Volltext

BFG 14.01.2021, RV/7100182/2017

Einstellung - Löschung im Firmenbuch, Vermögenslosigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100182.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 40 Abs. 1 FBG · § 39 Abs. 2 FBG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend Beschwerde vom 30. September 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. April 2014 betreffend Dienstgeberbeitrag 01.2005-12.2005, Dienstgeberbeitrag 01.2006-12.2006, Dienstgeberbeitrag 01.2007-12.2007, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 01.2005-12.2005, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 01.2006-12.2006, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 01.2007-12.2007, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01.2005-12.2005, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01.2006-12.2006 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01.2007-12.2007, Steuernummer 08/ ***BF1StNr1***, nunmehr neu StNr neu, beschlossen:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Zum Verfahrensgang:

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 11.4.2014 ergingen infolge einer im Jahr 2014 abgeschlossenen Außenprüfung (AP-GPLA) zur Lohnsteuer sowie zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils der Jahre 2005 bis 2007 (auf die Niederschrift sowie den Bericht vom 11.4.2014 wird verwiesen).

Die aufgrund der Feststellungen der AP gegenüber der Beschwerdeführerin (idF Bf.) daraus resultierenden Abgabennachforderungen betrugen insgesamt Euro 39.247,56.
Die Abgaben wurden bis dato nicht entrichtet, die Beträge sind ausgesetzt.

Das Rechtsmittel gegen die angeführten Bescheide wurde am 30.9.2014 erhoben. Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) erfolgte mit Vorlagebericht vom 12.1.2017.

Wie dem Firmenbuch, FN Nummer, zu entnehmen war, wurde die Bf. infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit, Beschlüsse des Handelsgericht Wien vom x.2018 und x.2018, aufgelöst.
Die Eintragung der amtswegigen Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte gem. § 40 FBG am 5.12.2018.

Nach Auskunft der Abgabenbehörde vom 7.12.2020 verfügte die Bf. über kein Aktivvermögen. Seitens der Abgabenbehörde bestanden keine Einwände gegen eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

 

Rechtliche Würdigung:

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134; 28.6.2007, 2006/16/0220). Die Rechtsfähigkeit wird nicht beendet, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH 19.6.2006, 8 Ob A 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO6, § 79, Tz. 11).

Im Beschwerdefall war kein Vermögen mehr vorhanden. Ein Insolvenzverfahren wurde durch das Handelsgericht Wien aufgrund Zahlungsunfähigkeit der Bf. nicht eröffnet. Der darüber gefasste Beschluss vom x.2018 wurde mit Beschluss vom x.2018 rechtskräftig. Dies führte zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 5.12.2018.

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen nach der ständigen Rechtsprechung des OGH grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Es ist jedoch mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, nach der Rechtsprechung des OGH, konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden. In so einem Fall können an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre somit unwirksam.

Auch die Vertreterregel des § 80 Abs. 3 BAO ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil diese nur jene Fälle erfasst, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen keine Liquidation stattgefunden hat und die Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gerichtgelöscht wird.

Dies traf auf die Bf. zu.

Eine Zustellung einer Erledigung der Beschwerde war daher für das BFG nicht mehr möglich. Eine andere Person, der ein Bescheid in diesem Beschwerdeverfahren hätte zugestellt werden können, war, wie oben ausgeführt, nicht mehr vorhanden. Auch eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO lag infolge der Vermögenslosigkeit der Bf. nicht vor.

Die aus den angefochtenen Bescheiden resultierenden Abgabennachforderungen iHv insgesamt Euro 39.247,56 sind, nach wie vor, ausgesetzt. Auf dem Abgabenkonto befindet sich ein offener vollstreckbarer Abgabenrückstand sowie ein ausgesetzter Betrag von insgesamt Euro 296.387,08.

Da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet wurden, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Bf. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde könnte die Abgabenbehörde ihre Forderung gegenüber der gelöschten Bf. mangels Vermögens nicht durchsetzen.

Aufgrund der so vorliegenden Vollbeendigung der Bf. und damit Fehlens der Handlungsfähigkeit konnte eine Entscheidung des BFG nicht mehr zugestellt werden.

Demzufolge war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Dieser Beschluss ergeht nur an die Amtspartei.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits durch die zitierte Rechtsprechung, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 14. Jänner 2021