Volltext

BFG 30.03.2021, RV/4100128/2012

Zurücknahme einer Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100128.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerden des Herrn ***Bf1***, 9020 Klagenfurt, vertreten durch die LBG Kärnten Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH, 9020 Klagenfurt,

Spruch

vom 15.4.2010 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 ,
vom 14.7.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005,
vom 27.2.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006,
vom 27.2.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007,
vom 27.2.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2008,
vom 27.2.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009,
vom 27.2.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010,

den Beschluss gefasst:

1.Ad Einkommensteuer 2004
Der Vorlageantrag vom 14.7.2011 wird für gegenstandslos erklärt.

2. Ad Einkommensteuer 2005:
Die Beschwerde vom 14.7.2011 wird für gegenstandslos erklärt.

3. Ad Einkommensteuer 2006-2010:

Die Vorlageanträge vom 16.2.2013 werden für gegenstandslos erklärt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

 

 

Text

Begründung

Ad Einkommensteuer (E) 2004:

Mit diesem Einkommensteuerbescheid vom 10.3.2010 wurden Werbungskosten von 4.744,10 € anerkannt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 15.4.2010 berufen . Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.6.2011 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen stellte der Bf einen Vorlageantrag mit Schreiben vom 14.7.2011. Mit E-Mail vom 16.5.2018 erklärte der Bf, die Vorlage 2004 zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 18.3.2021 erklärte der Bf, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 15.4.2010 zurückzuziehen.

Wie dem E-Mail vom 16.5.2018 zu entnehmen ist, ist die Zurücknahme des Vorlageantrages gemeint. Der Bf hat daher mit seinem Schreiben vom 18.3.2021 den Vorlageantrag zurückgezogen.

 

Ad E 2005:

Mit diesem Einkommensteuerbescheid vom 15.6.2011 wurden Werbungskosten von 4.580,76 € anerkannt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 14.7.2011 berufen . Mit E-Mail vom 16.5.2018 erklärte der Bf, die Vorlage 2005 zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 18.3.2021 erklärte der Bf, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 14.7.2011 zurückzuziehen.

Da es in diesem Fall keinen Vorlageantrag gegeben hat, konnte der Bf entgegen dem E-Mail vom 16.5.2018 mit seiner Zurücknahmeerklärung nur die Berufung gemeint haben, die heute als Beschwerde gilt.

Die heute als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde somit am 18.3.2021 durch den Beschwerdeführer (Bf) zurückgenommen (Schreiben des Bf vom 18.3.2021).

Ad E 2006:

 

Mit Bescheid vom 26.1.2012 wurden durch das Finanzamt Werbungskosten von 132 € angesetzt. Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom 27.2.2012 Berufung ein.

Mit BVE vom 14.1.2013 wurden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten in Höhe von 3.917,25 € angesetzt. Dieser BVE liegt die Annahme zu Grunde, dass der Bf 18.000 dienstliche Kilometer zurückgelegt habe (18.000 km x 0,38 € Km-Geld= 6.840 € Reisekosten lt BVE vom 14.1.2013). Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 16.2.2013 einen Vorlageantrag.

Mit E-Mail vom 15.5.2018 erklärte der Bf in Bezug auf die Jahre 2008-2010, er sei mit den dienstlichen Kilometern im Ausmaß von 18.000 pro Jahr einverstanden und er ziehe die Vorlagen 2008-2010 zurück. Nur einen Tag später (16.5.2018) erklärte er mit E-Mail, er ziehe auch die Vorlagen 2004-2007 zurück. Auch in Bezug auf die Jahre 2004-2007 ist das Finanzamt davon ausgegangen, der Bf habe 18.000 km pro Jahr aus dienstlichen Gründen zurückgelegt (für 2006 siehe Begründung der BVE vom 14.1.2013). Daher kann den Mails vom 15.5. und 16.5.2018 jedenfalls entnommen werden, der Bf wolle auch für 2006 den Ansatz von 18.000 dienstlich gefahrenen Kilometern akzeptieren, weil er auch für 2006 ebenso wie für 2008-2010 mit E-Mail vom 16.5.2018 erklärt hat, den Vorlageantrag zurückzuziehen.

