Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 25. November 2020 und 7. Dezember 2020 gegen die Bescheide des ehemaligen Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. November 2020 und 24. November 2020 betreffend Zurückweisung der Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom 22. März 2020 und 18. August 2020, Steuernummer 09-***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 22. November 2019 betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009-2012 einen Vorlageantrag ein und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Zahlungsanspruches.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2020 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung für die Nachforderungen an Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2008-2012 und Aussetzungszinsen 2019.
Mit Eingabe vom 28. Jänner 2020 beantragte der Bf. die Stundungszinsen 2018 in Höhe von € 8.158,48 in die Bewilligung der Aussetzung miteinzubeziehen.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2020 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung dieses Betrages.
Mit Bescheid vom 4. März 2020 hob das Finanzamt die Aussetzungsbescheide vom 13. Jänner 2020 und 17. Februar 2020 gemäß § 299 Abs. 1 BAO mit der Begründung auf, dass der Spruch der Bescheide nicht dem Gesetz entspreche.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Abweisung der Aussetzungsanträge mit der Begründung, dass die Beschwerde nach der Lage Falles wenig erfolgversprechend erscheine.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2020 brachte der Bf. Beschwerde ein. (Anm.: Diese ist hier nicht verfahrensgegenständlich, jedoch wird auf das diesbezügliche Erkenntnis des BFG vom 25. Februar 2021, GZ.RV/7104659/2020, verwiesen) und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung "für den Gesamtbetrag des mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Zahlungsanspruchs inkl. Stundungsszinsen bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde."
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Am 20. Juli 2020 erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 Abs. 7 BAO.
Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom 18. August 2020 eine Bescheidbeschwerde ein und stellte gleichzeitig den Antrag "auf Aussetzung bzw Aufschiebung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Zahlungsanspruchs inkl. Stundungszinsen bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
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Mit Bescheid vom 18. November 2020 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 18. August 2020 zurück und führte aus:
"Gemäß § 212a BAO kommt - neben dem Erfordernis eines Antrages - eine Aussetzung der Einhebung nur in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid eine Nachforderung zur Folge hat, soweit diese angefochten ist. Unter Nachforderung im Sinne des Abs. 1 der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (vgl. VwGH vom 10.12.1991, 91/14/0164).
Vorliegend ist der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Die Einhebung einer Abgabe ist nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge (vgl. Ritz, BAO6, Tz. 6 zu § 212a).
Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsbescheid vom 20.07.2020 wurde keine Abgabennachforderung begründet; von der Erledigung der Beschwerde gegen den - im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - Vollstreckungsbescheid ist die Höhe der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Schon solcherart mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BAO und kommt die Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die Aussetzungsanträge für die im Vollstreckungsbescheid vom 20.07.2020 erwähnten Abgabenschuldigkeiten mit Bescheid vom 04.03.2020 abgewiesen wurden. Dieser Abweisungsbescheid ist mit Beschwerde vom 22.03.2020 angefochten und sohin nicht rechtskräftig. In einer Rechtssache, in welcher - wie hier - bereits ein Bescheid erlassen wurde, kann, auch wenn dieser Bescheid nicht rechtskräftig ist, die Behörde grundsätzlich nicht, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, nochmals einen (Erst)Bescheid erlassen. Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache würde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, der besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf. Der neuerliche Aussetzungsantrag erweist sich daher als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen."
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Mit Bescheid vom 24. November 2020 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag vom 22. März 2020 zurück und führte aus:
"Gemäß § 212a BAO kommt - neben dem Erfordernis eines Antrages - eine Aussetzung der Einhebung nur in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid eine Nachforderung zur Folge hat, soweit diese angefochten ist. Unter Nachforderung im Sinne des Abs. 1 der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (vgl. VwGH vom 10.12.1991, 91/14/0164).
Vorliegend ist der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Die Einhebung einer Abgabe ist nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge (vgl. Ritz, BAO6, Tz. 6 zu § 212a).
Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 04.03.2020, mit dem die Anträge des Bf. auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurden, wurde keine Abgabennachforderung begründet; von der Erledigung der Beschwerde gegen den - im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - Abweisungsbescheid ist die Höhe der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Schon solcherart mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BAO und kommt die Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht. In einer Rechtssache, in welcher - wie hier - bereits ein Bescheid erlassen wurde, kann, auch wenn dieser Bescheid nicht rechtskräftig ist, die Behörde grundsätzlich nicht, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, nochmals einen (Erst)Bescheid erlassen. Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache würde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, der besage, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf. Der neuerliche Aussetzungsantrag erweist sich daher als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen."
Gegen diese Bescheide vom 18. und 24. November 2020 brachte der Bf. am 25. November 2020 und 7. Dezember 2020 die hier verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerden ein, und verwies jeweils zur Begründung "auf meine Ausführungen im Antrag und in der Beschwerde."
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Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21. Dezember 2020 und 27. Jänner 2021 wies das Finanzamt Wien 1/23, bzw. das Finanzamt Österreich als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Wien 1/23 die Beschwerden vom 25. November 2020 und 7. Dezember 2021 als unbegründet ab. Die Begründungen sind inhaltsgleich:
"Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. Ritz, BAO6 Tz 10 zu § 85a).
