Volltext

BFG 14.04.2021, RV/7102981/2019

Nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102981.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 22 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. November 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 13. November 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Nach den Angaben einer, von ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, i.d.F. Bf.) elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 war sie in diesem Zeitraum für einen Arbeitgeber tätig.
Mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf für 2016 vom 13. November 2017 wurden entsprechend der übermittelten Lohnzettel Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die Dienstgeber
- X (€ 20.554,74),
- Y (€ 2.183,93) bzw.
- Z (€ 899,47)
(Höhe jeweils lt. Lohnzettel KZ 245) festgesetzt.
Die Bf. beantragte am 24. November 2017 über FinanzOnline die Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 (1) BAO für 2016.
In Widerspruch dazu geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 erhebt, da sie ihres Wissens weder von der Y noch von Z Geld erhalten habe, weshalb sie auch ihre gewerberechtliche Geschäftsführung zurückgelegt habe. Da die Firmen über kein Geld verfügt hätten, habe sie diese nicht geklagt.
In einem beim Finanzamt persönlich eingebrachten Schreiben vom 16. Jänner 2018 erklärte die Bf. aufgrund einer bei ihr eingelangten Mahnung über telefonische Nachfrage von der Behörde erfahren zu haben, dass eine Online-Beschwerde nicht eingegangen sei.
Dem Schreiben wurde eine Kopie der Beschwerde, d.h. der ,Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 (1) BAO' vom 24. November 2017 beigelegt.
Das Finanzamt ersuchte Z mit 2 Schreiben vom 20. Februar 2018 um Mitteilung, ob der Bf. von Seiten
a) seines Einzelunternehmens bzw.
b) der Y
das Gehalt lt. do. vorliegenden Lohnzetteln ausbezahlt worden sei bzw. allenfalls um Übermittlung von berichtigten Lohnzetteln.
Die Schreiben blieben unbeantwortet.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. Oktober 2018 wurde die Bf. befragt, in welcher Form das Gehalt an sie überwiesen worden sei. Es solle dargelegt werden, warum die nicht ausbezahlten Gehälter nicht beim Insolvenzentgeltfonds eingeklagt worden seien. Vorzulegen sei der Dienstvertrag bzw. die Kontoauszüge für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016. Korrekturen der vorliegenden Lohnzettel könnten nur erfolgen, wenn diese nachweislich falsch übermittelt worden seien.
In Beantwortung des Ersuchens mit Schreiben vom 7. November 2018 erklärte die Bf., dass das vereinbarte Gehalt auf ihr Konto bei der Volksbank Südoststeiermark überwiesen werden sollte.
Nicht ausbezahlte Gehälter könnten über den Insolvenzentgeltsicherungsfond nur dann eingeklagt werden, wenn die Firma insolvent sei, was bei ihrem Ausscheiden nicht der Fall gewesen sei.
Die Bf. legte dem Schreiben einen Dienstvertrag, die abverlangten Kontoauszüge (vom 4. Jänner 2016 bis 31. Mai 2016) sowie ihr Kündigungsschreiben an die Y vom 29. März 2016 bei.
In dem Dienstvertrag mit dem Einzelunternehmen Z (Beginn des Dienstverhältnisses 8. Oktober 2015) wurde vereinbart, dass das Gehalt wie von der Bf. dargestellt, bargeldlos auf das von ihr benannte Konto überwiesen werden soll.
Auf den Kontoauszügen finden sich u.a.
- eine Gehaltszahlung von Z über € 1.471,24 (Valuta 5. Jänner 2016) für das Gehalt 12/2015;
- eine Zahlung der Rechtsanwälte Partnerschaft Kueß&Beetz (Valuta 25. April 2016) über € 517,84, Text ,2 Vergleichs-Raten R1 abzl. HN 36/2016';
- eine Zahlung der E betr. Vergleich vom 18. Februar 2016 i.H.v. € 1.558,92.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 27. November 2018 wurde die Bf. ersucht, die auf dem Konto aufscheinenden, aus einem Vergleich (Gz. 29 v) stammenden Zuflüsse zu konkretisieren und den Bezug habenden Sachverhalt durch Vorlage des Schriftverkehrs mit ihren Rechtsanwälten bzw. des Vergleiches aufzuklären.
Gleichzeitig wurde sie darüber belehrt, dass die auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhenden, ihr zugeflossenen Beträge steuerpflichtig seien (§ 67 Abs. 8 lit. a oder c EStG 1988).