Diese E-Mails waren als Zurücknahmeerklärung nicht wirksam, wohl aber sind sie zur Auslegung der späteren, wirksamen Willenserklärung vom 18.3.2021 heranzuziehen.

Mit Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 5.3.2021 wurde dem Bf mitgeteilt, dass vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse mit einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zu rechnen sei. Der Bf wurde allerdings in diesem Vorhalt auf seine E-Mails vom 16.5.2018 und vom 15.5.2018 hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

Der Bf hat sodann am 18.3.2021 schriftlich erklärt, u.a. die "Berufung vom 27.2. 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006" zurückzuziehen. Damit war die Zurücknahme des Vorlageantrages vom 16.2.2013 in diesem Beschwerdeverfahren gemeint, wie den E-Mails des Bf vom 15.5.und 16.5.2018 zu entnehmen ist. Das Finanzamt hat mit BVE vom 14.1.2013 dienstliche Kilometer im Ausmaß von 18.000 angesetzt und der Bf hat sich damit mit E-Mail vom 15.5.2018 i V m dem Mail vom 16.5.2018 erkennbar einverstanden erklärt. Seine wirksame Zurücknahmeerklärung vom 18.3.2021 kann daher nur den Sinn gehabt haben, den Ansatz der Bemessungsgrundlagen lt. BVE herbeiführen zu wollen, wie den Mails vom 15.5. und 16.5.2018 zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass verfahrensrechtlich bedeutsame Willenserklärungen der Parteien so auszulegen sind, dass sie einen Sinn ergeben, und nicht so, dass sie keinen Sinn ergeben. Die Zurücknahme der Beschwerde würde bei dieser verfahrensrechtlichen Situation keinen Sinn ergeben, weil der Bf dadurch die ihn begünstigenden Ansätze lt. BVE verlieren würde, mit welchen er sich erkennbar einverstanden erklärt hat.

Der Bf hat somit mit seinem Schreiben vom 18.3.2021 erkennbar den Vorlageantrag vom 16.2.2013 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2006 zurückgenommen.

 

Ad E 2007:

Mit Bescheid vom 26.1.2012 wurden durch das Finanzamt Werbungskosten von 132 € angesetzt. Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom 27.2.2012 Berufung ein.

Mit BVE vom 14.1.2013 wurden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten in Höhe von 3.853,44 € angesetzt. Dieser BVE liegt die Annahme zu Grunde, dass der Bf 18.000 dienstliche Kilometer zurückgelegt habe (18.000 km x 0,38 € Km-Geld= 6.840 € Reisekosten lt BVE vom 14.1.2013). Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 16.2.2013 einen Vorlageantrag.

Mit E-Mail vom 15.5.2018 erklärte der Bf in Bezug auf die Jahre 2008-2010, er sei mit den dienstlichen Kilometern im Ausmaß von 18.000 pro Jahr einverstanden und er ziehe die Vorlagen 2008-2010 zurück. Nur einen Tag später (16.5.2018) erklärte er mit E-Mail, er ziehe auch die Vorlagen 2004-2007 zurück. Auch in Bezug auf die Jahre 2004-2007 ist das Finanzamt davon ausgegangen, der Bf habe 18.000 km pro Jahr aus dienstlichen Gründen zurückgelegt (für 2007 siehe Begründung der BVE vom 14.1.2013). Daher kann den Mails vom 15.5. und 16.5.2018 jedenfalls entnommen werden, der Bf wolle auch für 2007 den Ansatz von 18.000 dienstlich gefahrenen Kilometern akzeptieren, weil er auch für 2007 mit E-Mail erlärt hat, den Vorlageantrag zurückzuziehen.

