Volltext

BFG 20.04.2021, RV/7103004/2014

Schätzung nach Außenprüfung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103004.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. September 2013 gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer 2011 und Umsatzsteuer 2011 jeweils vom 2. August 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
    Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom 2.8.2013 wurden die Einkommensteuer 2011 und die Umsatzsteuer 2011 erstmalig festgesetzt unter Einbeziehung der Feststellungen einer mit Bericht vom 30.7.2013 abgeschlossenen Außenprüfung. Dadurch ergaben sich Änderungen gegenüber der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung des Beschwerdeführers.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 ergaben sich in Folge der Außenprüfung gegenüber der Steuererklärung folgende Gewinnerhöhungen:

Tz. 6 Kalkulation Tischlerei - Eigenverbrauch 36.000,00 Euro

Tz. 7 Kalkulation ***Geschäft*** 20%ige Umsätze -

Eigenverbrauch ***Geschäft*** 20 % 600,00 Euro

Tz. 8 Kalkulation ***Geschäft*** 10%ige Umsätze -

Eigenverbrauch ***Geschäft*** 10 % 1.100,00 Euro

Tz. 9 Sicherheitszuschlag 3.600,00 Euro

Gleichzeitig erfolgte auch eine Passivierung der Umsatzsteuer im Betrag von 6.800,00 Euro.

Weiters wurde ein in der Steuererklärung angeführter Verlustabzug in der Höhe von 15.497,53 Euro nicht berücksichtigt.

Im Umsatzsteuerbescheid 2011 ergaben sich in Folge der Außenprüfung gegenüber der Steuererklärung folgende Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen:

Tz. 6 Kalkulation Tischlerei - Eigenverbrauch 30.000,00 Euro

Tz. 7 Kalkulation ***Geschäft*** 20%ige Umsätze -

Eigenverbrauch ***Geschäft*** 20 % 500,00 Euro

Tz. 8 Kalkulation ***Geschäft*** 10%ige Umsätze -

Eigenverbrauch ***Geschäft*** 10 % 1.000,00 Euro

Tz. 9 Sicherheitszuschlag 3.000,00 Euro

In Summe kam es zu einer Nachforderung von 6.800,00 Euro an Umsatzsteuer.

Mit Beschwerde vom 12.9.2013 hat der Beschwerdeführer ua die verfahrensgegenständlichen Bescheide, nämlich den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 2.8.2013 und den Umsatzsteuerbescheid 2011, ebenso vom 2.8.2013, bekämpft.

In der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide wurde von den das Jahr 2011 betreffenden Feststellungen nur der - nunmehr mit der Beschwerdevorentscheidung weggefallene - Sicherheitszuschlag bekämpft.

In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als auf die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages verzichtet wurde.

Auch im Vorlageantrag wurden - außer dem Sicherheitszuschlag - keine Feststellungen das Jahr 2011 betreffend bekämpft.

Mit Beschluss vom 8.3.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Erhalt des Beschlusses mitzuteilen, ob nach der teilweisen Stattgabe in der Beschwerdevorentscheidung noch Beschwerdepunkte betreffend Einkommensteuer 2011 und Umsatzsteuer 2011 strittig seien, und bejahendenfalls mitzuteilen, welche Punkte aus welchen Gründen als unzutreffend erachtet würden. Diesbezüglich merkte das Bundesfinanzgericht an, dass - nach augenblicklichem Stand - keine offenen Beschwerdepunkte ersichtlich wären und eine Erledigung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt werde.

Die Übernahme des Beschlusses durch den Beschwerdeführer mit Datum 11.3.2021 ist durch Rückschein ausgewiesen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 - über den erklärten Betrag hinaus - folgenden gewinnerhöhenden Eigenverbrauch getätigt:
36.000,00 Euro Tischlereibetrieb, 20% Umsatzsteuer
600,00 Euro Süßwarengeschäft, 20% Umsatzsteuer
1.100,00 Euro Süßwarengeschäft, 10% Umsatzsteuer

Für das Jahr 2011 bestanden keine abzugsfähigen Verluste aus Vorjahren.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 - über den erklärten Betrag hinaus - steuerpflichtige Umsätze mit folgenden Bemessungsgrundlagen getätigt:

30.000,00 Euro Tischlereibetrieb, 20% Umsatzsteuer
500,00 Euro Süßwarengeschäft, 20% Umsatzsteuer
1.000,00 Euro Süßwarengeschäft, 10% Umsatzsteuer

Im Übrigen wird dazu auch auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die mit dem Vorlagebericht zusammen vorgelegten Unterlagen (Einkommensteuerbescheid 2011, Umsatzsteuerbescheid 2011, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag), den elektronischen Steuerakt des Beschwerdeführers, den Bericht über die Außenprüfung vom 30.7.2013, sowie durch Einsichtnahme in den Arbeitsbogen zur angesprochenen Außenprüfung.

In Würdigung dieser Unterlagen erweisen sich die Feststellungen der Außenprüfung, soweit sie in der Beschwerdevorentscheidung aufrechterhalten wurden, für das Bundesfinanzgericht als zutreffend, da der Eigenverbrauch Tischlerei auch vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bestätigt wurde. Dazu ist auf die E-Mail der damaligen steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 26.7.2013 an die belangte Behörde zu verweisen ("Im Anhang die Kostenschätzung der Eigenbedarfsmöbel unsererseits und der ***Bezeichnung***! kommt auf 71.100,00"). Auch der Eigenverbrauch aus dem ***X*** wurde über die Jahre gleichmäßig geschätzt (Ausnahme war das Jahr 2009, wo auf Grund der ***Bezeichnung1*** des Beschwerdeführers ein höherer Eigenverbrauch in Ansatz gebracht wurde) und erscheint auch in Zusammenhang mit den aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung ersichtlichen Umständen als zutreffend geschätzt. Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Feststellungen waren für das Bundesfinanzgericht weder aus der Beschwerde noch aus dem Vorlageantrag erkennbar.

Die Ergebnisse der Beweiswürdigung und die beabsichtige Erledigung des Bundesfinanzgerichtes wurden dem Beschwerdeführer beschlussmäßig vorgehalten. Da seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen erfolgten, konnte das Bundesfinanzgericht vom angenommenen Sachverhalt ausgehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122 und VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; VwGH 27.1.2016, 2012/13/0068).

Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen kann es im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen im Jahr 2011 im Wege einer Schätzung gemäß § 184 BAO - unter Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Außenprüfung - ermittelt und die Gewinn- bzw Umsatzerhöhungen in der in der Beschwerdevorentscheidung beibehaltenen Höhe vorgenommen hat.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer- mit Ausnahme des Sicherheitszuschlages - weder gegen den Umstand noch die Höhe der übrigen Ergebnis- und Umsatzzuschätzungen Einwendungen erhoben hat.

Da die Voraussetzungen für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages nicht gegeben sind, war - wie die belangte Behörde es in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst ausführt - von einer Verhängung abzusehen.

Auf Grund der inzwischen rechtskräftigen Änderung der steuerlichen Ergebnisse in den Vorjahren im Wege von Ergebniserhöhungen auf Grund der Außenprüfung, standen im Jahr 2011 keine abzugsfähigen Verlustvorträge mehr zu Verfügung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Beilagen: Zwei Berechnungsblätter (zu Einkommensteuer 2011 und Umsatzsteuer 2011)

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, lagen die Voraussetzungen für Zulassung einer Revision nicht vor.

 

Wien, am 20. April 2021