Volltext

BFG 16.04.2021, RV/7500212/2021

Unrichtige Lenkerauskunft.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500212.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006
Schlagworte
unrichtig · Lenkerauskunft · Parkometer

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***4*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, geb. ***5***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. Februar 2021, Zl. ***6***, wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,
zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. Februar 2021, ***6***, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.

IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Am 27. April 2020 um 14:07 Uhr wurde in ***12***, vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** ohne gültigen Parkschein angetroffen.

Per E-Mail teilte der Beschwerdeführer (Bf.) der Magistratsabteilung 67 mit, dass er dieses beanstandete Kfz bereits am 24. April 2020 einem Herrn ***2***, wohnhaft lt. Kaufvertrag in der ***8*** (keine weitere Ortsangabe).

Daraufhin leitete der Bf. die erhaltene Anonymverfügung per WhatsApp an Herrn ***2*** weiter, der aber den Strafbetrag nicht zur Einzahlung brachte.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 2. Juli 2020 wurde der Zulassungsbesitzer (= Bf.) des beanstandeten Kfz aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das o.a. Kfz zum Tatzeitpunkt überlassen wurde.

Am 13. Juli 2020 erfolgte die Lenkerauskunft des Bf., wonach das Kfz zum Tatzeitpunkt einem Herrn ***2***, wohnhaft in ***9***, ***8***, überlassen worden sei.

Ergänzend teilte der Bf. wie folgt mit:

Er habe am 24.4.2020 sein Auto an den Herrn ***2*** verkauft und ihm erlaubt, zum Zwecke der Heimfahrt, seine Kennzeichen zu nutzen, mit dem Zusatz allfällige Strafen zu erstatten.

Nun habe Herr ***2*** das Auto - entgegen der Vereinbarung - erst am 4. Mai 2020 abgemeldet und in Wien das Parkvergehen begangen.

Auf die Kontaktversuche des Bf. habe Herr ***2*** nicht mehr reagiert.

Ob er wirklich aus ***10*** kommt, ist fraglich, weil er keine Ortsangabe auf den Kaufvertrag geschrieben habe. Die Telefonnummer von Herrn ***2*** laute: ***11***.

Mit Strafverfügung vom 24. August 2020 zu Zl. ***6***, wurde der Bf. schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 2. Juli 2020, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Kfz überlassen gehabt habe, sodass dieses am 27. April 2020 um 14:07 Uhr in ***12*** gestanden habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.

Die belangte Behörde verhängte gem. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am 4. September 2020 Einspruch und begründete diesen wie folgt:

Der Lenker des Kfz habe gegenüber dem Bf. falsche Angaben gemacht; deshalb treffe den Bf. keine Schuld an einer unrichtigen Auskunft.

Der richtige Name (lt. Facebook) dürfte ***3*** sein, auch die Adresse stimme nicht (vielleicht ***13***).

Der Bf. sei jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht in Wien gewesen.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2021 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz) und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bf. mit der Angabe einer nicht unter dem angeführten Namen existierenden Person eine unrichtige Auskunft erteilt habe.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (= Strafverfügung vom 24. August 2020), könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.

Eine nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung gem. § 2 Parkometergesetz 2006 nicht außer Kraft.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG 1991.

Der Bf. habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, bei Abschluss des Kaufvertrages die Daten des Käufers auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Das Verschulden habe auch nicht als geringfügig angesehen werden können, weil nicht erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 € reichenden Strafsatz sowie den Unrechtgehalt der Tat, sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Bf. erhob am 4. März 2021 gegen das Straferkenntnis Beschwerde und führt wie folgt ergänzend aus:

Der Bf. sei Opfer eines Betrügers geworden, dieser habe ihn getäuscht und im Kaufvertrag falsche Daten angegeben. Auch habe er die Kontaktaufnahme per Handy blockiert.

Die MA 67 legte am 10. März 2021 (eingelangt beim BFG am 17. März 2021) die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom 2. Juli 2020, ***14***, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 27. April 2020 um 14:07 Uhr in ***12***, gestanden sei.

Das Auskunftsbegehren der belangten Behörde wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist am 13. Juli 2020 beantwortet. Der Beschwerdeführer hat zwar eine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war, da aber eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die genannte Person zumindest in Österreich nicht existent ist und die angegebene Adresse auch nicht mit den realen Verhältnissen übereinstimmt, ist die erteilte Auskunft als unrichtig zu werten.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN).

Da die erteilte Auskunft als unrichtig zu qualifizieren ist und die belangte Behörde somit nicht in die Lage versetzt wurde, jene Person, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war, ausfindig zu machen, wurde der objektive Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. VwGH 21. April 1997, 96/17/0097, mwN).

Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker hätte jedenfalls auffallen müssen, dass die Daten des Käufers im Kaufvertrag unvollständig ausgefüllt waren. Außerdem war der Beschwerdeführer offenbar bereit das Fahrzeug mit den auf ihn zugelassenen Kennzeichen einer Person anzuvertrauen ohne eine Auskunft und entsprechende Unterlagen über deren Identität und dessen Wohnsitz abzuverlangen.

Weil auch sonst an Hand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall eine unrichtige Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG normiert:

"Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Verfahrenskosten:

Da die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10 € (= Mindestbetrag) korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Fall weitere 12 € (= 20 % von 60 €) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 € (20 % von 60 €), festzusetzen.

 

 

 

Vollstreckung:

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgt vielmehr der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 16. April 2021