Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. August 2020 gegen den Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. Juli 2020, Steuernummer 09-***BF1StNr1*** in der Sitzung am 25. Februar 2021 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 20. Juli 2020 erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 Abs. 7 BAO und führte aus:
"Die Eindringlichkeit der Abgabenschuld in Höhe von 1.625.866,08 Euro ist gefährdet.
Die gemäß § 212a Abs. 4 iVm § 230 Abs. 6 Bundesabgabenordnung (BAO) bestehende Hemmung der Einbringung wird beseitigt.
Gemäß § 230 Abs. 7 BAO wird ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Begründung
Der Abgabepflichtige, ***Bf***, schuldet dem Finanzamt Wien 1/23 unter der Abgabenkontonummer 09 ***BF1StNr1*** den Betrag von 1.625.866,08 Euro an rückständigen Abgaben. Die Abgabenschuldigkeiten setzen sich wie folgt zusammen:
Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag (in Euro) |
Einkommensteuer | 2008 | 22.01.18 | 21.668,65 |
Einkommensteuer | 2009 | 22.01.18 | 15.431,01 |
Einkommensteuer | 2010 | 22.01.18 | 660.117,00 |
Einkommensteuer | 2011 | 22.01.18 | 682.589,00 |
Einkommensteuer | 2012 | 22.01.18 | 85.852,00 |
Anspruchszinsen | 2008 | 22.01.18 | 2.063,35 |
Anspruchszinsen | 2009 | 22.01.18 | 1.396,16 |
Anspruchszinsen | 2010 | 22.01.18 | 55.854,46 |
Anspruchszinsen | 2011 | 22.01.18 | 51.899.29 |
Anspruchszinsen | 2012 | 22.01.18 | 5.892,39 |
Aussetzungszinsen | 2019 | 02.01.20 | 34.944.29 |
Stundungszinsen | 2018 | 16.05.18 | 8.158,48 |
Summe: | | | 1.625.866,08 |
Die Einbringung dieser Abgabenschuldigkeiten ist aufgrund der am 25.03.2020 eingebrachten Beschwerde, die sich gegen den Bescheid vom 04.03.2020 betreffend Abweisung der Aussetzungsanträge richtet, gemäß § 212a Abs. 4 iVm § 230 Abs. 6 BAO gehemmt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des vorliegenden Vollstreckungsbescheides beseitigt.
Zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides:
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. Zur Beseitigung einer solchen Hemmung darf nach der hg. Rsp. (vgl. VwGH 28.04.2009, 2007/13/0020; s. dazu auch Ritz, BAO6, § 230 Tz. 16) ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) nur erlassen werden, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit (iSd § 212a Abs. 2 lit. c) gerichtet ist. Begründet wird diese Auffassung damit, dass gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nur ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht, nicht aber eine Gefährdung der Einbringlichkeit schlechthin.
In der am 25.03.2020 eingebrachten (mit 22.03.2020 datierten) Beschwerde, die sich gegen den Bescheid vom 04.03.2020 (Abweisung der Aussetzungsanträge) richtet, bringt der Beschwerdeführer unter Pkt. 3) Folgendes vor:
"Der ergänzende Verweis auf § 212a Abs 2 lit c BAO ist unrichtig, da ich derzeit kein eigenes Vermögen besitze, worüber ich disponieren könnte. Somit kann ich auch kein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers entziehen."
Damit wird deutlich, dass der Abgabepflichtige über kein werthaltiges Vermögen verfügt, das ihm die Tilgung der oben erwähnten Abgaben ermöglicht. Auch aus den Erhebungen des Finanzamtes zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen ergibt sich schlüssig, dass den zu erwartenden Steuernachforderungen kein zur Abdeckung der Steuerschulden ausreichendes Einkommen und Vermögen gegenübersteht.
Gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.12.2019 hat das Einkommen des Abgabepflichtigen im Jahr 2018 EUR 10.016,31 betragen. Nach den vorliegenden Lohnzetteln hatte der Abgabepflichtige im Jahr 2019 nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 10.669,85 bezogen (EUR 4.607,36 vom Arbeitsmarktservice, EUR 720,00 von der ***A-Privatstiftung*** und EUR 5.342,49 von Job-TransFair). Mit der am 03.02.2020 im Postwege eingebrachten Einkommensteuererklärung 2019 wurden weitere Einkünfte in Höhe EUR 320,00 (aus selbstständiger Arbeit) erklärt. Im Hinblick auf die Höhe der erklärten Bezüge ist davon auszugehen, dass seit dem Vorjahr keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Aus der vom Finanzamt beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigten EDV-Abfrage vom 20.07.2020 ist ersichtlich, dass der Abgabepflichtige im Zeitraum 27.01.2020 bis laufend Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe in Höhe von EUR 12.754,84 bezogen hat und seit 03.06.2019 als arbeitssuchend gemeldet ist. Es ist daher evident, dass die Einbringung der Abgaben gefährdet ist. Darüber hinaus ist vorliegend auch der Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO erfüllt. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bediente sich der Abgabepflichtige der ***Firma1*** (***X***) und der ***A-Privatstiftung*** (***A***).
Zur ***A***
Die ***A*** wurde am ***Datum1*** in ***Land X*** gegründet. Das Anfangsvermögen betrug € 10.000,00. In der Stiftungsurkunde ist die ***Firma2*** als Stiftungsgründerin ausgewiesen, wobei diese nur "als Treuhänderin in ihrer Eigenschaft als Stiftungsgründerin handelt"(vgl. Seite 3 der Stiftungsurkunde). Tatsächlicher Stifter war der Abgabepflichtige als Treugeber. Der Abgabepflichtige scheint zudem als "President" der Stiftung auf und ist somit Mitglied des Stiftungsrates.
Bei der ***A*** handelt es sich um eine transparente Stiftung, weil die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern dem Abgabepflichtigen als tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind.
Zur Sicherung der über den Abgabepflichtigen verhängten Geldstrafe in Höhe von einer Million Euro (mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom ***Datum2*** zu ***AZ2*** herabgesetzt auf 900.000,00 Euro) wurde mit Beschluss des ***Gerichtes*** vom ***Datum3*** zu ***AZ3*** bezüglich der Liegenschaften, die im Eigentum der ***A*** stehen, die gerichtliche Beschlagnahme durch das Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung angeordnet, zumal aufgrund der Umstände zu befürchten war, dass die Vollstreckung der zu erwartenden Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz ohne Beschlagnahme der genannten Liegenschaften gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Diese Beschlagnahme wurde -aufgrund der gesetzlich gebotenen Anrechnung der Untersuchungshaft - mit Beschluss des ***Gerichtes*** vom ***Datum4*** zu ***AZ4*** aufgehoben.
Zur ***X***
Die ***X*** war eine in ***Land X*** eingetragene Gesellschaft, die seit ***Datum5*** im hundertprozentigen Eigentum der ***A*** stand und deren Geschäftsführer bzw. Präsident der Abgabepflichtige war. Die ***X*** war Schatzmeisterin der ***A*** und daher Mitglied des Stiftungsrates. Da die ***A*** durch Unterschrift von zwei beliebigen Mitgliedern des Stiftungsrates verpflichtet werden konnte, konnte der Abgabepflichtige diese Funktion als Präsident der ***A*** und Geschäftsführer der ***X*** als Einzelperson wahrnehmen. Durch dieses Firmengeflecht war der Abgabepflichtige faktisch der einzige Entscheidungsträger der ***A***. Darüber hinaus war der Abgabepflichtige für die internationalen Bankkonten der der ***A*** sowie jener der ***X*** zeichnungsberechtigt. Siehe dazu auch das Urteil des ***Geriches*** zu ***AZ4*** vom ***Datum6***. Mit diesem Urteil wurde der Abgabepflichtige schuldig befunden, die im Spruch des Urteils angeführten Einkommensteuern hinterzogen zu haben. Dies, indem er sein Einkommen, nämlich die auf die Konten des in seinem wirtschaftlichen Eigentum und seinem Einflussbereich befindlichen Firmengeflechtes rund um die ***A*** und die ***X*** überwiesenen Eingänge im Zeitraum 2008 bis 2012 in seinen Steuererklärungen nicht offenlegte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Mit Beschluss vom ***Datum7*** wies der Oberste Gerichtshof zu ***AZ7*** die am ***Datum8*** vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Zur Geschäftstätigkeit des Abgabepflichtigen:
Der Abgabepflichtige erbrachte zwischen 2008 und 2012 verschiedene Beratungs- und Dienstleitungen im Zusammenhang mit internationalen Firmengründungen. Vertragsinhalt war stets die persönliche Leistung des Abgabepflichtigen. Hierfür diente die ***X*** ausschließlich als eine die Rechnungen ausstellende Fakturierungsgesellschaft. Obwohl die Leistungen vom Abgabepflichtigen erbracht wurden, erfolgten die Zahlungen aus diesen Verträgen auf die Konten der ***X*** bzw. auf das Privatkonto des Abgabepflichtigen und seiner damaligen Ehegattin. Weitere Geschäftstätigkeiten entfaltete die ***X*** nicht.