Diese E-Mails waren als Zurücknahmeerklärung nicht wirksam, wohl aber sind sie zur Auslegung der späteren, wirksamen Willenserklärung vom 18.3.2021 heranzuziehen.

Mit Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 5.3.2021 wurde dem Bf mitgeteilt, dass vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse mit einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zu rechnen sei. Der Bf wurde allerdings in diesem Vorhalt auf seine E-Mails vom 16.5.2018 und vom 15.5.2018 hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

Der Bf hat sodann am 18.3.2021 schriftlich erklärt, u.a. die "Berufung vom 27.2. 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007" zurückzuziehen. Damit war die Zurücknahme des Vorlageantrages vom 16.2.2013 in diesem Beschwerdeverfahren gemeint, wie den E-Mails des Bf vom 15.5.und 16.5.2018 zu entnehmen ist. Das Finanzamt hat mit BVE vom 14.1.2013 dienstliche Kilometer im Ausmaß von 18.000 angesetzt und der Bf hat sich damit mit E-Mail vom 15.5.2018 i V m dem Mail vom 16.5.2018 erkennbar einverstanden erklärt. Seine wirksame Zurücknahmeerklärung vom 18.3.2021 kann daher nur den Sinn gehabt haben, den Ansatz der Bemessungsgrundlagen lt. BVE herbeiführen zu wollen, wie den Mails vom 15.5. und 16.5.2018 zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass verfahrensrechtlich bedeutsame Willenserklärungen der Parteien so auszulegen sind, dass sie einen Sinn ergeben, und nicht so, dass sie keinen Sinn ergeben. Die Zurücknahme der Beschwerde würde bei dieser verfahrensrechtlichen Situation keinen Sinn ergeben, weil der Bf dadurch die ihn begünstigenden Ansätze lt. BVE verlieren würde, mit welchen er sich erkennbar einverstanden erklärt hat.

Der Bf hat somit mit seinem Schreiben vom 18.3.2021 erkennbar den Vorlageantrag vom 16.2.2013 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2007 zurückgenommen.

 

Ad E 2008:

Mit Bescheid vom 26.1.2012 wurden durch das Finanzamt Werbungskosten von 132 € angesetzt. Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom 27.2.2012 Berufung ein.

Mit BVE vom 14.1.2013 wurden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten in Höhe von 4.595,97 € angesetzt. Dieser BVE liegt die Annahme zu Grunde, dass der Bf 18.000 dienstliche Kilometer zurückgelegt habe (siehe Aufstellung des Bf betreffend Werbungskosten 2008 mit dem vom FA angebrachten schriftlichen Zusatz "18.000 x 0,42"). Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 16.2.2013 einen Vorlageantrag.

Mit E-Mail vom 15.5.2018, später bestätigt durch das Mail vom 16.5.2018, erklärte der Bf, den Vorlageantrag betreffend 2008 zurückzunehmen. Er akzeptiere den Ansatz von 18.000 dienstlichen km pro Jahr. Dieses E-Mail war als Zurücknahmeerklärung nicht wirksam, wohl aber ist es zur Auslegung der späteren Willenserklärung heranzuziehen.

Mit Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 5.3.2021 wurde dem Bf mitgeteilt, dass vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse mit einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zu rechnen sei. Der Bf wurde allerdings in diesem Vorhalt auf seine E-Mails vom 16.5.2018 und vom 15.5.2018 hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

