Volltext

BFG 15.04.2021, RV/3100016/2019

Höhe des Pendlerpauschales sowie Vorliegen von Berufskleidung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100016.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. April 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer war nach seinen Angaben in der als Vorhaltsbeantwortung vom 9. April 2018 in der Zeit vom 1. Jänner 2013 bis 18. April 2013 sowie vom 7. Dezember bis 31. Dezember als Raupenfahrer bei der A***1*** GmbH (jeweils 5 Tage Dienst und ein Tag frei) sowie im Zeitraum vom 15. April bis 6. Dezember 2013 als Baggerfahrer bei der B***1*** GmbH in H***2*** (täglich von Montag bis Freitag bzw. Samstag) beschäftigt. Für beide Dienstverhältnisse wurde in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 ein Pendlerpausschale geltend gemacht. Das beantragte Pendlerpauschale und der dazugehörige Pendlereuro wurden für die kürzere Wegstrecke auf Basis der Verhältnisse der Sommermonate zwischen dem Nebenwohnsitz des Steuerpflichtigen in C***1*** und der jeweiligen Arbeitsstätte für das gesamte Kalenderjahr hochgerechnet.

Zudem wurden in der Erklärung zur Arbeitsnehmerveranlagung u.a. Ausgaben in Höhe von 291,88 € für Berufsbekleidung als Arbeitsmittel geltend gemacht.

In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2013 wurde von der Abgabenbehörde abweichend von der Erklärung ein Pendlerpauschale in Höhe von insgesamt 1.832,60 € berücksichtigt, mit der Begründung, dass für den Zeitraum der Beschäftigung bei der Fa. B***1*** GmbH, das aliquote große Pendlerpauschale (lt. vorgel. Auszug des Pendlerrechners v. 7.8.2017) iHv 1.647,80 € und der aliquote Pendlereuro € 69,30 € betrage und für das Arbeitsverhältnis bei der Fa. A***1*** GmbH das anteilige Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro für 4-7 Fahrten/Monat, analog zu den Daten und Angaben des Pendlerrechners betrage.

Den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für die Bekleidung wurde die Anerkennung zur Gänze versagt, mit der Begründung, dass die Bestellung namens des Arbeitgebers erfolgt sei.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2018 erhob der Abgabepflichtige Beschwerde und führte darin begründend aus, dass er die Fahrtstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort (Fa. A***1*** GmbH) außer an den freien Arbeitstagen täglich von C***1*** nach ***2*** zurückgelegt habe.

In der in anderen Punkten teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass ein Bekleidungsaufwand nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden könne, wenn es sich um typische Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung handle, wie beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel(Ärzte). Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werde, wie die geltend gemachten Ausgaben für die Salomon Schuhe, Hosen und Fleece Troyer, könnten nicht berücksichtigt werden.

Zur Berechnung des Pendlerpauschales betreffend die Fahrten zum Arbeitsplatz bei der Fa. A***1*** GmbH wurde ausgeführt, dass für die Zeit vom 1.1.-18.4. bzw. vom 7.12.- 31.12. für 108 bzw. 24 Beschäftigungstage 1/3tel des Pendlerpauschales für 4-7 Fahrten je Monat zuerkannt worden sei und für die Zeit von 15.4.-6.12. beim der Fa. B***1*** GmbH eine Entfernung von 54 Kilometer das große Pendlerpauschale entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage berücksichtigt worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge einen Vorlageantrag.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1) Pendlerpauschale

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

 

Zur Höhe des zu berücksichtigungsfähigen Pendlerpauschales wurde von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Wegstecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in den Zeiträumen 01.01.-18.04.2013 und 07.12.-31.12.2013 täglich bzw. überwiegend zurückgelegt wurde und daher beantragt werde, dass für diese Monate die Jahresbeträge des vollen Pendlerpauschales (3.672 €) und des Pendlereuros (126 €/Jahr) aliquot berücksichtigt werden und die Beträge des Pendlerpauschales/Pendlereuros (€ 1.647,80/€ 69,30) betreffend die Beschäftigung bei der Fa. B***1*** GmbH ohnehin unstrittig seien.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmung werden sohin aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bzw. den Ausführungen der Abgabenbehörde für die Monate Jänner bis April anteilig ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.530 € (3.672 € / 12 * 5) sowie ein Pendlereuro in Höhe von 52,50 € (126 € / 12 * 5) und für die Monate Mai bis November anteilig ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.498 € (2.568 € /12 * 7) sowie ein Pendlereuro in Höhe von 63 € (108 € / 12 * 7) berücksichtigt. In Summe sohin eine Pendlerpauschale in Höhe von 3.028 € sowie ein Pendlereuro in Höhe von 115,50 €.

 

 

 

2) Berufsbekleidung

Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten für die beruflich verwendete Kleidung und Schuhe (lt. vorgelegtem Beleg: ein Paar Salomon Nytro GTX, Herren, schwarz; eine Bundhose e.s.vision, melange/schwarz; eine Bundhose e.s.vision, rot/schwarz; ein Microfleece, Troyer dryplexx micro, schwarz) wurde im Vorlageantrag ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den Schuhen um Sicherheitsschuhe inkl. Stahlkappe und -sohle handle und diese säurebeständig seien.

Zu den geltend gemachten Kosten für die Arbeitshosen und den Microfleece wurde mitgeteilt, dass diese als reine Arbeitskleidung genutzt würden und diese privat nicht getragen würden, zumal sie durch Öl bzw. div. anderen Schmiermittel verschmutzt seien.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für Bekleidung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt. Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091).

Da sich die Hosen und der Fleece-Pullover nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet, insbesondere bei Freizeitaktivitäten, erfolgte diesbezüglich die Versagung der Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten durch die Abgabenbehörde zu Recht. Hinsichtlich der Schuhe kann es darüberhinaus dahingestellt verbleiben, ob es sich dabei um typische Berufsbekleidung handelt, da deren Anschaffungskosten (nach Abzug des Skontobetrages) ohnehin unter dem berücksichtigten Werbungskostenpauschale liegen.

 

 

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständlichen Streitpunkte auf der Sachverhaltsebene zu klären waren, ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

 

Innsbruck, am 15. April 2021