Da die Beträge für das Finanzamt bisher nicht erkennbar einer Besteuerung unterzogen worden seien, wurde sie ersucht, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Bf. legte in ihrem Antwortschreiben vom 3. Jänner 2019 einen zwischen ihr und der E ausgehandelten Vergleich (des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht (Gz. 29 v) vor.
Die verglichene Summe sei zum größten Teil für ihre Aufwendungen bezahlt worden.
Dazu legte sie eine Honorarnote des Rechtsanwaltes über rd. € 5.000,- vor, die sie ebenso habe zahlen müssen wie eine Exekutionsforderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (für das 1. Quartal 2015).
Da es sich um Kostenersätze gehandelt habe (und kein Einkommen), sei eine Steuerpflicht für sie nicht ersichtlich.
Die als Beschwerde gewertete Eingabe der Bf. vom 24. November 2017 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 31. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. Z bzw. die Y seien erfolglos zur Aufklärung des Sachverhalts angeschrieben worden. Das Gehalt sei nicht eingeklagt oder beim Insolvenzentgeltausfallfonds geltend gemacht worden. Ob Zahlungen erfolgt seien oder nicht, sei nicht eruierbar, die Behörde sei aber grundsätzlich an die von den Dienstgebern übermittelten Lohnzettel gebunden.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 ersuchte die Bf. um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Dargelegt wurde darin, dass es für sie ungleich schwieriger sei, des Geschäftsführers habhaft zu werden als die (diesbezüglich erfolglose) Behörde.
Es sei absehbar gewesen, dass es auch im Falle einer Verurteilung zu keinen Zahlungen an sie gekommen wäre. Eine KSV-Abfrage zur Information, ob die Firma in Konkurs sei, wäre für sie mit Kosten verbunden gewesen. Allgemein sei fraglich, ob die Firma gegenüber der Behörde ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei bzw. diese eine erfolgreiche Pfändung habe durchführen können.
In der Beschwerdevorlage vom 27. Mai 2019 an das Bundesfinanzgericht beantragte die Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die Erfassung der Zuflüsse aus dem Vergleich mit der E gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 i.H.v. € 9.353,50.
Im Vorhalt des BFG vom 1. März 2021 an die Bf. wurde erläutert, dass der von ihr beigebrachte Vergleich des Arbeits- und Sozialgerichts betreffend der E der Steuerpflicht unterliege, sofern die darin abgehandelten Bezüge nicht steuerfrei bzw. steuerbegünstigt seien, was dem gegenständlich vorliegenden Vergleich nicht entnommen werden könne.
Weitere Fragen betrafen eine allfällige Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse sowie den Zeitraum, für den die E geklagt worden sei. Ein Zahlungsbeleg i.Z.m. der Exekutionssache der SVA der gewerblichen Wirtschaft Steiermark sei vorzulegen.
In Beantwortung des Vorhalts erläuterte die Bf., 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin der E gewesen zu sein. Bei Gründung der Gesellschaft habe sie einen Abtretungsvertrag zu Gunsten von D unterschrieben und das ihr (aus einer Vereinbarung) zustehende Entgelt aus wirtschaftlichen Gründen auf € 1.500,- herabgesetzt.
D habe sie am 27. Jänner 2015 telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass sie am Vortag den Abtretungsanspruch aktiviert habe.
Auf ihrem Verrechnungskonto scheine zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben i.H.v. € 6.886,16 (für Reisekosten, Barauslagen) auf.
Zudem liege ein Verdienstentgang vor, der im Zusammenhang mit ihrem Dienstgeber in Wien gestanden habe, bei den sie im Jahr 2012 um Altersteilzeit angesucht und aus diesem Grund um € 350,- monatlich weniger erhalten habe.
Vorgelegt wurde eine Vereinbarung zwischen ihr und der E vom 27. April 2012, das eine Entlohnung i.H.v. mtl. € 3.000,- (ab 1. Mai 2012) zzgl. SV-Beiträge der gewerblichen Wirtschaft vorsieht.
Weiters Kontoauszüge mit Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft sowie ein an D gerichtetes Schreiben vom 31. Jänner 2015 mit div. Forderungen zum Inhalt hat.
Über Anforderung wurde dem BFG vom Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht der Bezug habende Gerichtsakt 29 v zur Einsichtnahme übermittelt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 22 Z 2 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind:
