Volltext

BFG 26.04.2021, RV/5100793/2012

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Vorlage einer vermeintlichen Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100793.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerdevorlage vom 6. Juli 2012 des FA Grieskirchen Wels hinsichtlich Beschwerden vom 21. Juni 2012 betreffend Bescheide vom 24. Juni 2012, betreffend Körperschaftsteuer 1995 und 1996, St.Nr.: ****, beschlossen:

Spruch

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt:

Vorlagebericht:

Das Finanzamt Grieskirchen Wels legte mit Vorlagebericht vom 06.07.2012 dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Beschwerden weiterwirkende Berufungen der Beschwerdeführerin Firma ***1*** folgende Bescheide vor:

Titel

Datum

Abw. Antrag auf Berichtigung d. KST 1990

24.05.2012

KSt 1995 - Antr. § 295 BAO

24.06.2012

KSt 1996 - Antr. § 295 BAO

24.06.2012

Als bezughabende Norm wurde § 295 BAO angegeben, zum Sachverhalt wurde ausgeführt:

"Es wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Ebenso die Anträge auf Abänderung der KSt-Bescheide 1995 u. 1996 gem. § 295 BAO. (Siehe dazu auch bisheriges Verfahren GZ.RD/0001/L/12)"

Bescheide

Nach der Aktenlage ergingen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und1996 mit Datum 05.06.2002 (händische Bescheide).

Mit Datum 24.06.2012 ist ein Antrag auf Abänderung der Körperschaftsteuer 1995 und 1996 vorhanden.

Dieser Antrag richtet sich ausdrücklich auf "Abänderung Körperschaftsteuerbescheid 1995 und 1996 gemäß § 295 BAO". In der Begründung wird ausgeführt: "Wir ersuchen die Körperschaftsteuer für 1995 und 1996 aufgrund des abgeleiteten Bescheides bzw. Nichtbescheides gemäß § 295 BAO neu festzusetzen und zwar jeweils mit Null.".

Eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages liegt lt. Aktenlage nicht vor. Auch eine sonstige Berufung oder Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 1995 oder 1996 ist lt. Aktenlage nicht vorhanden.

Beschwerden hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 liegen daher nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Vom Finanzamt wurde ausdrücklich bestätigt, dass hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 keine Beschwerde vorliege.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 265, 266 BAO lauten:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 260 lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Unstrittig ist, dass die Vorlage einer Beschwerde (Berufung) gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 durch das Finanzamt irrtümlich erfolgte, da eine Beschwerde (Berufung) gegen diese Bescheide nicht erhoben wurde und diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind.

Somit fehlt es im gegenständlichen Fall an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht.

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Die Einstellung ist mit Beschluss (§ 278 BAO) zu verfügen.

Da der Vorlagebericht nach der Rechtsprechung (VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001) kein Antrag der Abgabenbehörde als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, kommt eine Zurückweisung des Vorlageberichts (entgegen der Judikatur des Bundesfinanzgerichts vor Ergehen des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) nicht in Betracht.

Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. VwGH 28. 10.2014, Ro 2014/13/0035).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w).

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall eines fehlerhaften Vorlageberichts des Finanzamtes vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt erscheint und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist.

 

Linz, am 26. April 2021