Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache Bf., Adr1, vertreten durch Stb GmbH, Adr2, betreffend Beschwerde vom 12. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer 2019 beschlossen:
Spruch
I. Der Einkommensteuerbescheid 2019 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Im Zuge der Legung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 machte die Bf. in Ansehung eines mit 3.9.2019 datierten Umwandlungsbeschlusses, vermittels dessen die ***2*** GmbH zum Stichtag 31.12.2018 auf die Hauptgesellschafterin (Bf.) verschmolzen wurde, die Berücksichtigung auf den Gesamtbetrag von 118.142,87 Euro lautender bis dato noch nicht zur Verrechnung gelangter, aus den Jahren 2014, 2016 und 2017 stammender Verluste vorgenannter Kapitalgesellschaft geltend, bzw. stellt diese den auf § 9 Abs. 8 UmgrStG basierenden Antrag auf Anrechnung der auf den Betrag von 7.583,70 Euro lautenden Mindestkörperschaftsteuer.
Mit Bescheid vom 17.2.2021 wurde die Bf. - im Anschluss an ein Vorhalteverfahren - zur Einkommensteuer 2019 veranlagt, wobei der gesonderten Begründung zu entnehmen ist, dass für die Abgabenbehörde, ob der Tatsache, dass die ***2*** GmbH letztmalig im Jänner 2018 Lohnabgaben gemeldet habe, respektive auf Grund vorgelegter Fakturen lediglich ein die Monate Jänner bis August 2018 umfassende Leistungszeiträume ausgewiesen worden sei, der Schluss nahe liege, dass sowohl im Zeitpunkt des Umwandlungsstichtages, als auch in jenem des Umwandlungsbeschlusses kein aufrechter Betrieb vorhanden gewesen sei. Diese Sichtweise werde auch insofern bestärkt, da die Bf. im Dezember 2017 die Leitung der Abteilung Kommunikation, Marketing & Sales der ***3*** übernommen habe. Ungeachtet dessen sei nach Auffassung der Abgabenbehörde jedenfalls von einer qualifizierten Umfangsminderung im Sinne des § 10 Z 1 lit. a IVm § 4 Z 1 lit. c UmgrStG auszugehen, welche - sollte ein Betrieb vorgelegen sein -, im Vergleich des Jahre 2017 zum Jahr 2018 ein Absinken auf mindestens 75% widerspiegle. Unter Heranziehung nämlichen Aspektes und der Tatsache, dass die Dienstnehmeranzahl auf den Wert Null bzw. das Anlagevermögen vom Jahr 2017 auf das Jahr 2018 auf 12,2% gesunken sei, komme ein Übergang der aus dem Jahr 2017 und Vorjahren stammenden Verlusten auf die Bf. nicht in Betracht.
In Ansehung der Tatsache, dass die Bf. im Rahmen der per 31.12.2019 erfolgten Betriebsaufgabe einen Verlust von 5.695,65 Euro bekannt gegeben habe, lägen die in § 9 Abs. 8 UmgrStG für die Anrechnung der Mindestkörperschaft statuierten Voraussetzungen weder für das Jahr 2019 noch für Folgejahre vor.
Die steuerliche Vertretung der Bf. stellte in der gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erhobenen Beschwerde vom 12.3.2021 eingangs fest, dass aus dem Faktum, dass die Abgabenbehörde im Rahmen der Abgabenfestsetzung den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.695,65 Euro zugrunde gelegt, respektive den Verlustabzug auf den Betrag von 5.266,28 Euro reduziert habe, von der unstrittigen Existenz eines Betriebes zu ausgegangen sei.
Der Verlustkürzung sei insoweit entgegenzutreten als sich der Umfang der der ***2*** GmbH zurechenbare Vermögensteile, auf Grundlage des Sachanlagevermögens zu historischen Anschaffungskosten in den Vorjahren bis zu Umwandlungsstichtag [rechnerisch dargestellte Bandbreite zwischen 51,329,29 Euro (31.12.2014) und 41,135,49 Euro (31.12.2018)] nicht wesentlich verändert habe und der von Gesetzes wegen geforderte Umfang der Vergleichbarkeit der zurechenbaren Vermögensteile des Betriebs gegeben sei.