Der Bf hat sodann am 18.3.2021 schriftlich erklärt, u.a. die "Berufung vom 27.2. 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008" zurückzuziehen. Damit war die Zurücknahme des Vorlageantrages vom 16.2.2013 in diesem Beschwerdeverfahren gemeint, wie den E-Mails des Bf vom 15.5.und 16.5.2018 zu entnehmen ist. Das Finanzamt hat mit BVE vom 14.1.2013 dienstliche Kilometer im Ausmaß von 18.000 angesetzt und der Bf hat sich damit mit E-Mail vom 15.5.2018 ausdrücklich einverstanden erklärt. Seine wirksame Zurücknahmeerklärung vom 18.3.2021 kann daher nur den Sinn gehabt haben, den Ansatz der Bemessungsgrundlagen lt. BVE herbeiführen zu wollen, wie den Mails vom 15.5. und 16.5.2018 ausdrücklich zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass verfahrensrechtlich bedeutsame Willenserklärungen der Parteien so auszulegen sind, dass sie einen Sinn ergeben, und nicht so, dass sie keinen Sinn ergeben. Die Zurücknahme der Beschwerde würde bei dieser verfahrensrechtlichen Situation keinen Sinn ergeben, weil der Bf dadurch die ihn begünstigenden Ansätze lt. BVE verlieren würde, mit welchen er sich erkennbar einverstanden erklärt hat.

Der Bf hat somit in seinem Schreiben vom 18.3.2021 erkennbar den Vorlageantrag vom 16.2.2013 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2008 zurückgenommen.

 

Ad E 2009:

Mit Bescheid vom 26.1.2012 wurden durch das Finanzamt Werbungskosten von 132 € angesetzt. Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom 27.2.2012 Berufung ein.

Mit BVE vom 14.1.2013 wurden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten in Höhe von 6.766,61 € angesetzt. Dieser BVE liegt die Annahme zu Grunde, dass der Bf 18.000 dienstliche Kilometer zurückgelegt habe ( 18.000 km x 0,42 € = 7.560 € Km- Geld lt. BVE vom 14.1.2013). Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 16.2.2013 einen Vorlageantrag.

Mit E-Mail vom 15.5.2018, später bestätigt durch das Mail vom 16.5.2018, erklärte der Bf, den Vorlageantrag betreffend 2009 zurückzunehmen. Er akzeptiere den Ansatz von 18.000 dienstlichen km pro Jahr. Dieses E-Mail war als Zurücknahmeerklärung nicht wirksam, wohl aber ist es zur Auslegung der späteren Willenserklärung vom 18.3.2021 heranzuziehen.

Mit Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 5.3.2021 wurde dem Bf mitgeteilt, dass vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse mit einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zu rechnen sei. Der Bf wurde allerdings in diesem Vorhalt auf seine E-Mails vom 16.5.2018 und vom 15.5.2018 hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

Der Bf hat sodann am 18.3.2021 schriftlich erklärt, u.a. die "Berufung vom 27.2. 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009" zurückzuziehen. Damit war die Zurücknahme des Vorlageantrages vom 16.2.2013 in diesem Beschwerdeverfahren gemeint, wie den E-Mails des Bf vom 15.5.und 16.5.2018 zu entnehmen ist. Das Finanzamt hat mit BVE vom 14.1.2013 dienstliche Kilometer im Ausmaß von 18.000 angesetzt und der Bf hat sich damit mit E-Mail vom 15.5.2018 ausdrücklich einverstanden erklärt. Seine wirksame Zurücknahmeerklärung vom 18.3.2021 kann daher nur den Sinn gehabt haben, den Ansatz der Bemessungsgrundlagen lt. BVE herbeiführen zu wollen, wie den Mails vom 15.5. und 16.5.2018 ausdrücklich zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass verfahrensrechtlich bedeutsame Willenserklärungen der Parteien so auszulegen sind, dass sie einen Sinn ergeben, und nicht so, dass sie keinen Sinn ergeben. Die Zurücknahme der Beschwerde würde bei dieser verfahrensrechtlichen Situation keinen Sinn ergeben, weil der Bf dadurch die ihn begünstigenden Ansätze lt. BVE verlieren würde, mit welchen er sich erkennbar einverstanden erklärt hat.

Der Bf hat somit erkennbar den Vorlageantrag vom 16.2.2013 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2008 zurückgenommen.

 

Ad E 2010:

Mit Bescheid vom 26.1.2012 wurden durch das Finanzamt Werbungskosten von 132 € angesetzt. Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom 27.2.2012 Berufung ein.

