Volltext

BFG 04.02.2021, RV/1300020/2020

Verzollungsumgehung, Nichtstellung eines Versandscheingutes bei der Bestimmungszollstelle

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1300020.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 23 FinStrG · § 36 Abs. 1 FinStrG · § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 36 Abs. 3 FinStrG · § 98 Abs. 3 FinStrG · Art. 133 Abs. 4 B-VG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Oktober 2020 gegen das Erkenntnis des Zollamtes ***XY*** als Finanzstrafbehörde vom 30. September 2020, Strafnummer 900-2018/00067-001, nach Aktenlage erkannt:

Spruch

 

I.

Der Beschwerde des ***Bf1*** vom 15. Oktober 2020 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Zollamtes ***XY*** (nunmehr Zollamt Österreich) als Finanzstrafbehörde vom 30. September 2020, wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch wie folgt abgeändert:

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 1.300,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 (neun) Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 130,00 zu ersetzen.
Allfällige Kosten des Strafvollzuges werden mit gesondertem Bescheid festzusetzen sein.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes ***XY*** als Finanzstrafbehörde (nunmehr Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde) vom 30. September 2020, Strafnummer ***3***, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, am 20. Oktober 2017 das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gem. § 36 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen zu haben, dass er drei Sendungen Aluminiumbänder (11.645 kg) im Wert von € 51.067,51, darauf entfallende Eingangsabgaben € 15.055,57 (Zoll € 3.830,06, EuSt € 11.225,51), der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Gem. § 36 Abs. 3 FinStrG wurde eine Geldstrafe iHv. € 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie der Ersatz der Verfahrenskosten mit € 150,00 festgesetzt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, ***Bf1*** habe entgegen der Anweisung seines Auftraggebers als auch jener der Mitarbeiterin der Zollagentur in ***Y*** die Fahrt mit dem LKW fortgesetzt, ohne die geladenen Waren beim Österreichischen Zoll in ***Y*** anzumelden. Auch wenn er weder der deutschen noch der englischen Sprache ausreichend mächtig ist, war ihm als Berufskraftfahrer bekannt, dass die geladenen Handelswaren dem Zollamt vorzuführen gewesen wären. Außerdem hatte er von seinem Auftraggeber schriftlich festgehalten die Anweisung "Customs Clearance at: ***1*** AG, Adresse _ Afterwards go to AUSTRIAN Customs Office !!"

Auch befinde sich das österreichische Zollamt in 50 m Entfernung von der Zollagentur und ist von dort aus durch das auf dem Dach angebrachte Schild aus weiter Ferne erkennbar. Das Verhalten des Beschuldigten sei daher als grob fahrlässig zu werten, so dass eine Geldstrafe ihv. € 1.500,00 als tat- und schuldangemessen zu werten sei.

In seiner Beschwerde vom 15.10.2020 brachte er vor, die Finanzstrafbehörde habe sich ausschließlich auf die Angaben der Fa. ***1*** gestützt. Er sei Berufskraftfahrer und kein Anwalt, spreche auch keine Fremdsprachen und kenne die Zollbestimmungen nicht. Er habe eine berufliche Grundausbildung und habe etwas Russisch in der Schule gelernt. Es sei Aufgabe einer Zollagentur sich um die Abfertigung zu kümmern. Deren Mitarbeiter seien für die Durchführung der Zollabfertigung verantwortlich. Es sei unrichtig, dass ein Mitarbeiter der Zollagentur ihn angewiesen habe zum Zollamt zu fahren. Er hätte dies auch gemacht aber die Anweisung sei nicht erfolgt.
Weiters teilte er mit, dass er nicht nach Österreich kommen könne, da ihm dazu die Mittel fehlen und es auch wegen der Covid-19 Pandemie für ihn und seine Familie zu gefährlich sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 233 UZK hat der Inhaber des Unionsversandverfahrens (UVV) die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen. Diese Pflichten gehen auf den Beförderer bzw. Warenempfänger über, der die Waren annimmt und weiß, dass diese im UW befördert werden.

Nach Art. 306 UZK-IA ist das Versandgut bei der Bestimmungszollstelle unter Vorlage der MRN (Master Reference Number) und Bereitstellung aller von den Zollbehörden benötigten Informationen zu gestellen. Sind diese Verpflichtungen erfüllt und steht das Versandgut bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung, so endet der Versand nach Art. 233 Abs. 2 UZK.

Gemäß Art. 134 Abs. 1 UZK unterliegen Waren mit deren Verbringung in das Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung. Diese endet mit dem Wechsel des zollrechtlichen Status, dem Verbringen aus dem Zollgebiet der Union oder mit deren Zerstörung. In jedem Fall ist jedoch vorher die entsprechende Erlaubnis der Zollbehörden einzuholen. Wird den Zollbehörden auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen, auf die Waren zuzugreifen, so liegt eine Entziehung vor.

Eine Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 79 Absatz 1 lit. a) UZK wenn eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf Nicht-Unionswaren verletzt wird.

Der Beschuldigte hat die Gestellungsverpflichtung gem. Art. 306 UZK-IA nicht eingehalten, den Zollbehörden dadurch die Möglichkeit des Zugriffs auf die Waren genommen, sodass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Dies führte zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 lit. a) UZK i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG.

Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht

Gem. § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

Gem. § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschuldigte war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt mehr als 10 Jahre als Kraftfahrer grenzüberschreitend tätig. Die ***4*** GmbH, Schweiz, bei der er beschäftigt war, führte als Subunternehmen Transporte für die ***2*** AG, ***X***, durch. Über Auftrag des Disponenten der ***2*** AG, hatte er Aluminiumbänder zu verschiedenen Unternehmen in Österreich zu transportieren. Zuerst sollte er in ***X*** das Transitdokument zusammen mit dem CMR und den restlichen Begleitpapieren abholen und sich nach Grenzübertritt bei der Spedition ***1*** AG in ***Y*** zur Verzollung melden. Nach Erhalt der Zollpapiere sollte er die Aluminiumbänder beim Zollamt, ebenfalls in ***Y*** (etwa 50 m entfernt und in Sichtweiter) verzollen. Im schriftlich vom Disponenten erteilten Auftrag war die Anschrift der Zollspedition ***1*** in ***Y*** sowie die Anweisung: "AFTERWARDS GO TO AUSTRIAN CUSTOMS OFFICE"enthalten.

Aus nicht mehr feststellbaren Gründen fuhr er jedoch - entgegen den Anweisungen des Disponenten- nicht zur Zollstelle, sondern direkt zu den Empfängern.

Der Beschuldigte wusste durch seine Tätigkeit als Kraftfahrer, dass die von ihm transportierten Waren einem Zollverfahren zugeführt werden müssen. Dass dies nicht mit dem Aufsuchen der Zollspedition erledigt war ergab sich aus dem ihm ausgehändigten Auftrag.

Am 23.10.2017 erstattete die ***1*** AG, ***Y*** beim Zollamt Selbstanzeige betreffend Nichtstellung von Aluminiumbändern. Nach Erstellung der Anmeldungen für die Aluminiumbänder sei der Beschuldigte ohne Zollabfertigung weiter zu den Empfängern gefahren. Die im Versandverfahren befindlichen Waren wurden der Bestimmungszollstelle nicht gestellt und den Zollbehörden somit der Zugriff auf die Waren genommen.

Dadurch dass der Beschuldigte die Fahrt zur Abladestelle fortsetzte ohne vorher mit den von der Zollagentur erhaltenen Einfuhrpapieren zum etwa 50 m entfernten Zollamt ***XY***, Zollstelle ***Y***, zu gehen um dort die Waren zu gestellen, hat er den objektiven Tatbestand des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung verwirklicht.

Subjektive Tatseite:

Gem. § 98 Abs. 3 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist nicht nur hinsichtlich der objektiven sondern auch der subjektiven Tatseite der Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Der Beschuldigte ist seit ca. 10 Jahren als Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig. Die Vorgänge beim Grenzübertritt mit Handelswaren sind ihm daher vertraut. Die Behauptung, er verstehe nur Polnisch und Russisch, er habe daher weder die Anweisungen des Auftragebers, der Speditionsmitarbeiter noch der Zollbeamten verstanden, erweist sich als unglaubürdig.

Der Beschuldigte hat sehr wohl mit seinem Arbeitgeber als auch mit Zollbeamten kommuniziert, wie aus seinem Einspruch hervorgeht. Das dies auf Polnisch oder Russisch erfolgte ist unwahrscheinlich. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte die Aufforderung, nach dem Erhalt der Zollpapiere bei der Fa. ***1*** sich zum Zollamt zu begeben, verstanden hat und auch auf Grund seiner Berufserfahrung wusste, dass bei der Einfuhr von Waren in die EU eine Zollbehandlung erforderlich ist
Laut Stellungnahme der ***2*** AG vom 29.11.2017 stand der Beschuldigte unter Zeitdruck, und ist deshalb der Anweisung zum Zollamt zu fahren nicht nachgekommen.

Durch sein Verhalten hat er in grob fahrlässiger Weise die von ihm transportierten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen und somit den Tatbestand der Verzollungsumgehung gem. § 36 Abs. 1 FinStrG verwirklicht

Wer fahrlässig handelt, lässt die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.
Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Täter derart ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, dass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist (hier: die Verbringung der Waren aus der Schweiz in das Zollgebiet ohne vorherige Gestellung und Anmeldung bei der Zollstelle).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.6.1987, 87/16/0024 sowie VwGH vom 15.10.1987, 87/16/0076, ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache naheliegende Überlegungen nicht anstellt.

Verfahrensgegenständlich lässt sich beim Beschuldigten ein über das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit hinausgehende beträchtliche Sorglosigkeit erkennen. Er ist langjährig als Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig und hatte die Anweisung, die Waren zum Zollamt zu bringen. Selbst wenn, wovon das Bundesfinanzgericht aus obigen Gründen nicht ausgeht, der Beschuldigte den Hinweis zum Zollamt zu fahren, mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden hat, hätte er die Mitarbeiterin über das weitere Vorgehen fragen müssen.

Der Beschuldigte hat somit das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs.1 FinStrG zu verantworten.

Strafbemessung:

Die Grundlage für die Ausmessung der Geldstrafe bildet gem. § 23 FinStrG die Schuld des Täters. Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gem. § 36 Abs. 3 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt das Einfache des Verkürzungsbetrages, also € 15.055,57.

Dabei sind bei der Strafbemessung als mildernd der Zeitablauf seit Begehung der Tat, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass dem Beschuldigten der wirtschaftliche Vorteil aus seinem Verhalten nicht zugekommen ist und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen; als erschwerend war kein Umstand gegeben.

Da im Erkenntnis des Einzelbeamten nicht alle Milderungsgründe berücksichtigt wurden, die Milderungsgründe wesentlich überwiegen und keine Erschwerungsgründe vorliegen, konnte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die Mindestgeldstrafe (§ 23 Abs. 4 FinStrG - 10% des strafbestimmenden Wertbetrages) unterschritten werden.

Die festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von € 130,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte Judikatur wird verwiesen.

 

Salzburg, am 4. Februar 2021