Volltext

BFG 13.04.2021, RV/7500231/2021

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500231.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Rauner in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. März 2021 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 08. Februar 2021, Zahl: MA67/206700838708/2020, mit dem der Einspruch vom 28. Jänner 2021 gegen die Strafverfügung vom 06. November 2020 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde vom 16. März 2021 wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 50 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 08. Februar 2021, Zahl: MA67/206700838708/2020, wurde der Einspruch des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 28. Jänner 2021 gegen die Strafverfügung vom 06. November 2020 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als verspätet zurückgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen..."

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb angeordnet. Nach einem am 10. Februar 2021 vorgenommenen Zustellversuch wurde das Straferkenntnis bei der Post-Geschäftsstelle 1106 hinterlegt und ab dem 11. Februar 2021 zur Abholung bereitgehalten.

Das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 15. Februar 2021 übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und mit E-Mail vom 16. März 2021 Beschwerde erhoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 7 VwGVG normiert:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) [...] beträgt vier Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung."

§ 17 Zustellgesetz normiert:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233, VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197, vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 13.11.1992, 91/17/0047, VwGH 26.05.1997, 96/17/0063, VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082, vgl. auch Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 48) wurde der Zurückweisungsbescheid vom 08. Februar 2021, Zahl: MA67/206700838708/2020, bei der Post Geschäftsstelle 1106 hinterlegt und ab dem 11. Februar 2021 zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 10. Februar 2021 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war.
Der Beschwerdeführer hat das behördliche Dokument am 15. Februar 2020 persönlich übernommen.

In der Beschwerde wurde keine mangelhafte Zustellung hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheides geltend gemacht.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der angefochtene Zurückweisungsbescheid mit dessen Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 11. Februar 2021 rechtmäßig zugestellt wurde.

Das Straferkenntnis enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann daher am 11. Februar 2021 und endete am Donnerstag den 11. März 2021.

Die mit E-Mail am 16. März 2021 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid war daher als verspätet zurückzuweisen.

Auch eine hinreichend dokumentierte Abwesenheit von der Abgabestelle hätte an dieser Situation nichts ändern können, da mit der persönlichen Übernahme des Zurückweisungsbescheides am 15. Februar 2021 die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls zu laufen begonnen hätte und die am 16. März 2020 eingebrachte Beschwerde immer noch als verspätet anzusehen wäre.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113, vgl. auch VGW-241/041/ RP07/7308/2017-3 Wien, 16.06.2017).

Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 13. April 2021