Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. September 2020 gegen die Bescheide 2015/2016/2017/2018 des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Eingabe vom 20.7.2020 regte der Bf. die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018 an, wobei er - unter Vorlage von Tagesaufzeichnungen - um Erhöhung der Werbungskosten für die Jahre 2015 bis 2018 um die aus nämlichen Aufzeichnungen auf Basis des Tagsatzes von 26,40 Euro errechneten Beträge ersuchte.
Mit der Titulierung Bescheide 2015 bis 2018 vom 9.9.2020 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018 mit der Begründung unzureichender Vorlage von Unterlagen abgewiesen.
In der Folge legte der Bf. mit Schriftsatz vom 22.9.2020 Beschwerde gegen die Bescheide 2015/2016/2017/2018 ein, wobei ins Treffen geführt wurde, dass die beantragten Werbungskosten einerseits der "Begehrensliste" und den Aufzeichnungen zu entnehmen, anderseits die vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze aktenkundig seien.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerde vom 22.9.2020 gemessen am verfahrensrechtlichen Streitgegenstand, sprich der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren den in § 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO determinierten Inhaltserfordernisse nicht entsprochen hat, wurde das gegen die Bescheide 2015/2016/2017/2018 gerichtete Rechtsmittel von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 26.11.2020 abgewiesen.
Gegen diese BVE wurde mit Schriftsatz vom 14.12.2020 ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 264 Abs. 3 erster Satz BAO durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 gerichtete Bescheidbeschwerde vom 22.9.2020 von der Einbringung des Antrages wiederum als unerledigt gilt.
Mit Beschluss vom 1.3.2021 wurde der Beschwerde führenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 lit. a - d BAO aufgetragen, folgende Mängel der Beschwerde vom 22.9.2020, sprich das Fehlen der (exakten) Bezeichnung der angefochtenen Bescheide, der Punkte, in welchen die Bescheide angefochten werden, der beantragten Änderungen sowie einer Begründung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde dem Bf. am 5.3.2021 zugestellt.
Mit postalischer Eingabe vom 9.3.2021 wurde seitens des Bf. der Mängelbehebungsauftrag in Form der neuerlichen Vorlage des Beschwerdeschriftsatzes samt Tagesaufzeichnungen "beantwortet."
Da die beschwerdefühende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht vollinhaltlich nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 12. April 2021