Volltext

BFG 13.04.2021, RV/7101427/2015

Rückerstattung von Kapitalertragsteuer auf Basis des § 27a Abs. 5 EStG 1988

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101427.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 279 BAO · § 27a Abs. 5 EStG 1988 · § 95 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. September 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19. August 2014 betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer 147/9497 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer /Abgabengutschrift wird in Höhe von -1.559,08 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) hält in seinem Privatvermögen Aktien. Er erklärte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 nach beantragter Regelbesteuerungsoption im Sinne des § 27a Abs. 5 EStG 1988 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von -2.412,64 €.

Der Bf. erklärte unter der KZ 862 Einkünfte aus Dividenden als Nettobetrag in Höhe von 962,86 € sowie unter der KZ 891 einen Verlust in Höhe von - 5.155,50 € aus dem Verkauf von Verbund Aktien.

Das Finanzamt erließ am 19.08.2014 den Einkommensteuerbescheid 2013, in welchem die Einkommensteuer mit 0 festgesetzt wurde, zumal der Bf. keine anderen Einkünfte erklärte.

Eine anzurechnende Kapitalertragsteuer wurde vom Bf. nicht erklärt. Feststellungen, ob ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen worden war, wurden zunächst nicht getroffen, sodass sich aufgrund des angefochtenen Bescheides keine Abgabengutschrift ergeben hatte.

Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerde, in der er ausführte, dass ihm eine Rückzahlung der von ihm entrichteten Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.344,35 € zustünde. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der überhöht abgeführten Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.684,51 €, aus der Kapitalertragsteuer aus der Gegenverrechnung mit Veräußerungsverlusten in Höhe von 444,74 € sowie der Kapitalertragsteuer auf Dividenden in Höhe von 215,10 €.

Den Akten ist zum Kapitalertragsteuerabzug zu entnehmen, dass ein solcher in der vom Bf. geltend gemachten Höhe nicht nachgewiesen wurde. Aus einem Schreiben der ***1*** vom 15.03.2014 geht hervor, dass diese im Jahre 2013 an den Bf. eine KESt Gutschrift in Höhe von 357,50 € ausbezahlt hätte.

Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher es die Kapitalertragsteuer-Gutschrift wie folgt berechnete:

 

25% KESt von Dividenden iHv 962,86 €

240,71 €

25 % KESt auf Kursgewinne iHv 2.062,00 €

515,51 €

KESt-Gutschrift auf Kursverluste

-577,13 €

Zwischensumme

179,09 €

Einbehaltene KESt (ohne Dividenden)

2.129,25 €

KESt-Gutschrift laut ***1***

-357,50 €

KESt-Gutschrift

1.592,66 €

 

Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, er habe 2013 KESt in Höhe von 2.410,58 € bezahlt. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der bezahlten KESt auf Werterhöhungen in Höhe von 2.129,25 € und der KESt auf Dividenden in Höhe von 281,58 €. Der Bf. beantragte daher eine KESt Gutschrift in Höhe von 2.357,94 €.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Bf. auf Grundlage der von ihm im Vorlageantrag übermittelten Unterlagen eine rechnerische Darstellung der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Höhe der KESt-Rückerstattung 2013, mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis zum 18.3.2021. Dabei wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie den dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen entnommen werden konnte, die Bruttobeträge als Einkünfte angesetzt.

Der Verlust aus Aktien errechnete sich aus dem Unterschiedsbetrag aus dem Veräußerungserlös von 250 Aktien und den Anschaffungskosten von 250 Aktien.

Demnach wurde dem Bf. wie folgt bekanntgegeben:

Einkünfte aus Dividenden

1.244,19 €

Einkünfte aus Aktien

2.062,00 € (860,00+130,50+88,00+880,00+103,50)

Verlust aus Aktien

-2.461,79 € (AK: 6.734,29-VE: 4.272,50)

Einkünfte aus Kapitalvermögen

844,40 €

Da das depotführende Kreditinstitut den Abzug der KESt vornimmt, muss im konkreten Fall mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgegangen werden, dass auf diese Weise 2.410,58 € einbehalten wurden.

Zu beachten ist, dass Sie im Sinne des § 27a Abs. 5 EStG 1988 beantragt haben, anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% den allgemeinen Steuertarif anzuwenden. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Da Ihre Ehegattin im Einkommensteuerbescheid 2013 den Alleinverdienerabsetzbetrag (494,00 €) in Anspruch genommen hat, verringert sich infolgedessen für Sie der Erstattungsbetrag um 494,00 €.