Mit BVE vom 14.1.2013 wurden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten in Höhe von 4.688,27 € angesetzt. Dieser BVE liegt die Annahme zu Grunde, dass der Bf 18.000 dienstliche Kilometer zurückgelegt habe (siehe Aufstellung des Bf betreffend Werbungskosten 2010 mit dem vom FA angehefteten schriftlichen Zusatz "18.000 x 0,42"; 18.000 x 0,42 € = 7.560 € Km-Geld lt. BVE vom 14.1.2013). Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 16.2.2013 einen Vorlageantrag.

Mit E-Mail vom 15.5.2018, später bestätigt durch das Mail vom 16.5.2018, erklärte der Bf, den Vorlageantrag betreffend 2010 zurückzunehmen. Er akzeptiere den Ansatz von 18.000 dienstlichen km pro Jahr. Dieses E-Mail war als Zurücknahmeerklärung nicht wirksam, wohl aber ist es zur Auslegung der späteren Willenserklärung vom 18.3.2021 heranzuziehen.

Mit Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 5.3.2021 wurde dem Bf mitgeteilt, dass vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse mit einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zu rechnen sei. Der Bf wurde allerdings in diesem Vorhalt auf seine E-Mails vom 16.5.2018 und vom 15.5.2018 hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

Der Bf hat sodann am 18.3.2021 schriftlich erklärt, u.a. die "Berufung vom 27.2. 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2010" zurückzuziehen. Damit war die Zurücknahme des Vorlageantrages vom 16.2.2013 in diesem Beschwerdeverfahren gemeint, wie den E-Mails des Bf vom 15.5.und 16.5.2018 zu entnehmen ist. Das Finanzamt hat mit BVE vom 14.1.2013 dienstliche Kilometer im Ausmaß von 18.000 angesetzt und der Bf hat sich damit mit E-Mail vom 15.5.2018 ausdrücklich einverstanden erklärt. Seine wirksame Zurücknahmeerklärung vom 18.3.2021 kann daher nur den Sinn gehabt haben, den Ansatz der Bemessungsgrundlagen lt. BVE herbeiführen zu wollen, wie den Mails vom 15.5. und 16.5.2018 ausdrücklich zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass verfahrensrechtlich bedeutsame Willenserklärungen der Parteien so auszulegen sind, dass sie einen Sinn ergeben, und nicht so, dass sie keinen Sinn ergeben. Die Zurücknahme der Beschwerde würde bei dieser verfahrensrechtlichen Situation keinen Sinn ergeben, weil der Bf dadurch die ihn begünstigenden Ansätze lt. BVE verlieren würde, mit welchen er sich erkennbar einverstanden erklärt hat.

Der Bf hat somit erkennbar in seinem Schreiben vom 18.3.2021 den Vorlageantrag vom 16.2.2013 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2010 zurückgenommen.

 

Unzulässigkeit der Revision:

Der Bf hat mit Schreiben vom 18.3.2021 erklärt, Berufungen zurückzuziehen. Die Gesamtheit seiner Erklärungen ist jedoch nach Ansicht des BFG so zu deuten, dass er überwiegend seine Vorlageanträge zurücknehmen wollte.

Steht die Vertragsauslegung durch das BFG mit den Grundsätzen von Lehre und
Rechtsprechung im Einklang, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (OGH vom 31.5.1994, 4 Ob 56/94; vom 20.9.1994, 4 Ob 528/94; vom 18.9.1995, 4 Ob 1604/95).

Was für die Vertragsauslegung gilt, muss für die Auslegung jeder anderen Willenserklärung ebenso Geltung haben. Daher ist die im gegenständlichen Fall vorgenommene Auslegung der Zurücknahmeerklärung vom 18.3.2021 nicht revisibel i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG.

 

 

 

 

 

 

 

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Klagenfurt am Wörthersee, am 30. März 2021