Was die "Verweigerung" der Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer der übertragenden Körperschaft anlange, sei festzuhalten, dass der Betrieb bis zum 31.12.2019 vorhanden gewesen sei und erst zu dem im Jahr 2020 gelegenen Steuererklärungserstellungszeitpunkt - pandemiebedingt - beschlossen worden sei, den Betrieb mit Ablauf des Jahres 2019 steuerrechtlich als beendet zu erklären.
In Ansehung eines von der Bf. beantragten Absehens von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde das Rechtsmittel dem BFG am 2.4. 2021 vorgelegt, wobei die Abgabenbehörde in ihrem Bericht einräumte, dass die Existenz eines Betriebes im Zeitpunkt des Umwandlungsvertrages am 3.9.2019 in Ermangelung im Zeitraum 1-9/2019 erzielter Leistungserlöse sowie der dienstrechtlichen, auf Basis eines möglicherweise ein Konkurrenzverbot beinhaltenden Vertrages beruhende Stellung als Abteilungsleiterin nicht erwiesen sei. Ungeachtet dessen habe das Finanzamt aus ökonomischen Gründen auf die genaue Erforschung des Sachverhaltes verzichtet, da die Verluste 2014 bis 2017 wesentlich höher seien als der Verlust aus 2018, und eben diese Vorjahresverluste bereits nach § 4 Z 1 lit. c UmgrStG nicht mehr verrechenbar seien.
Gemäß § 278 Abs. 1 bis 3 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben von Bedeutung sind, ist in erster Linie von der Abgabenbehörde wahrzunehmen.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterblieben können.
Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 278 Abs. 1 BAO ist im gegenständlichen Fall insoweit evident, zumal ergänzende Ermittlungen der Abgabenbehörde wie die Anforderung des mit den ***3*** geschlossenen Dienstvertrages, zwecks Prüfung nach dem tatsächlichen Vorliegen eines Konkurrenzverbotes sowie die ebenfalls via Pflegens ergänzender Ermittlungen erfolgende Erforschung der Gründe für die fehlenden Leistungserlöse im Zeitraum vom Jänner 2019 bis September 2019 die aus nämlichen Ermittlungsergebnissen vorweg zu schöpfende Beurteilung der Frage nach der in § 7 Abs. 1 Z 2 Teilstrich 1 UmgrStG unabdingbar normierten Voraussetzung des Vorhandenseins eines Betriebes am Umwandlungsstichtag sowie an jenem des Umwandlungsbeschlusses und einer daraus resultierenden - seitens der Abgabenbehörde zwar gemutmaßten, aber aus ökonomischen Gründen und dem Platzgreifen einer ohnehin auf der Bestimmung des § 10 Z 1 lita. iVm § 4 Z 1 lit. c UmgrStG fußenden Verlustabzugsreduktion zugestandener weise nicht weiter verfolgten - Verneinung der Anwendbarkeit des Art. II UmgrStG die in der Norm des § 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 determinierte, auf die Bestimmung des § 19 leg. cit. verweisenden Rechtsfolgen Platz gegriffen und ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist.
Zur Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 ausgeführt: "Es würde die Anordnungen des Gesetzgebers überein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrensvor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zu einer bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."
Unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt -sprich der vorrangigen Beurteilung der in § 7 Abs. 1 Z 2 Teilstrich 1 UmgrStG unabdingbar normierten Voraussetzung des Vorhandenseins eines Betriebes am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses - ergänzungsbedürftig und sind zwecks Entscheidungsreife nicht nur geringfügige zusätzliche Erhebungen zu tätigen. Würde das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen durchführen, käme es überdies zu erheblichen Verfahrensverzögerungen, weil alle Ermittlungsergebnisse und Stellungnahmen wechselweise den Parteien des Verfahren zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen wären.
Die Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit erheblicher Kostenersparnis verbunden, weshalb sich die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig erweist.
Billig ist die Zurückverweisung, weil es der Bf. nicht zumutbar ist, das Verfahren durch zeitaufwändige Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes weiter zu verzögern und durch die Verfahrensverlagerung zum Verwaltungsgericht den Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen einzuschränken.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs.1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Beschlusses befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 278 Abs. 3 BAO).
Von der Durchführung der im Beschwerdeschriftschriftsatz beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 5 BAO, welcher unter anderem die sinngemäße Anwendung des Abs. 3 Z 3 leg. cit. determiniert, abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Streitfall sind noch nicht geklärte Tatfragen relevant. Die ordentliche Revision ist demzufolge nicht zulässig.
Wien, am 21. April 2021