Unter Beachtung der von der ***1*** bestätigten KESt Gutschrift in Höhe von 357,50 € und der Berücksichtigung des bei der Ehegattin des Bf. für das Jahr 2013 in Abzug gebrachten Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 494,00 € errechnet sich eine KESt-Gutschrift in Höhe von 1.559,08:

 

Bezahlte KESt

2.410,58 €

Gutschrift/easy Bank v. 15.03.2014

- 357,50 €

Alleinverdienerabsetzbetrag der Ehegattin

- 494,00 €

KESt-Rückerstattung 2013

1.559,08 €

 

Die Zustellung dieses Beschlusses an den Bf. erfolgte nachweislich am 08.03.2021. Der Bf. nahm dazu nicht Stellung. Die belangte Behörde erhob gegen diese rechnerische Darstellung keine Einwände.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen als erwiesen fest:

 

Einkünfte aus Dividenden

1.244,19 €

Einkünfte aus Aktien

2.062,00 € (860,00+130,50+88,00+880,00+103,50)

Verlust aus Aktien

-2.461,79 € (AK: 6.734,29-VE: 4.272,50)

Einkünfte aus Kapitalvermögen

844,40 €

Außerdem wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Angaben des Bf. gefolgt, dass im Jahr 2013 Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.410,58 € einbehalten worden sind.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht folgt in Bezug auf die Höhe der Kapitaleinkünfte den vom Bf. vorgelegten Bankauszügen, die die Veräußerungen der Aktien darstellten und seinen Angaben im Vorlageantrag. Der Verlust aus Aktien errechnete sich aus dem Unterschiedsbetrag aus dem Veräußerungserlös von 250 Aktien und den Anschaffungskosten von 250 Aktien. Demgegenüber brachte der Bf. bei seiner Berechnung vom Veräußerungserlös von 250 Aktien die Anschaffungskosten von 350 Aktien in Abzug, was im Zuge der oben dargelegten Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen richtiggestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. I Nr. 135/2013, unterliegen Dividenden und ähnliche Gewinnanteile im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 der Kapitalertragssteuer. Mit der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% (§ 95 Abs. 1 EStG 1988), die vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten (§ 95 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4Z. 4 EStG 1988) und abzuführen ist, gilt nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 für natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten.

Gem. § 97 Abs. 2 EStG sind auf Antrag die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.

Daraus ergibt sich für den konkreten Fall eine Rückerstattung der bezahlten Kapitalertragsteuer, da das Einkommen des Bf. unter der Besteuerungsgrenze liegt und er zudem einen Antrag im Sinne des § 27 a Abs. 5 EStG 1988 gestellt hatte.

§ 27 a Abs. 5 EStG 1988 legt fest, dass anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.

Angesichts der als erwiesen angenommenen Feststellung, dass im Jahr 2013 Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.410,58 € einbehalten worden sind, ist davon unter Abzug einer von der Bank erstatteten Gutschrift in Höhe von 357,50 € und des Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 494,00 € eine Rückerstattung von Kapitalertragsteuer im Ausmaß von 1.559,08 € vorzunehmen.

Die Einkommensteuer wird berechnet:

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

 

 

 

Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

-34,00 €

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

844,40 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

 

810,40 €

Sonderausgaben

 

-326,25 €

Einkommen

 

484,15 €

Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt

Gesamtbetrag der Einkünfte

 

810,40 €

Beträge, die nicht umzurechnen sind

 

-844,40

Umrechnungsbasis

 

-34,00 €

Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz

 

484,15 €

Einkommensteuer vor und nach Abzug der Absetzbeträge in Höhe von 0

 

0,00 €

Kapitalertragsteuer (s. obige Berechnung)

 

-1.559,08

Festgesetzte Einkommensteuer /Abgabengutschrift

 

-1.559,08 €

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im konkreten Fall nicht vor, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, sondern eine Feststellung des Sachverhaltes, in welchem Ausmaß Kapitalertragsteuer einbehalten wurde getroffen wurde, und sich die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer aus der im Erkenntnis genannten Bestimmung ergeben hat, weshalb eine Revision nicht zulässig war.

 

 

Wien, am 13. April 2021