Das aus dem Beratungsverträgen resultierende Einkommen floss tatsächlich in den wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Abgabepflichtigen. Die ***X*** schüttete die Einkünfte aus den Beratungsverträgen steuerfrei als Interimsdividende an die ***A*** als Gesellschafterin aus.
Dadurch wurde erreicht, dass das vom Abgabepflichtigen erzielte Einkommen der ***A***, über die er verfügungsberechtigt und entscheidungsbefugt war, zufloss. Durch diese Konstruktion konnte der Abgabepflichtige sein Einkommen gegenüber der Abgabenbehörde verschleiern. Das Konstrukt ermöglichte es ihm, über die am Fiskus vorbeigeführten Gelder frei zu disponieren (siehe dazu auch den Bericht vom 11.02.2017 über das Ergebnis der Außerprüfung beim Abgabepflichtigen [Seite 15] unter der Überschrift: "Die wirtschaftliche Betrachtungsweise der ***Firma1*** und der ***Privatstiftung1***").
Zum Vorliegen ein auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen.
Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, hängt von der objektiven Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation (vgl. UFS 27.02.2013, RV/2571-W/12). Dazu ist auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Zweck der Vorschrift des § 212a Abs. 2 lit. c BAO das Bestreben zu erkennen ist, einen Abgabepflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes begründen nicht nur erst nach dem Entstehen der Abgabenforderung gesetzte Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen, sondern auch solche Gefährdungshandlungen den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO, die zeitlich vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar geworden war (vgl. z. B. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045). Auch im Erkenntnis vom 29.06.1999, 98/14/0123, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als Ausschließungsgrund im Sinn des § 212a Abs. 2 lit. c BAO auch ein Gefährdungsverhalten in Betracht kommt, das der Abgabepflichtige im zeitlichen Zusammenhang mit einer der Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt voraus gegangenen abgabenbehördlichen Prüfung gesetzt hat. Bedeutsam ist daher nicht nur ein im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag stehendes Verhalten des Abgabepflichtigen, sondern auch ein zeitlich davor liegendes Verhalten (vgl. Ritz, BAO6, § 212a Tz 19). In seinem E 29.06.1999, 98/14/0123, bestätigte der VwGH die Abweisung eines Aussetzungsantrages mit Bescheid des Finanzamtes vom 30.6.1997 bzw. der Finanzlandesdirektion vom 29.5.1998, die mit der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Tochter des Abgabepflichtigen im Jahr 1994 begründet worden war.
Siehe dazu auch RS 1 zu VwGH 15.09.1999, 94/13/0063:
".... Verlagert ein Abgabepflichtiger den wirtschaftlichen Erfolg seiner Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen - dazu gehören auch überhöhte Einstandspreise - ins Ausland und hat diese Vorgangsweise zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden, so ist ein solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz. Es kann daher durchaus den Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO erfüllen, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als Verhalten oder als dessen Wirkung noch anhält."
Letzteres trifft auch hier zu. Der Abgabepflichtige hat sein aus den Beratungs- und Dienstleistungsverträgen erlangtes Einkommen aus den Jahren 2008 bis 2012 über die ***X*** in die ***A*** transferiert. Hierin ist ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO zu sehen. Die Wirkung dieses Verhaltens hält zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch an. Damit ist der Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO erfüllt.
Ermessen
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind gemäß § 20 BAO berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen (Billigkeit; zB Schmälerung der Kreditwürdigkeit) gegen das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (Zweckmäßigkeit) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden (sonstigen) Umstände abzuwägen.