…
2. Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.
Darunter fallen nur:
…
- Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
…
Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist ein Dienstverhältnis dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen.
Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren dieselben Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind.
Zahlungen von
Z, Y
Fraglich ist, ob die Bf. entsprechend den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln von Z bzw. der Y entlohnt wurde, ihr also die dort bekannt gegebenen Einkünfte zuflossen.
Nach den, dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln war die Bf. im Kalenderjahr 2016 im Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 27. Jänner 2016 für Z und in der Zeit vom 2. Februar 2016 bis 1. April 2016 für die Y nichtselbstständig tätig.
Aus dem Firmenbuchauszug der Y (F) geht hervor, dass die Firma am 29. Dezember 2015 errichtet wurde.
Die Behörde hat mit 2 an die Y z. Hd. Z bzw. an Z gerichteten Schreiben (Adresse lt. ZMR gemeldeter Hauptwohnsitz) diesen ersucht, Aufklärung über die Darstellung der Bf., wonach es aus diesen Gesellschaften zu keinen Auszahlungen gemäß den von ihm gemeldeten Lohnzetteln kam, zu geben.
Beide Schreiben blieben unbeantwortet.
Z gab als Einzelunternehmer (Betriebseröffnung mit 7. Oktober 2015) weder für das Jahr 2015 noch für 2016 Steuererklärungen ab. Seine Einkünfte für diese Jahre mussten geschätzt werden.
Zur Y ist zu bemerken, dass am 10. November 2016 der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Beschluß des Gerichts zurückgewiesen wurde. Die Firma wurde am 30. Mai 2017 infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. Auch für diese Firma mussten die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Erklärungen geschätzt werden.
Wenn die Bf. als Dienstnehmerin bei näherer Kenntnis der Person ihres Arbeitgebers (bzw. Geschäftsführers) erläutert, es sei absehbar gewesen, dass es auch im Fall einer Verurteilung zu keinen Zahlungen an sie gekommen wäre, weshalb sie nicht geklagt habe, so ist ihre Darstellung nicht unglaubwürdig.
Wirtschaftliche Probleme der Y lassen sich aus den Firmenbucheintragungen ersehen.
Zudem hat ihr Arbeitgeber gegenüber der Behörde ein Verhalten an den Tag gelegt, das von einer eklatanten Mißachtung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Erklärungspflichten, Mitwirkungspflichten) gekennzeichnet ist.
Die Bf. hat der Behörde einen von ihr abverlangten Dienstvertrag mit Z vorgelegt, nach dem dieser das Gehalt bargeldlos auf das Konto IBAN: Zahl bei der Volksbank Süd-Oststeiermark überweisen sollte.
Das Gehaltskonto für das Jahr 2016 wurde der Behörde in dem von ihr geforderten Umfang (Jänner bis incl. Mai 2016) vorgelegt. Auf diesem findet sich letztlich nur eine Gehaltszahlung von Z vom 5. Jänner 2016 für das der Bf. zustehende Gehalt für Dezember 2015.
Weitere Gehaltszahlungen, die aus der Einzelunternehmung oder der Beschäftigung der Bf. für die Y herrühren, sind dort nicht ersichtlich.
Da der Geschäftsführer der Y mit dem Einzelunternehmer Z ident war und die Dienstverhältnisse zeitlich unmittelbar aufeinander folgten ist davon auszugehen, dass auch Gehaltszahlungen dieser Gesellschaft auf das bereits von der Einzelunternehmung dotierte Konto erfolgen sollten.
Indem sich dort keinerlei weitere Zahlungen der fraglichen Gesellschaften finden, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) davon aus, dass die der Behörde übermittelten Lohnzettel auf unrichtige Angaben fußen und die Bf. wie von ihr behauptet, keine Zahlungen aus diesen Dienstverhältnissen erhielt.
Der Beschwerde ist insoweit statt zu geben.
Vergleichszahlungen von der E
Auf dem, der Behörde übermittelten Gehaltskonto des Jahres 2016 finden sich u.a. folgende (bislang nicht in der Einkommensteuererklärung dargelegte) Zuflüsse:
- Kueß&Beetz Rechtsanwälte Partnerschaft 25.4.2016 € 517,84
(2 Vergleichsraten R1 abz. HN 36/2016)
- E 3.5.2016 € 1.558,92
