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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 11. September 2020 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 10. August 2020 betreffend Abweisung des Antrages vom 24.07.2020 auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 sowie der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 gemäß § 299 Abs 1 BAO den Beschluss:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt
Vom Finanzamt wurden am 30.07.2019 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 erlassen.
Vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) wurden mit Schreiben vom 12.09.2019 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Ablauf der Beschwerdefrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 sowie Beschwerden gegen die angeführten Bescheide eingebracht.
Mit Bescheid vom 13.09.2019 wies das Finanzamt die angeführten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO als unbegründet ab. Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013, die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2019 gemäß § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.10.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 13.09.2019 betreffend die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 07.11.2019 wurde vom BF ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Schreiben vom 16.10.2018 - offensichtlicher Schreibfehler, richtigerweise lautet das Datum 16.10.2019 - wurde vom BF ein Vorlageantrag betreffend die mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2019 zurückgewiesenen Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013, die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 eingebracht.
Am 25.11.2019 wurden vom Finanzamt sowohl die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 13.09.2019 betreffend die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013, die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde vom BF ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 sowie der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013, jeweils vom 30.07.2019, gestellt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 10.08.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 11.09.2020 wurde vom BF eine Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid eingebracht und im Rahmen dieser Beschwerde beantragt, auf eine Beschwerdevorentscheidung möge gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO verzichtet werden.
Das Finanzamt hat die Beschwerde am 28.09.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Der oben dargestellte Verfahrensgang bzw die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3.1. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs 1 BAO an die Stelle des den angefochtenen Bescheid erlassenden Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr getreten ist.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 300 Abs 1 BAO können Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2007 BlgNR 24. GP, 21) wird hiezu auszugsweise ausgeführt:
"Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (vgl. zB Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Band IV/1, 40) darf keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde (zB des Finanzamtes) und eines Verwaltungsgerichtes (zB des Bundesfinanzgerichtes) zur Abänderung (Änderung, Berichtigung) oder Aufhebung (etwa nach § 299 BAO oder im Wege des § 303 BAO) eines Bescheides bestehen. Eine solche konkurrierende Zuständigkeit wird im ersten Satz des § 300 BAO ausdrücklich ausgeschlossen."
Das Höchstgericht stellte zu § 300 BAO klar, Zweck dieser Bestimmung sei die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes (Hinweis auf ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP, 21, Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Band IV/1, 40, Ritz, taxlex 2015, 111 ff und Fischerlehner, in FS-Ritz, 59 ff). Mit ihr erfolge eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).
Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt (vgl. hiezu Ritz, BAO6, § 279 Tz 11 ff). Nur im Rahmen dieser "Sache" kann (und muss) das Bundesfinanzgericht Änderungen auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens berücksichtigen. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes, sodass insoweit auch keine konkurrierenden Zuständigkeiten gegeben sind.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Abweisung des Antrages gemäß § 299 Abs 1 BAO vom 24.07.2020 betreffend der Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 sowie der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 vom Finanzamt am 10.08.2020 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren die dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Beschwerden gegen - eben - diese Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 sowie Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 vom 30.07.2019 noch unerledigt.
§ 300 BAO nimmt dem Finanzamt die Kompetenz, beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abzuändern noch aufzuheben. Nach dem Sinn des Gesetzes ist von § 300 BAO aber nicht nur die Abänderung oder Aufhebung von angefochtenen Bescheiden umfasst, sondern auch die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO der angefochtenen Bescheide.
Das Finanzamt durfte somit den gegenständlichen Antrag nach § 299 BAO, egal in welche Richtung, nicht erledigen. Der Bescheid vom 10.08.2020 entfaltet deshalb keine Wirksamkeit bzw. ist als absolut nichtiger Vorgang zu qualifizieren.
Da sich die Beschwerde vom 11.09.2020 vor diesem Hintergrund auf einen Nichtbescheid bezieht, ist diese gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu Ritz, BAO6 § 260 Rz 8 und die dort angeführten Nachweise der Rechtsprechung des VwGH).
Gemäß § 274 Abs 5 iVm § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann im Falle der Zurückweisung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
3.2. Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 20. April 2021