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (vgl. Ritz, BAO6, § 114 Tz 3, mwN). Daraus ergibt sich die Verpflichtung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Abgabenansprüche ermittelt, erfasst, wirksam festgestellt und eingebracht werden können.
Vorliegend ist daher dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber Billigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn der Bestimmungen der §§ 230 Abs. 7, 212a Abs. 2 lit. c BAO.
Vorliegend steht die Höhe der Abgabenforderung in einem krassen Missverhältnis zur einbekannten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners. Die oben erwähnen Einkommensteuer(nach-)forderungen für die Jahre 2008 bis 2012 sind auf Abgabenhinterziehungen zurückzuführen. Dem Abgabenschuldner ist ein auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtetes Verhalten anzulasten. Zu Letzterem ist ergänzend auszuführen, dass eine Abgabenhinterziehung naturgemäß darauf abzielt, steuerauslösenden Sachverhalte gegenüber dem Abgabengläubiger zu verbergen und die daraus resultierenden Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten. Das Verhalten eines Abgabenhinterziehers ist somit stets auch auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgaben gerichtet. Die Erlassung des Vollstreckungsbescheides ist daher zweckmäßig im Sinne des § 20 BAO. Somit war spruchgemäß zu entscheiden."
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Mit Schriftsatz vom 19.8.2020 brachte der Bf. gegen den Vollstreckungsbescheid Bescheidbeschwerde ein und führte aus:
"Mit Bescheid vom 20.07.2020, persönlich zugestellt am 11.08.2020 wurde mir gleichzeitig ein Vollstreckungsauftrag, ebenfalls datiert mit 20.7.2020 vom Einhebungsorgan ausgehändigt. Bei der anschließend erfolgten Durchsuchung meiner Wohnung wurden keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden.
Innerhalb offener Frist erhebe ich somit gegen den Vollstreckungsbescheid vom 20.7.2020 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde mit der Begründung wie folgt:
1. Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Begründungen sind mangelhaft, bzw. nicht zutreffend.
a) Unter der Abgabennummer 09 ***BF1StNr1*** ist ein Betrag von 1,625.866,08 als "Schuld" ausgewiesen, ohne dass über den Akt durch das Bundesfinanzgericht rechtskräftig entschieden wurde. Mangels rechtskräftiger Entscheidung gilt der Akt als unerledigt und ist somit nicht von einer "Schuld" auszugehen. Die belangte Behörde bestätigt korrekterweise auf S 2,3. Absatz, vorletzte Zeile, dass es sich lediglich um "zu erwartende Steuernachforderungen" handelt.
b) Die im Vollstreckungsbescheid aufgeführte Summe berücksichtigt nicht mein Steuerguthaben aus dem Jahr 2019.
2). Auf S 2 1. Abs. des angefochtenen Bescheides wird unter Verweis auf § 212a Abs 2 lit c BAO bemerkt, dass ein Vollstreckungsbescheid nur dann erlassen werden darf, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist. Dem halte ich entgegen, dass ich mangels Vermögen und mangels ausreichender Einkünfte momentan gar keine Einbringlichkeit gefährden kann. Ich bemühe mich zwar intensiv um eine Anstellung am Arbeitsmarkt, bewerbe mich regelmäßig, um nicht mehr auf die beschämende Notstandshilfe angewiesen zu sein, jedoch bislang ohne Erfolg.
3) Die oben zitierte Bestimmung wird insbesondere im letzten Satz des 1. Absatzes auf Seite 2 des Bescheids noch dahingehend erläutert, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit schlechthin nicht der Bewilligung einer Aussetzung entgegensteht.
4) Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides, 2. und 3. Absatz führt die belangte Behörde aus, dass genau diese allgemeine Gefährdungssituation in meinem Fall vorliegt, ein konkretes aktuelles Fehlverhalten wird mir nicht vorgeworfen, die Erhebungen des Finanzamtes hätten auch meine Angaben zur Vermögenslosigkeit als richtig bestätigt.
Im darauffolgenden Absatz geht die belangte Behörde auf meine aktuelle Einkommenssituation ein.
