Volltext

BFG 09.04.2021, RV/7104904/2020

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104904.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 17 ZustG · § 243 BAO · VO 883/2004

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16.01.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. Dezember 2018 mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind ***1***, geb. ***3***, ab Oktober 2018 abgewiesen wurde, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ***Bf1***, Angestellte seit 2005 im Außenministerium der Slowakei, beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe bzw. in weiterer Folge einer Ausgleichszahlung, weil ihre Tochter in Österreich ihren Hauptwohnsitz habe und eine Ausbildung, aktuell ein Studium, absolvieren würde.
Der Antrag auf Familienbeihilfe der Bf. für die Tochter ***1*** vom 19.10.2018 ab Oktober 2018 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 11.12.2018 abgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass vorrangig grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen zu gewähren habe, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung).
Die Rechtsmittelbelehrung lautete:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt."

Der Bescheid wurde mit Rsb der Bf. zugestellt.

Laut dem Zustellnachweis wurde der Bescheid am 13.12.2016 bei der zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt.

Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bf. am 16.01.2019 Beschwerde ein.
Begründend führte sie aus, dass ihre Tochter als ordentliche Hörerin in Wien studiere und dass sie und ihre Tochter den Hauptwohnsitz und auch Lebensmittelpunkt in Wien hätten.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 ab und führte begründend aus, dass die Bf. im Außenministerium der Slowakischen Republik beschäftigt sei, somit den slowakischen Rechtsvorschriften unterstellt sei und somit der vorrangige Anspruch auf slowakische Familienleistungen bestehe.

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. am 17.01.2020 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.

In dem Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass bei der Bearbeitung des Vorlageantrages vom Finanzamt festgestellt worden sei, dass die Beschwerde vom 16.01.2019 nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Die Beschwerdefriste hätte mit Ablauf des 14.01.2019 geendet.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen beantragte das Finanzamt, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.

Von der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde die Bf. informiert.

Das Bundesfinanzgericht teilte der Bf. unter Zitierung des § 17 Zustellgesetz (Hinterlegung) mit, dass, da die Beschwerde zu spät eingebracht worden sei, diese mit Beschluss zurückzuweisen sei.

Die Bf. teilte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben mit, dass sie im Zeitraum 10.1.2019 bis einschließlich 15.01.2019 im Krankenstand gewesen sei und legte folgende Krankmeldung einer Ärztin in Bratislava vor

"Hiermit wird bestätigt, dass sich die Patientin, Frau ***7***, am 10.1.2019 einer Untersuchung aufgrund von Schmerzen im Unterbauch unterzogen hat, mit der Diagnose "Pelvic pain") Ein Krankenstand mit Bettruhe wurde der Patientin bis einschließlich 15.1.2019 empfohlen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Vom Finanzamt vorgelegter Zustellnachweis an ***5***, ***6***:

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Laut diesem Zustellnachweis wurde der Abweisungsbescheid am 13.12.2018 bei der Zustellbehörde hinterlegt, die Beschwerdefrist endete daher am 14.01.2019.

Das Verfahrensgeschehen stellt sich für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:

Verfahrensablauf:

 

11.12.2018

Abweisungsbescheid betreffend FB ab Oktober 2018

13.12.2018 (Beschwerdefrist bis 14.01.2019)

beim Postamt hinterlegt

10.01.2018 (? 2019)

Datum der Beschwerde

16.01.2019

Einlangen der Beschwerde beim Finanzamt

17.12.2019

Beschwerdevorentscheidung

16.01.2020

"Widerspruch gegen BVE"- Vorlageantrag

Dieser Sachverhalt wurde der Bf. mit Beschluss vom 25.01.2021 zur Kenntnis gebracht.

Das Verfahrensgeschehen wurde nicht bestritten. In der Stellungnahme führte die Bf. jedoch aus, dass sie sich vom 10.01.2019 bis 15.01.2019 im Krankenstand in empfohlener Bettruhe befunden habe.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit des oa. Verfahrenslaufes aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 243 BAO lautet:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörde erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor der Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabebehörde aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(...)

§ 17 Zustellgesetz: Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 13.12.2018 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Beschwerdefrist begann daher mit 13.12.2018 und endete mit 14.01.2019 (§ 245 BAO).

Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt.

Die Beschwerde, datiert mit 10.01.2018 (richtig 2019), wurde aber erst am 16.01.2019 beim Finanzamt eingebracht.

Laut den von der Bf. eingebrachten Schreiben ist der vorstehende Verfahrenslauf nicht strittig.

Den Bescheid hat die Bf. übernommen, allerdings führte die Bf. aus, dass die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ihr auf Grund der Krankheit von 10.01.2019 bis 15.01.2019 nicht möglich gewesen sei.

Eine wie in der gesetzlichen Regelung angesprochene Ortsabwesenheit, die den Bescheid als nicht zugestellt regelt, nämlich, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wird nicht geltend gemacht.
Die Zustellung des Bescheides ist unstrittig tatsächlich erfolgt, die Beschwerde ist mit 10.01.2019 (korr. 2018) datiert.
Eine Ortsabwesenheit ist nicht bekanntgegeben worden.

Angesichts vorstehender Ausführungen ist die Beschwerde vom 10.01.2019, eingebracht beim Finanzamt am 16.01.2019, verspätet, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am 14.01.2019.

Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.
Dem Bundesfinanzgericht ist es im Fall der verspäteten Einbringung einer Bescheidbeschwerde verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge einer Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung einer Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ableitet, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision als nicht zulässig zu beurteilen war.

 

Wien, am 9. April 2021