Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die AT Tax Advisory & Trustee Steuerberatung GmbH, Rudolfsplatz 9, 1010 Wien, vom 14.10.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15.09.2015 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wie in der Beilage ersichtlich abgeändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Hinweis
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen vorläufigen Bescheid hat die belangte Behörde die Einkünfte für 2014 festgestellt.
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit der Feststellung der Einkünfte.
Zum steuerlichen Sachverhalt wird auf das unter der GZ. RV/7101627/2020 ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen.
Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig feststellen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. (…) (§ 200 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 190 Abs. 1 BAO).
Die belangte Behörde hat die Vorläufigkeit lediglich damit begründet, dass "nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist". Tatsächlich war jedoch im Beschwerdefall strittig, ob die negativen Einkünfte der Vorjahre (2008 bis 2010) unter die Beschränkung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 fallen. Die belangte Behörde hat daher Einkünfte zu Unrecht vorläufig festgestellt, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich abzuändern war. Im Übrigen wird auf das unter der GZ. RV/7101627/2020 ergangene (die Feststellung der Einkünfte für 2008 bis 2013 betreffende) Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung vorliegt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (auf das unter der GZ. RV/7101627/2020 ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag wird nochmals verwiesen), war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.
Wien, am 24. März 2021