Volltext

BFG 24.02.2021, RV/7102675/2017

Tilgung der Abgabenschuld durch anderen Haftungspflichtigen; Akzessorietät der Abgabenschuld

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102675.2017 · Findok (BMF)

Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 279 BAO · B-VG · § 80 BAO · § 9a BAO · § 260 BAO · § 40 FBG · § 9 BAO · BAO · § 93 Abs. 3 GmbHG · § 20 BAO · § 9a Abs. 2 BAO · § 17a VfGG · § 24a VwGG
Schlagworte
Tilgung durch anderen Haftungspflichtigen · Akzessorietät der Abgabenschuld

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Höttinger Vlasich Partner Steuerberatung GmbH, Augasse 38, 7350 Oberpullendorf, über die Beschwerde vom 7.12.2016 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 25.11.2016, Steuernummer 38-***BF1StNr1***, zu Recht:

Spruch

  • •

    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

  • •

    Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 10.10.2016 (Haftungsprüfungsvorhalt) wurde der Beschwerdeführer (in Folge kurz: Bf.) als ehemaliger und faktischer Geschäftsführer der ***X-GmbH*** (Primärschuldnerin) über seine beabsichtigte Heranziehung zur Haftung gemäß § 9a BAO iVm § 80 BAO informiert und aufgefordert, innerhalb eines Monats Fragen zur Gläubigergleichbehandlung zu beantworten, sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, zu belegen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger eingehalten wurde.

Als haftungsrelevant wurden folgende Abgaben mitgeteilt:

Umsatzsteuer 2010, fällig am 15.2.2011 in Höhe von EUR 1.595,68 und

Umsatzsteuer 2011, fällig am 15.2.2012 in Höhe von EUR 2.366,66

Umsatzsteuer 2012, fällig am 15.2.2013 in Höhe von EUR 5.053,33 und

Umsatzsteuer 2013, fällig am 17.2.2014 in Höhe von EUR 8.000,-

Mit Schreiben vom 9.11.2016 bringt der steuerliche Vertreter im Wesentlichen vor, dass der Bf. im Jahr 2008 das Anlagevermögen der ***Y-GmbH*** (Rechtsvorgänger der ***X-GmbH***) verkauft habe, die Gesellschaft bis zum Jahr 2010 nur aus dem Mantel bestanden habe und gelöscht werden sollte, da der Bf. mit seinen anderen GmbHs voll ausgelastet gewesen sei. Die Gesellschaft habe daher 2 Jahre lang keine Tätigkeit entwickelt. Der im Firmenbuch ab 18.2.2010 eingetragene Geschäftsführer (in Folge kurz: GF) sei in der ***Y-GmbH*** als Angestellter tätig gewesen und habe das Geldautomatengeschäft und die Kunden gekannt. Er habe den Bf. ersucht, die Gesellschaft nicht zu löschen, weil er sie allein weiterführen wollte. Daher sei die ***Y-GmbH*** im Jahr 2010 in die ***X-GmbH*** umbenannt und der GF als alleiniger Geschäftsführer eingesetzt worden sei. Der Bf. habe sich komplett aus der Gesellschaft zurückgezogen; demzufolge habe der Bf. keine operative Geschäftsführung innegehabt und keine aktive Einflussnahme auf die finanziellen Mittel ausgeübt. Die Anlastungen im Haftungsprüfungsvorhalt seien falsch.

Mit Bescheid vom 25.11.2016 wurde der Bf. gem. § 9a BAO iVm § 80 BAO als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die noch aushaftenden Abgaben der Primärschuldnerin in Höhe von EUR 13.053,33 nämlich für

Umsatzsteuer 2012 in Höhe von EUR 5.053,33 und
Umsatzsteuer 2013 in Höhe von EUR 8.000,-

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der dem faktischen Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Dagegen wurde am 7.12.2006 rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Darin wird die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt, da der Bf. keinerlei Geschäftsführertätigkeit nach 2008 bzw. 2010 für die Primärschuldnerin ausgeführt habe.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.4.2017 wird die Beschwerde gem. § 260 BAO abgewiesen.

Dagegen wurde am 11.5.2017 ein Vorlageantrag zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht.

Die Inhalte der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages werden mangels Entscheidungsrelevanz hier nicht wiedergegeben.

Am 7.11.2019 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beträge (in Gesamthöhe von EUR 15.038,41) durch den weiteren Haftungspflichtigen GF zur Gänze getilgt wurden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. war von 11.5.1996 bis 4.3.2010 Geschäftsführer der im Firmenbuch unter FN ***1234*** eingetragenen ***Y-GmbH***. Nach seinem Ausscheiden wurde das Unternehmen bis 3.11.2015 vom GF unter der Firmenbezeichnung ***X-GmbH*** weitergeführt. Am 10.6.2016 erfolgte die amtswegige Löschung gem. § 40 FBG.

Nach dem ab 10.10.2016 durchgeführten Haftungsprüfungsvorhaltverfahren wurde am 25.11.2016 gegen

  • •

    den Bf. als faktischen Geschäftsführer ein Haftungsbescheid (§ 9a BAO) hinsichtlich

Umsatzsteuer 2012 in Höhe von EUR 5.053,33

Umsatzsteuer 2013 in Höhe von EUR 8.000,-- und gegen

  • •

    den im Firmenbuch eingetragenen GF ein Haftungsbescheid gem. § 9 BAO hinsichtlich

Umsatzsteuer 2010 in Höhe von EUR 1.595,68

Umsatzsteuer 2011 in Höhe von EUR 2.366,66

Umsatzsteuer 2012 in Höhe von EUR 5.053,33

Umsatzsteuer 2013 in Höhe von EUR 8.000,-- erlassen.

Am 30.10.2018 wurde der gesamte Rückstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin im Ausmaß von EUR 15.038,42 (darin enthalten u.a. auch die Umsatzsteuer 2012 in Höhe von EUR 5.053,33 und die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von EUR 8.000,-) durch den weiteren Haftungspflichtigen GF entrichtet, sodass diesbezüglich kein Rückstand mehr aushaftet.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 9a Abs. 1 BAO Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 80 Abs. 1 BAO Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen.

Die Haftungen nach § 9 BAO und nach § 9a Abs 2 BAO schließen einander nicht aus. Sind die Voraussetzungen für beide Haftungen gegeben, so liegt es im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde, welche von ihnen vorrangig geltend gemacht wird (vgl. die Ausführungen zu § 9a BAO in den Erläuterungen zur RV betr das AbgÄG 2012, 1960 Blg NR 24. GP; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 9a Anm 14).

Die Haftung des § 9a BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen oder hat nur mehr den Charakter einer Naturalobligation (VwGH 6.8.1996, 93/17/0093), ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200). Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben - etwa durch einen Gesamtschuldner - bewirkt (VwGH 1.7.1992, 91/13/0046), oder auch durch Nachsicht oder Löschung (vgl. Ritz, BAO6, § 4 Tz 9).

Im vorliegenden Fall wurden die aushaftenden Abgabenschulden nach Erlassung der Haftungsbescheide durch einen weiteren Haftungspflichtigen entrichtet. Dies führte zum Erlöschen der Abgabenschuld. Aufgrund der Akzessorietät der Haftung gem. § 9a BAO war daher der Bescheid vom 25.11.2016, mit dem der Bf. zur Haftung herangezogen wurde, aufzuheben. Dadurch war auf die Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag hinsichtlich der de-facto-Geschäftsführertätigkeit nicht näher einzugehen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Erkenntnis entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200), weshalb die Revision nicht zulässig ist.

 

 

Wien, am 24. Februar 2021