Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
2. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 11. Jänner 2018 betreffend Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe für Sohn ***AA***, geboren am ***Datum1***, ab November 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrenslauf und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe (FB) für seinen Sohn ***AA***, geboren am ***Datum1***, ab dem Monat November 2016 (FON vom 06.07.2017).
In Beantwortung des Ergänzungsauftrages des Finanzamtes vom 12.07.2017 erklärte der Bf mit Schriftsatz vom 30.08.2017, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nun in Salzburg wäre und seine Familie schrittweise nach Salzburg übersiedeln würde. Sohn ***AA*** und Sohn ***BB*** leben derzeit bei ihm. Seine Frau, die derzeit noch die FB für den Sohn ***AA*** beziehe, lebe noch in Wien, bis die beiden anderen ihre Schulausbildung in Wien abgeschlossen haben. Sohn ***AA*** habe schwere Depressionen, sei nicht arbeitsfähig und stehe in keiner Berufsausbildung. Er sei deswegen vom Bundesheer zurückgestellt. Trotz Behandlungen habe sich die Situation nicht gebessert.
Der Antrag des Bf auf Zuerkennung der erhöhten FB für den Sohn ***AA*** wurde mit Bescheid vom 11.01.2018 abgewiesen. Zur Begründung verwies die Behörde auf die am 12.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführte Begutachtung des Sohnes ***AA***, wonach dieser einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% aufweise, der voraussichtlich länger als drei Jahre andauern werde, eine Nachuntersuchung in drei Jahren erfolgen werde und voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Gutachten vom 20.12.2017).
Am 02.02.2018 legte der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu aus, dass im beiliegenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.12.2017 ein explizites Außerstandeseins von ***AA***, sich selbst den Unterhalt zu verdienen, weder bestätigt noch verneint worden sei. Eine Unterhaltsbeschaffung wäre für den Sohn unmöglich, eine Ergänzung bzw. Neuausfertigung des Gutachtens daher notwendig.
Im Mai 2018 wurde Sohn ***AA*** nochmals durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen begutachtet. Dabei stellte das Bundesamt fest, dass der Sohn des Bf nicht dauernd erwerbsunfähig ist (Bescheinigung vom 14.05.2018).
Das Gutachten vom 14.05 2018 lag dem BFG nur ausschnittsweise vor, sodass dieses in seiner Langform vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert wurde (eingelangt am 01.02.2019).
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III. rechtliche Ausführungen
Gemäß § 2 Abs.1 FLAG 1967 igF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…..
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d-l)…. .
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 igF erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind ab 1. Jänner 2018 monatlich um 155,90 €.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 igF gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 igF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
IV. Erwägungen
Der Sohn des Bf hat am ***Datum2*** das 18. Lebensjahr vollendet und stand danach in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967. In seinem Antrag (bzw. Beschwerde) führte der Bf aus, dass sein Sohn auf Grund von Depressionen erheblich behindert, deshalb arbeitsunfähig und daher außerstande sei, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.
Als erheblich behindert gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Hat das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - wie im vorliegenden Fall gegeben - die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und in weiterer Folge, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.
Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014).
Bei der Antwort auf die Frage, ob der Sohn des Bf dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Am 12.12.2017 erfolgte eine Begutachtung von ***AA*** durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Salzburg, worüber dieses am 20.12.2017 nachstehendes Gutachten erstattete und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50% ab 1.1.2013 feststellte. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes wurde dabei nicht diagnostiziert. Dies wurde damit begründet, dass eine Verbesserung des psychiatrischen Zustandes des Patienten zu erwarten sei.
Gutachten vom 20.12.2017:
…"Anamnese: rez. Depressive Episode
Derzeitige Beschwerden: Erstantrag! Herr ***AA*** kommt in Begleitung seines Vaters. Er berichtet, dass er mit seiner Familie sehr oft umgezogen ist (Russland, Peking, Wien, St. Petersburg) und seit 2013 hat er psychische Hochphasen und Tiefphasen. In einer Tiefphase ist er im kompletten Rückzug, er isst mehr, macht keinen Sport, trifft sich nicht mit Freunden und schaut nicht auf seine Hygiene. In der Hochphase hat er viel Energie, braucht kaum Schlaf, 3 Stunden reichen aus, isst kaum etwas und möchte am liebsten mehrere Sachen gleichzeitig machen. Mit 16 Jahren hat er die Schule abgebrochen, er hätte die Matura nicht geschafft. ***AA*** hat immer wieder in der Gastronomie gearbeitet, die Abendschule hat er auch abgebrochen. Er möchte keine Lehre machen, er würde sie wieder abbrechen. Er macht keine Therapien und hat keinen geregelten Tagesablauf.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: derzeit keine, heuer für 2 Monate Psychotherapie
Sozialanamnese: lebt mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt, geht nicht zur Schule und nicht zur Arbeit
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11.12.17 Hildegardzentrum Kloster Gut Aich
23.05.2016 private Psychotherapiestunde
30.01.-3.04.2017 10 x psychosomatische Kombinationstherapie
rez. Depressive Episode, Cervikalsyndrom, Haltungsschwäche
20.11.2013 Die Boje (Ambulatorium f. Kinder und Jugendliche in Krisensituationen Wien)
V.a. Mittelgradig depressive Episode
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: normal
Größe: 188,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: frei beweglich; HNA frei; Augen: Pupillenmotilität unauffällig; Mundschleimhaut: reizlos; LKN Stationen o.b.; Pulmo: VA, keine RGs, kein verlängertes Exspirium; Cor: HAT rein, rhytmisch, normokard; Abdomen: im Thoraxniveau, keine Resistenzen, keine Organomegalien, Bruchpforten geschlossen; Bewegungsapparat: aktiv und passiv keine Bewegungseinschränkungen, Sehnen und Fremdreflexe seitengleich normoflexiv; Haut: biand
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status: Wach, orientiert, Gedankenductus abschweifend, schwierige Konzentration, verschlossen und schüchtern
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
instabile Persönlichkeitsstörung mit depressiven Episoden unterer Rahmensatz, weil die Arbeitsleistung durch die Depression herabgesetzt ist und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, ein stationärer Aufenthalt war aber noch nie notwendig
Pos.Nr. 03.06.02 50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 11/2013
□ Dauerzustand
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Weil eine Verbesserung des psychischen Zustandes zu erwarten ist…."
