Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 27. März 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2019, GZ. 420000/200649/1/2019, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 32.200,00 und des Säumniszuschlages in Höhe von € 644,00 ausgesetzt
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 15. Oktober 2018, Zl. 420000/01453/2017, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für das dritte Quartal 2015 gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 32.200,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 644,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass die Bf. 1.944 m³ (3.499,20 Tonnen) Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen, für welches keine Qualitätssicherung nachgewiesen werden konnte, von der Firma ***1***, vertreten durch einen Insolvenzverwalter, bezogen und zur Befestigung des Gewerbegrundstückes Nr. ***2***, KG ***3***, verwendet habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 16. November 2016 den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter der Bf. vor dem Erwerb des Materials keinen Hinweis auf eine Altlastenbeitragspflicht gegeben habe. Das Material sei bereits bei der Firma ***1*** länger als drei Jahre zwischengelagert gewesen, weshalb die Firma ***1*** bzw. deren Insolvenzverwalter, allenfalls der Liegenschaftseigentümer als Altlastenbeitragsschuldner heranzuziehen sei. Die Qualität des Materials sei zudem durch einen Überwachungsbericht der ***4*** vom 31. Oktober 2012 erwiesen, der den Kriterien des VwGH für ein Qualitätssicherungssystem entspreche. Das Material sei seit Juli 2012 unverändert geblieben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 28. November 2018, Zl. 420000/60344/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine repräsentative Probenentnahme nicht dokumentiert sei und ein einzelnes Prüfgutachten nicht ein Qualitätssicherungssystem ersetzen könne. Zudem mangle es an einer Baumaßnahme, da das Material zur Anschüttung des Grundstückes verwendet worden sei. Im Übrigen ändere eine allfällige Beitragsschuldentstehung auf Grund des mehr als dreijährigen Lagerns nichts an der Beitragsschuldentstehung auf Grund der Vornahme einer Geländeanpassung, da die Altlastenbeitragsschuld noch nicht entrichtet wurde (§ 3 Abs.2 Z.2 ALSAG).
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ebenfalls am 7. Dezember 2018 beantragte die Bf. die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und des Säumniszuschlages gemäß § 212a BAO. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau für die Abgabenbehörde bindend sei. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden, weshalb die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung vorliegen würden. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter der Bf. vor dem Erwerb des Materials keinen Hinweis auf eine Altlastenbeitragspflicht gegeben. Das Material sei bereits bei der Firma ***1*** länger als drei Jahre zwischengelagert gewesen, weshalb die Firma ***1*** bzw. deren Insolvenzverwalter, allenfalls der Liegenschaftseigentümer als Altlastenbeitragsschuldner heranzuziehen sei. Die Qualität des Materials sei zudem durch einen Überwachungsbericht der ***4*** vom 31. Oktober 2012 erwiesen, der den Kriterien des VwGH für ein Qualitätssicherungssystem entspreche. Das Material sei seit Juli 2012 unverändert geblieben.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2019, GZ. 420000/200649/1/2019, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 32.200,00 an Altlastenbeitrag und € 644,00 an Säumniszuschlag gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend, da eine repräsentative Probenentnahme nicht dokumentiert sei und ein einzelnes Prüfgutachten nicht ein Qualitätssicherungssystem ersetzen könne. Zudem mangle es an einer Baumaßnahme, da das Material zur Anschüttung des Grundstückes verwendet worden sei. Überdies ändere auch eine allfällige Beitragsschuldentstehung auf Grund des mehr als dreijährigen Lagerns nichts an der Beitragsschuldentstehung auf Grund der Vornahme einer Geländeanpassung, da die Altlastenbeitragsschuld noch nicht entrichtet wurde (§ 3 Abs.2 Z.2 ALSAG). Im Übrigen könne die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau auch einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn sie keinen begründeten Zweifelsfall erblickt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 26. März 2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abweisung wegen geringer Erfolgsaussichten nur in Betracht komme, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist. Die Bf. habe daher einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 16. April 2019, GZ. 420000/201055/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Bestimmung entsprechend formuliert hätte, hätte er gewollt, dass die Abweisung eines Aussetzungsantrages nur bei offenkundiger Erfolglosigkeit zulässig sei. Diesbezüglich bestünden auch widersprüchliche Rechtsmeinungen des VwGH.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom 18. April 2019 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.
Gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Nach der Aktenlage hat sich die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau als zuständige Behörde auf das von der Bf. beantragte Feststellungsverfahren eingelassen. Dies bedeutet, dass die Behörde (§ 21 ALSAG) davon ausgeht, dass ein begründeter Zweifelsfall im Sinne des § 10 ALSAG vorliegt. Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen (zB VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100). Es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann das Ermittlungsverfahren und das Ergebnis des Feststellungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zum Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems und einer Baumaßnahme nicht vorweggenommen und eine Aussichtslosigkeit der Beschwerde somit nicht festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. April 2021