Die Bf. hat dazu nach Aufforderung der Behörde den Vergleich des LG für Zivilrechtssachen Graz (29 v) vom 18. Februar 2016 mit der E vorgelegt, aus dem ihr als klagender Partei ein Betrag i.H.v. € 9.000,- zzgl. Pauschalgebühr € 353,50, zahlbar beginnend mit März 2016 in 6 gleich hohen Raten, zugesprochen wurde.
In der E (Re) scheint die Bf. als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin seit Gründung der Gesellschaft (12. Februar 2010) auf. Ihr folgte D als Geschäftsführerin (ab 26. Jänner 2015) sowie A (als Gesellschafter).
Aufgrund ihrer alleinigen Beteiligung an der Gesellschaft lag kein abgabenrechtlich zu qualifizierendes Dienstverhältnis (§ 47 EStG 1988) vor, die Bf. erzielte aus dieser Einkunftsquelle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988, die sie als solche in den Vorjahren (bis inkl. 2014) erklärt hat.
Die vom Arbeits- und Sozialgericht Graz übermittelte Klagschrift enthält folgende Teilansprüche der Bf. gegenüber der E:
- Entlohnung für ihre Tätigkeit bei dieser Gesellschaft i.H.v. € 4.500,-;
- Sozialversicherungsbeiträge zur SVA der gewerblichen Wirtschaft i.H.v. € 883,79;
- Urlaubsentschädigungsansprüche aus 2014 und 2015 i.H.v. € 2.249,94;
- Guthaben auf ihren Verrechnungskonto für Auslagenersätze i.H.v. € 6.886,16;
- Schadenersatzansprüche infolge vorgezogener Altersteilzeit bei der X GmbH (ab Mai 2012) i.H.v. € 7.521,25;
- Schadenersatzanspruch betreffend Kontosperre i.H.v. € 250,-;
Gesamter Klagsbetrag: € 22.291,14.
Dem gerichtlich bedingten Vergleich, mit dem der Bf. € 9.000,- zzgl. € 353,- Pauschalgebühr zugerechnet wurden ist nicht zu entnehmen, welche der oben angeführten Forderungsbeträge damit abgegolten werden sollten.
Da kein abgabenrechtliches Dienstverhältnis vorlag, war der Vergleichsbetrag nicht als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren sondern lagen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit vor, die gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 für eine ehemalige Tätigkeit gewährt wurden.
Bezogen auf die Vergleichszahlung geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Einnahmen, die aus Forderung aus dem Guthaben des Verrechnungskontos i.H.v. € 6.886,16, (d.s. 30,89% der gesamten Klagsumme) herrühren, ungeachtet des Umstandes, dass die damit abgegoltenen Auslagenersätze nicht nachgewiesen wurden, nicht der Einkommensteuer unterlagen.
Zudem wird angenommen, dass der Bf. im Zuge des Zuspruches der Vergleichssumme die Auslagenersätze anteilig in gleicher Höhe zugesprochen wurden, wie die übrigen von ihr gestellten (Teil-)Forderungen.
Die Darstellung der Bf. in ihrem Schreiben vom 3. Jänner 2019, wonach die Vergleichssumme überwiegend für Forderungen betreffend der Auslagenersätze gezahlt wurden ist nicht nachvollziehbar und aus dem Vergleich nicht herleitbar.
Die der Bf. zugeflossenen Einnahmen aus dem Vergleich i.H.v. € 9.353,51 waren daher um 30,89%, d.s. € 2.889,30 zu kürzen.
Einnahmen und Ausgaben aus der Tätigkeit der Bf. für die E wurden von der Bf. gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Wege einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfasst.
Die der Bf. im Zusammenhang mit der Klage erwachsenen Aufwendungen waren gemäß § 19 (2) EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden.
Dazu wurde eine Honorarnote der Rechtsanwälte Kueß&Betz vom 11. März 2016 für anwaltliche Leistungen (Gegner: E) über gesamt € 4.274,83, vorgelegt, die Zahlungen im Jahr 2016 i.H.v. € 2.600,- betreffen (Rest a-conto Zahlungen des Jahres 2015) und damit zu einer weiteren Kürzung der in diesem Jahr zugeflossenen Einnahmen führen.
Zu den von der Bf. weiters nachgewiesenen Zahlungen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ist anzumerken, dass einerseits davon auszugehen ist, dass sie mit der Vergleichssumme (anteilig) abgegolten wurden und andererseits die Zahlungen im Jahr 2015 erfolgten, weshalb sie zu keiner weiteren Minderung der Bemessungsgrundlage des Jahres 2016 führen.
Ergänzend wird angemerkt, dass bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die auf den Lohnzetteln von Z bzw. der Y ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge ebenso unberücksichtigt zu bleiben haben wie die dort ausgewiesenen Steuerbelastungen für sonstige Bezüge.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