Unter Verweis auf § 212a Abs 2 lit c BAO wird angegeben, dass es "evident ist, dass die Einbringung der Abgaben gefährdet ist". Dies steht in Widerspruch zur zitierten gesetzlichen Bestimmung, da meine aktuelle Einkommens-/Vermögenssituation nur als Gefährdung der Einbringlichkeit schlechthin interpretiert werden kann, nicht jedoch wird mir hier aktuell ein die Einbringlichkeit gefährdendes Verhalten vorgeworfen.
6) Da die oben beschriebene Darstellung allein offensichtlich nicht geeignet ist, einen Vollstreckungsbescheid zu begründen, führt die belangte Behörde auf S4 des angefochtenen Bescheides aus, dass ich nun bereits mit der Gründung der Firma ***Firma1*** (1995) eine Gefährdungshandlung hinsichtlich der Einbringlichkeit von Angaben gesetzt hätte, ohne dass jedoch die belangte Behörde die tatsächlich vorgelegenen außersteuerlichen Gründe für die Errichtung dieser Gesellschaft berücksichtigt hätte. Die neuere Rechtsprechung des VwGH verweist ausdrücklich auf die Anerkennungsfähigkeit derartiger Gesellschaften, welche aus außersteuerlichen Gründen, wie z.B. zwecks eines professionelleren Auftritts am Markt oder zwecks Anstellung eines Geschäftsführers gegründet wurden, zumal es keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen im KstG od. EstG hinsichtlich Zurechnung von Einkünften gibt (siehe auch Seite 38 des Sachverständigengutachtens des Mag. Siart aus dem Jahr 2015).
Somit ist der Vorwurf, Gründung und Einsatz der ***X*** sei ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes Verhalten, nicht haltbar.
7) Die belangte Behörde hat es trotz Vorliegens aller relevanten Unterlagen verabsäumt, die einzelnen Geschäftsfälle der Firma ***X*** zu prüfen. Eine genaue Prüfung der Vorgänge hätte nämlich ergeben, dass hier nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes Verhalten meinerseits vorlag. Der Vorwurf, wie auf Seite 4, 2. Abs. dargelegt, ich hätte mittels fingierter Betriebsaufwendungen finanzielle Mittel von Österreich ins Ausland transferiert, ist eine haltlose Unterstellung, nicht beweisbar und auch nicht zutreffend. Somit kann auch aus diesem Grund der Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c. nicht als erfüllt angesehen werden.
Da durch meine Vorlageanträge und die bereits erfolgte Vorlage an das Bundesfinanzgericht die Einkommenssteuerbescheide 2008-2012 weiterhin als unerledigt gelten, beantrage ich gestützt auf § 264 BAO meine Beschwerde vom heutigen Tage ebenfalls an das Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen.
Ich wiederhole daher alle meine bisherigen Anträge und stelle neuerlich folgende Anträge
1. auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht und Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie
2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO
3. auf Aussetzung bzw. Aufschiebung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gem § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Zahlungsanspruchs inkl. Stundungsszinsen bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (…)"
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. November 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Am 20.07.2020 hat das Finanzamt Wien 1/23 gegen den Beschwerdeführer (Bf.) einen Vollstreckungsbescheid erlassen und festgestellt, dass die Einbringlichkeit von Abgaben in der Gesamthöhe von 1.625.866,08 Euro gefährdet ist. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 18.08.2020 frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde.
Dazu ist auszuführen:
Hintergrund für die Erlassung des angefochtenen Vollstreckungsbescheides war das Vorbringen des Beschwerdeführers (Bf.) in seiner am 25.03.2020 eingebrachten (mit 22.03.2020 datierten) Beschwerde, die sich gegen den Bescheid vom 04.03.2020 (Abweisung der Aussetzungsanträge) richtete (arg.: "Der ergänzende Verweis auf § 212a Abs 2 lit c BAO ist unrichtig, da ich derzeit kein eigenes Vermögen besitze, worüber ich disponieren könnte!"). Damit ist dem Finanzamt Wien 1/23 bekannt geworden, dass die Einbringlichkeit der im Vollstreckungsbescheid erwähnten Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist. Dies ergab sich insbesondere in Zusammenschau mit der exorbitanten Höhe der Abgabenforderung. Vorliegend sind aber nicht nur Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgaben gefährden oder zu erschweren drohen, sondern auch ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen. Letzteres wird durch die in der Begründung des Vollstreckungsbescheides beschriebenen Verhaltensweisen des Bf. deutlich, wonach infolge der (teilweise bereits vollendeten) Vermögensverschiebungen der faktische und rechtliche Gläubigerzugriff verhindert wurde bzw. ein für alle Mal verhindert werden soll. Sowohl zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit als auch zu den Gefährdungshandlungen wurden im angefochtenen Bescheid ausreichende Feststellungen getroffen. Beide Umstände waren im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsbescheides noch aufrecht.
