Volltext

BFG 15.04.2021, RV/1100294/2020

Pendlerpauschale für eine über sieben Monate ausgeübte unselbständige Beschäftigung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100294.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2020 abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2020 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer war vom 01. Jänner 2019 bis zum 30. April 2019 und vom 01. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 bei der ***GmbH, vom 02. Mai 2019 bis zum 30. Juni 2019 bei der ***AG und vom 01. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 bei der *** beschäftigt. Die Arbeitsstätte bei dieser Beschäftigung befand sich in ***.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung machte er für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle in *** das Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend.

Nach entsprechendem Vorhalt durch das Finanzamt vom 12. März 2019 legte er eine "Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro" (Pendlerrechner, Formular L 34) mit folgenden Angaben vor:

Familien- und Nachnahme: ***Bf1***

Anschrift der Wohnung: ***Bf.Adr.Straße***, ***Bf. Adr.Plz.*** ***Bf. Adr.Wohnort***
Anschrift der Arbeitsstätte: ***

Es wird kein arbeitgebereigenes KFZ für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt.

Ich lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück.

Tag der Abfrage: Mo, 25.11.2019 Arbeitsbeginn: 7:00 Uhr

Abgefragter Tag: Mo, 25.11.2019 Arbeitsende: 16:30 Uhr

Das Pendlerpauschale beträgt 1.476 Euro jährlich/123 Euro monatlich

Der Pendlereuro beträgt 54,00 Euro jährlich/4,50 Euro monatlich

Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.

Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt gerundet: 27 km

Ich kann ein öffentliches Verkehrsmittel aus folgendem Grund nicht benutzen:

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist aufgrund einer Behinderung (§ 29b StVO 1960 oder Feststellung durch das Bundessozialamt) unzumutbar.

Mit dem in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 24. März 2020 berücksichtigte das Finanzamt das große Pendlerpauschale für eine Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte von mehr 20 km bis 40 km lediglich für zwei Monate mit 246,00 Euro und auch den Pendlereuro für zwei Monate mit 9,00 Euro und setzte die Einkommensteuer mit 77,00 Euro fest.

In der gegen diesen Bescheid am 02. April 2019 erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, bei der Berechnung der Einkommensteuer sei nicht berücksichtigt worden, dass er von Mai bis November 2019, also sieben Monate lang, von ***Bf. Adr.Wohnort*** nach *** mit dem eigenen Pkw gefahren sei. Er beantrage daher die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem das Pendlerpauschale berücksichtigt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2020 berücksichtigte das Finanzamt das große Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr 20 km bis 40 km für sieben Monate mit 861,00 Euro und den Pendlereuro für sieben Monate mit 31,50 Euro und änderte die festgesetzte Einkommensteuer auf -315,00 Euro ab.

Im am 06. Mai 2020 gestellten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sieben Monate lang von ***Bf. Adr.Wohnort*** nach *** gefahren, habe aber nur das halbe Pendlerpauschale erhalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Für die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Streitfrage ist nachfolgender Sachverhalt maßgeblich:

Der Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2019 in der ***Bf.Adr.Straße***/1 in ***Bf. Adr.Plz.*** ***Bf. Adr.Wohnort***.

Vom 02. Mai 2019 bis zum ***Bf.Adr.Straße***.2019 war er bei *** beschäftigt.

Arbeitsbeginn war um 07:00 Uhr, Arbeitsende war um 16:30 Uhr. Der Beschwerdeführer legte die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw an mehr als zehn Tagen im Monat zurück, die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 27 Straßenkilometer, die Verwendung eines Massenverkehrsmittels war ihm nicht zumutbar.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Wohnort des Bf. ergaben sich unzweifelhaft und unstrittig aus seinem Steuerakt, jene zur Beschäftigung bei *** bzw. *** waren den Angaben in den übermittelten Lohnzetteln zu entnehmen.

Die Feststellungen zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Zurücklegung des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte beruhen auf den ebenfalls unstrittigen Angaben in der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 umfasst ist. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen mit der sog. Pendlerverordnung BGBl. II 2013/276 idF BGBl. II 2019/324 Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Nach den Ergebnissen des Pendlerrechners steht dem Beschwerdeführer für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in ***Bf. Adr.Wohnort*** und der Arbeitsstätte bei *** bzw. *** das große Pendlerpauschale für eine Strecke von 20 km bis 40 km in der Höhe von 1.476 Euro jährlich zu.

Der Pendlerpauschbetrag ist ein Jahreshöchstbetrag, der für die Lohnsteuerberechnung auf den Lohnzahlungszeitraum umzurechnen ist. Als Lohnzahlungszeitraum gilt gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 der Kalendermonat.

Das volle Pendlerpauschale steht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e) EStG 1988 nur zu, wenn der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Wird diese Voraussetzung in einem Kalendermonat nicht erfüllt und sind auch die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 6 Teilstriche 1 und 2 EStG, die zu zwei Drittel bzw. einem Drittel des Pauschbetrages berechtigen, nicht gegeben, steht für diesen Kalendermonat kein Pendlerpauschale zu. Das Pendlerpauschale kann daher nur dann in voller Höhe Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen in jedem Kalendermonat erfüllt werden. Der zu berücksichtigende Jahrespauschbetrag ist daher auf einen Monatsbetrag umzurechnen und mit der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind, zu multiplizieren. Liegen diese Voraussetzungen in jedem Kalendermonat vor, steht der volle Pauschbetrag zu, ist dem nicht so, ist er nur anteilig zu gewähren.

Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer nur zwischen Mai und November bei *** bzw. *** in *** beschäftigt und hat die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des großen Pendlerpauschales daher nur in sieben Kalendermonaten erfüllt. Dementsprechend stand ihm das große Pendlerpauschale für die Strecke für mehr als 20 km bis 40 km auch nur für sieben Monate zu. Der Monatsbetrag beträgt bei diesem Pendlerpauschale 123 Euro (=1.476:12). Dieser Monatsbetrag wurde auch in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung zum Pendlerpauschale und Pendlereuro (Pendlerrechner) ausgewiesen. Das Pendlerpauschale für das Jahr 2019 war daher nur in Höhe von 7 x 123 = 861,00 Euro zu berücksichtigen.

Dementsprechend war auch der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 nur anteilig für sieben Monate mit 31,50 Euro (=2x27:12x7) zu gewähren.

Der angefochtene Bescheid war somit im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2020 derart abzuändern, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für sieben Monate und nicht wie im Erstbescheid für zwei Monate zu gewähren waren. Im Übrigen war die Beschwerde aber abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dieses Erkenntnis beruht auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht verbunden und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 15. April 2021