Einkünfte gem. § 22 Z 2 EStG 1988

 

Vergleichssumme - Einnahmen

9.353,50

abzügl. anteiliger Aufwand

-2.889,30

abzügl. Honorarnote Rechtsanwälte, Zahlung 2016

-2.600,00

Einkünfte gem. § 22 Z 2 EStG 1988

3.864,20

 

 

sonst. Bezüge lt. Lohnzettel X

4.200,00

SV-Beiträge für sonst. Bezüge

-719,04

BMGL für Steuer auf sonstige Bezüge

3.480,96

 

 

 

2016

 

€

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

3.864,20

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

 

X

20.554,74

Pauschbetrag für Werbungskosten

-132,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

24.286,94

 

 

Sonderausgaben

 

Viertel der Aufwendungen (Topf-Sonderausgaben)

-549,00

Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG

-100,00

 

 

a.g. Belastungen

 

Freibetrag f. eig. Behinderung § 35 Abs. 3 EStG

-75,00

Nachgewiesene Kosten aus eig. Behinderung

-1.149,94

Einkommen

22.413,00

 

 

Einkommensteuer

3.994,55

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

3.594,55

 

 

Steuer für sonst. Bezüge

 

0% für die ersten € 620,-

0,00

6% für die restlichen 2.860,96

171,66

Einkommensteuer

3.766,21

 

 

anrechenbare Lohnsteuer

-2.348,65

Rundung § 39 Abs. 3 EStG

0,44

festgesetzte Einkommensteuer

1.418,00

 

 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Steuerpflicht für ehemalige selbstständige Tätigkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine abweichende Rechtsprechung des VwGH vorliegt, war die Revision als nicht zulässig zu erklären.

 

 

Wien, am 14. April 2021