Soweit das Beschwerdevorbringen inhaltlich die mangelnde Rechtskraft der die Abgaben festsetzenden Bescheide moniert, ist dem entgegen zu halten, dass der gegenständliche Vollstreckungsbescheid zur Durchbrechung der (mit Beschwerde vom 22.03.2020 gegen den Bescheid vom 04.03.2020 betreffend Abweisung der Aussetzungsanträge verbundenen) vollstreckungshemmenden Wirkung diente. In einem solchen Fall liegt naturgemäß noch keine rechtskräftige Abgabenfestsetzung vor. Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbingen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Informativer Hinweis zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen
1. auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht und Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie
2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gern § 274 Abs 1 Z 1 BAO
Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder ein wirksamer Antrag iSd § 262 Abs. 2 BAO gestellt wurde, noch eine Ausnahme gemäß § 262 Abs. 3 und 4 BAO vorliegt, war über die Beschwerde (zwingend) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO) abzusprechen."
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Dagegen beantragte der Bf. mit Schriftsatz vom 25.11.2020 die Beschwerde vom 18.8.2020 gegen den bekämpften Vollstreckungsbescheid dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 212a Abs. 1 lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nach § 212a Abs. 2 BAO nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Kommen während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen nach § 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Das Finanzamt führt in der Begründung des Vollstreckungsbescheides aus, dass die gemäß § 212a Abs. 4 iVm § 230 Abs. 6 BAO bestehende Hemmung zu beseitigen sei, da die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet und weiters das Verhalten des Bf. auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei.
Mit Erkenntnis vom 28.04.2009, 2007/13/0020, hat der VwGH festgestellt, dass (anders als etwa in Bezug auf eine Frist nach § 230 Abs. 2 BAO) zur Verhinderung des Unterlaufens der Voraussetzungen eines Aussetzungsantrages nach § 212a BAO zur Beseitigung einer gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung (eines noch unerledigten Aussetzungsantrages) ein Vollstreckungsbescheid nur dann im Sinn des Gesetzes gelegen sein wird, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit (iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO) gerichtet ist (vgl. Ritz, aaO, § 230 Tz. 16, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO6, § 230 Anm. 31).
Aus den Ausführungen ergibt sich bereits, dass der Bescheid nicht tauglich auf die Begründung, dass aufgrund der Vermögenslage davon auszugehen sei, dass die Einbringung der Abgaben gefährdet sei, gestützt werden konnte.
Weiters ist auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 20.09.2001, 98/15/0193, zu verweisen:
"Der Ansicht der belangten Behörde ist zunächst der Wortlaut der Bestimmung des § 230 Abs. 7 BAO entgegenzuhalten, mit der der Gesetzgeber den Erlass eines Vollstreckungsbescheides an die Voraussetzung geknüpft hat, dass während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass diese Umstände der Finanzbehörde in dem in der zitierten Bestimmung angeführten Zeitraum (erstmals) bekannt werden. Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind, im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu. Die die Gefährdung betreffenden Umstände müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht sein."
Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung auf § 212a Abs. 2 lit c BAO, wonach eine Aussetzung nicht zu bewilligen ist, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist, sowie im Wesentlichen auf die Feststellungen der Betriebsprüfung. Nun ist es aber für die Zulässigkeit eines Vollstreckungsbescheides - wie bereits ausgeführt - nicht erforderlich, dass die in § 230 Abs. 7 normierten Umstände im eben dort angeführten Zeitraum erst eintreten, jedoch ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht, dass diese Umstände der belangten Behörde erst nach Beginn des in § 230 Abs. 7 BAO normierten Zeitraumes bekannt geworden wären.
Die Kenntnis, dass das Verhalten des Bf. auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist bzw. war, lag vielmehr schon vor der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2008-2012 vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in seinem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 25. Februar 2021