Volltext

BFG 07.04.2021, RV/4100594/2018

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100594.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***I.*** in der Beschwerdesache Bf., Adresse-Bf., betreffend die Beschwerde vom 11. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 8. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 (Steuernummer StNr.-Bf. ) beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob am 11.06.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 vom 08.06.2018 Beschwerde, weil außergewöhnliche Belastungen nicht zum Abzug zugelassen wurden. Er brachte die Beschwerde per Finanzonline ein.

Das Finanzamt erließ am 18.06.2018 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE), die dem Bf. noch am 18.06.2018 in die Databox zugestellt wurde.

Am 05.10.2018 brachte der Bf. den Vorlageantrag per Finanzonline ein.

Mit Vorlagebericht vom 08.11.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Es beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung (siehe nachfolgend angeführtes Schreiben der Richterin des BFG).

Die Richterin übermittelte dem Bf. folgendes Schreiben vom 23.02.2021:

"1. Das Finanzamt hat im Vorlagebericht die Zurückweisung der des Vorlageantrages wegen verspäteter Einbringung mit folgender Begründung beantragt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 18.06.2018 in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt (siehe EDV-Zustellvermerk über die Zustellung in die Databox sowie Ausdruck aus Finanzonline des Jahres 2017). Der Vorlageantrag wurde am 05.10. 2018 über Finanzonline beim Finanzamt eingebracht.

Fristverlängerungsansuchen wurden vom Beschwerdeführer laut Aktenlage nicht gestellt. Der Vorlageantrag wurde damit gem. § 264 Abs. 1 BAO verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen."

Bitte geben Sie bekannt, ob Sie ein Fristverlängerungsansuchen zur Stellung des Vorlageantrages gestellt und dieses nachweislich beim Finanzamt eingereicht haben. Wenn ja, legen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen vor.

2. Wenn Sie kein Fristverlängerungsansuchen betreffend den Vorlageantrag eingebracht haben, so teilen Sie bitte mit,
- ob Sie den Vorlageantrag allenfalls zurückziehen oder
- ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll.

Eine allfällige Zurückziehung des Vorlageantrages hat schriftlich zu erfolgen und ist per Post oder per Fax beim BFG einzureichen (eine E-Mail reicht nicht aus).

Als Termin für die Beantwortung dieses Schreibens wird der 22.03.2021 (Einlangen beim BFG) vorgemerkt. Sollte ich bis zu diesem Termin keine Antwort bekommen, gehe ich davon aus, dass der vom Finanzamt im Vorlagebericht geschilderte Sachverhalt korrekt dargestellt ist."

Das Schreiben des BFG wurde dem Bf. laut Rückschein der RSb-Sendung am 25.02.2021 zugestellt. Bis zum 22.03.2021 langte keine Stellungnahme des Bf. beim BFG ein.

Sachverhalt:

Die zuvor geschilderten Abläufe zum Verfahrensgang stehen außer Streit. Der Bf. hat kein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung eines Vorlageantrages gestellt.

Erwägungen:

Der unstrittige Verfahrensablauf und die Feststellung, dass kein Fristverlängerungsansuchen gestellt wurde, fußen auf dem mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akteninhalt sowie dem im Schreiben des BFG vom 23.02.2021 dargelegten und vom Bf. unbeanstandet gelassenen Verfahrensablauf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) gemäß § 264 Abs. 1 BAO der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall ist die für die Einbringung des Vorlageantrages normierte Monatsfrist am 18.07.2018 abgelaufen, also einem Mittwoch und Werktag. Der erst am 05.10.2018 per Finanzonline eingebrachte Vorlageantrag ist daher verspätet.

Demzufolge ist der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen und ist ein Eingehen auf das materielle Beschwerdevorbringen dem BFG nicht erlaubt.

Aufgrund der Zurückweisung des Vorlageantrages ist das vorliegende Beschwerdeverfahren mit BVE vom 18.06.2018 rechtskräftig abgeschlossen.

Nach all dem Gesagten war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 7. April 2021