Im vorliegenden Fall wurde vom Finanzamt - aufgrund der von dem Bf in der Beschwerde vom 02.02.2018 vorgebrachten Umstände - ein zweites Gutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert.
Am 14.05.2018 wurde der Sohn des Bf noch einmal vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen begutachtet mit dem Ergebnis, dass derzeit kein einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar sei und kein Leiden dokumentiert werden könne, das eine Erwerbsunfähigkeit bedinge.
Damit wird zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, aber keine gänzliche Berufsunfähigkeit konstatiert.
Gutachten vom 14.05.2018:
"...Anamnese: letzte Begutachtung 12-2017 mit 50% ab 11/2013 wegen instabile Persönlichkeitsstörung,
Nun Einspruch da eine EU vorläge
Schwangerschaft und Geburt unauffällig, Operationen wegen Verletzung im Bereich des li.
Ringfingermittelgelenks
2013-4 bei psychischen Hochphasen und Tiefphasen Depressio festgestellt worden, Er sei
mit seiner Familie sehr oft umgezogen mit mehreren Schulen, was nicht so einfach
gewesen wäre.
Derzeitige Beschwerden:
Je nach Phase, ob er depressiv sei oder zugepusht esse er ungesund, fühle, als ob er Welt
verändern könne oder habe keine Energie aufzustehen und soziale Kontakte einzugehen ,
ziehe sich zurück und verzichte auf Hygiene.
Lt. Aussage des Vaters sei die Hilfestellung die er ihm leisten könne beschränkt. Könne ja
nicht mehr über ihn bestimmen
Behandlung(en)/ Medikamente l Hilfsmittel:
keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie.
Sozialanamnese:
wohnt zusammen mit 3 Geschwistern bei den Eltern (Vater AMS, Mutter Kosmetikerin). 2,5
Jahre VS in Wien, dann 5 Jahre in Wien, die VS dort fertig gemacht, dann AHS wieder in
Wien bis zur 7. Klasse , die Wiederholung nicht geschafft. Anschließend verschiedene
kurzfristige Tätigkeiten in der Gastronomie, zuletzt 2018-1 für fundraising Firma. Jetzt
wieder AMS. Ein Job in der Sauna hätte ihm am meisten gefallen. Er hätte meistens
Probleme mit den Vorgesetzten und Kollegen gehabt, mehr als 6 Monate habe er nicht
gearbeitet gehabt. Er sei ledig, er habe Leute , die er als Freunde bezeichnen würde, sehe
sie aber nicht oft genug.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2016-4 Hildegardzentrum Kloster Gut Aich: Psychotherapeutisches Gutachten zum
Einberufungsbefehl: wiederholte depressive Störung, Einberufung wäre kontraproduktiv
20.11.2013 Die Boje (Ambulatorium f. Kinder und Jugendliche in Krisensituationen Wien)v.a. Mittelgradig depressive Episode ' '- ' . .
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 20 jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand: gut
Größe: 191,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: -5 cm, altersentsprechend frei beweglich
Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich,
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei
Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische
Symptomatik, Antrieb unauffällig , Stimmung dysphorisch
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Derzeit keine einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. Befunddokumentiert
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
ein Behinderungsrelevantes psychisches Leiden ist durch diesbezügliche ärztliche Befundberichte nicht mehr belegt.
Die KM wurde darauf aufmerksam gemacht, das mit der Vorlage aktueller Befunde ein Einspruch erhoben werden kann.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 05/2018
Herr ***AA*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
kein Leiden dokumentiert, das eine Erwerbsunfähigkeit bedingt -Dauerzustand ...".
Es liegen somit zwei zeitnahe Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nämlich vom 20.12.2017 und 14.05.2018, vor, die einen Grad der Behinderung von jeweils 50 % bescheinigen. Übereinstimmend bescheinigt wurde aber auch der Umstand, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes des Bf nicht vorliegt.
Der Umstand, dass zwei unabhängige ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen, dass bei beim Sohn des Bf der (Gesamt-)grad der Behinderung 50% beträgt und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, lässt die Einschätzung sowohl des Grades der Behinderung als auch die Diagnose keiner dauernden Erwerbsunfähigkeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen.
Das BFG sieht daher im Hinblick auf das Vorbringen des Bf keinen Grund, die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Zweifel zu ziehen, weil die Leiden, der Grad der Behinderung und deren Auswirkungen daraus auf die Erwerbsfähigkeit des Sohnes des Bf einwandfrei hervorgehen.
Die der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2018 zugrunde liegenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.12.2017 und 18.05.2018 sind vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.
Im Streitfall sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und das Bundesfinanzgericht der zur Qualität von Gutachten entwickelten Judikatur des VwGH folgt.
Salzburg, am 27. April 2021