Vorliegend war der Aussetzungsantrag vom 18.08.2020 mit der im selben Schriftsatz eingebrachten Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbescheid vom 20.07.2020 verbunden. (bzw. vorliegend war der neuerliche Aussetzungsantrag verbunden mit der im selben Schriftsatz eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2020 betr. Abweisung von Aussetzungsanträgen.)
Gem. § 212a BAO kommt - neben dem Erfordernis eines Antrages - eine Aussetzung der Einhebung nur in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid "eine Nachforderung" zur Folge hat, soweit diese angefochten ist. Unter Nachforderung im Sinne des Abs. 1 der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (vgl. VwGH vom 10.12.1991, 91/14/0164).
Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsbescheid vom 20.07.2020 (bzw. Bescheid vom 04.03.2020 betr. Abweisung von Aussetzungsanträgen) wurde keine Abgabennachforderung begründet; von der Erledigung der Beschwerde gegen den - im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - Vollstreckungsbescheid (bzw. Abweisungsbescheid vom 04.03.2020) ist die Höhe der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass eine Bescheidbeschwerde gegen einen Vollstreckungsbescheid keine Aussetzung der Einhebung rechtfertigt.
Aus dem oben Dargelegten folgt, dass der Zurückweisungsbescheid vom 18.11.2020 (bzw. 24.11.2020) zu Recht ergangen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Informativer Hinweis zu dem in der Beschwerde gestellten "Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht":
Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder ein wirksamer Antrag iSd § 262 Abs. 2 BAO gestellt wurde, noch eine Ausnahme gemäß § 262 Abs. 3 und 4 BAO vorliegt, war über die Beschwerde (zwingend) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO) abzusprechen."
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Mit inhaltsgleichen Schriftsätzen vom 17. Jänner 2021 und 2. Februar 2021 beantragte der Bf. die Beschwerden vom 25. November 2020 und vom 7. Dezember 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Zur Begründung verwies der Bf. auf seine Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Unter "Nachforderung" im § 212a Abs 1 BAO ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (Hinweis E 10.12.1991, 91/14/0164).
Eine Aussetzung der Einhebung kommt in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid eine Nachforderung zur Folge hat, soweit diese angefochten ist. Nachforderung bedeutet ein Mehr gegenüber einer früheren Verpflichtung schlechthin, somit jede bescheidmäßige höhere Zahlungsverpflichtung gegenüber einer früheren Verpflichtung, sei es auf Grund einer vorangehenden früheren Festsetzung, sei es auf Grund einer Vorauszahlungs- oder Selbstbemessungsverpflichtung, einer Selbstbemessungserklärung, somit also auch das Abgabenmehr, welches sich gegenüber der Abgabe auf Grund einer Erklärung ergibt (Stoll, BAO, 2269).
1. Bescheid vom 18. November 2020 über die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 18. August 2020:
Bei einem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme für fällige, nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten.
Ein Vollstreckungsbescheid führt nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbescheid bewirkt lediglich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung dieses Bescheides zu prüfen ist und nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der zu Grunde liegenden Abgabennachforderung.
Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vollstreckungsbescheid hat keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld.
Da somit, wie auch die belangte Behörde bereits in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführlich begründet hat - die Bestimmung des § 212a BAO nicht auf eine Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbescheid Anwendung finden kann, wurde der Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
In einem ersten Verfahrensschritt ist stets zu prüfen, ob ein eingebrachter Antrag nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt inhaltlich behandelt werden kann. Wird eine Anspruchsberechtigung auf inhaltliche Befassung verneint, ist der Antrag ohne weiteres Eingehen auf das Antragsvorbringen, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen somit ebenfalls ohne weiteres Eingehen auf Inhaltsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 212a BAO spruchgemäß abzuweisen.
Zur Abrundung wird ergänzend festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 25. Februar 2021, GZ.RV/7104658/2020, den Vollstreckungsbescheid des damaligen Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. Juli 2020 aufgehoben hat, somit nunmehr kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen kann.
Aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 10.04.1991, 91/15/0011).
2. Bescheid vom 24. November 2020 über die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 22. März 2020:
Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2021, GZ.RV/7104659/2020, hat das Bundesfinanzgericht im Senat die Beschwerde vom 22. März 2020 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. März 2020 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Einkommensteuernachforderungen und Anspruchszinsen für die Jahre 2008-2012 sowie der Stundungszinsen 2018 und Aussetzungszinsen 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass der Vorlageantrag vom 17. Dezember 2019 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 22. November 2019 betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009-2012 wenig erfolgversprechend erscheint.
Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).
Einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache stünde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH 9.8.2016, Ra 2016/16/0057, mwN) .
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs 4).
Wie bereits ausgeführt ist in einem ersten Verfahrensschritt stets zu prüfen, ob ein eingebrachter Antrag nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt inhaltlich behandelt werden kann. Wird eine Anspruchsberechtigung auf inhaltliche Befassung verneint, ist der Antrag ohne weiteres Eingehen auf das Antragsvorbringen, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen somit ebenfalls ohne weiteres Eingehen auf Inhaltsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 212a BAO spruchgemäß abzuweisen.
Zum Antrag des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass er durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, Seite 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass man bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Wien, am 19. April 2021