Volltext

BFG 19.04.2021, RV/4100028/2021

Keine erhöhte Familienbeihilfe; Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100028.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · § 6 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, St. Veiter Straße 1 Tür 2, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 13. November 2018 betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am ***1***, beantragte durch seinen Erwachsenenvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe.

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 13. November 2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. wohne im Haushalt seines Vaters. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, nicht der Bf. lebe im Haushalt seines Vaters, sondern der Vater lebe im Haus des Bf.. Der Bf. sei nach dem Tod seiner Mutter Alleineigentümer des Wohnhauses ***2***, sein Vater habe ein Wohnungsgebrauchsrecht im Erdgeschoß.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. September 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. teile seinen Wohnsitz mit seinem Vater, weshalb sein Vater einen primären Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe habe. Wer Eigentümer der Liegenschaft ist, sei dabei ohne Bedeutung.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. und sein Vater würden nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in getrennten Wohneinheiten leben.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11. November 2020 wurde dem Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf. leide an einer Persönlichkeitsstörung mit deutlich autistischen Zügen. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, der Bf. sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen sei nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, wahrscheinlich aber seit zumindest 2013, dem ersten stationären Aufenthalt des Bf. gegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geb am ***1***, bezieht seit 1. September 2015 von der Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld und seit 9. Oktober 2018 Pensionseinkünfte. Der Bf. war nie berufstätig, aber im Wintersemester 1992/1993 und im Sommersemester 1993 an der ***5*** und im Wintersemester 1993/1994 an der ***6*** gemeldet. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde im September 1993 eingestellt. Der Bf. lebte in der Folge bei und von seinen Eltern. Nach dem Tod seiner Mutter am ***3*** 2018 erbte der Bf. das Haus in ***2***, in welchem seinem Vater im Erdgeschoß ein unentgeltliches und höchstpersönliches Wohnrecht eingeräumt ist.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11. November 2020 wurde dem Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf. leidet an einer Persönlichkeitsstörung mit deutlich autistischen Zügen, die soziale Beeinträchtigung betrifft alle Lebensbereiche. Der Grad an Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, der Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, liegt aber seit zumindest 2013, dem ersten stationären Aufenthalt des Bf., vor.

Dem ersten stationären Aufenthalt 2013 von vier Monate folgte ein stationärer Aufenthalt 2014 von 4 Wochen, danach psychiatrische ambulante Behandlungen. Der Bf. hat seit 2014 einen Erwachsenenvertreter.

Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen , Landesstelle Kärnten, psychiatrischer Sachverständiger ***4***, vom 11. November 2020 als erwiesen angenommen, dass beim Bf. ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, der Grad der Behinderung mehr als 3 Jahre andauern wird und die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.

Dies ist zu bejahen; der Gutachter hat bei seiner Einschätzung sämtliche ihm vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen.

Zur Erwerbsfähigkeit führte der Sachverständige aus, dass keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. um eine genaue Zuordnung des Eintrittes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmen zu können. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei aber seit zumindest 2013, dem ersten stationären Aufenthalt des Bf, wahrscheinlich.

Liegen keine Befunde vor dem Jahre 2013 vor, ist es dem Gutachter nicht möglich bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit von Vornherein ausschließt. Eine solche Erkrankung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, 2013 eingetreten ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 6 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs.1 lit.a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.

Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 6 Abs.2 lit.d iVm § 6 Abs.5 FLAG muss die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde vom Sachverständigen mit dem Jahre 2013 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits 40 Jahre alt.

Somit steht dem Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 19. April 2021