Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 02. April 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom 30. März 2020, GZ. MA67/GZ, zu Recht erkannt:
Spruch
I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 50,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (50 Euro), insgesamt somit in Höhe von 60,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 24.02.2020, GZ. MA67/GZ, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, am 27.12.2019 um 11:15 Uhr das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen 123 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, wurde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Wien Nr. 9/2006 idgF, eine Geldstrafen in der Höhe von 60 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In dem gegen diese Strafverfügung am 29.02.2020 fristgerecht erhobenen Einspruch brachte die Bf. unter Beilage einer Mitteilung über den Leistungsanspruch vom AMS AMS vor, dass sie momentan arbeitslos sei und sie daher über ein geringes Einkommen verfüge. Sie möchte anfragen, ob die Strafe daher reduziert werden könne.
Dem beigelegten Leistungsanspruch vom AMS vom 20.02.2020 ist zu entnehmen, dass für die Bf. eine Leistung mit Beginn 17.02.2020 bis Ende 18.08.2020 in Höhe von 32,22 Euro täglich bemessen wurde.
Mit Straferkenntnis vom 30.03.2020, GZ. MA67/GZ, wurde über die Bf. wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10 Euro (Mindestbetrag) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. die ihr zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung nicht bestreite; der Einspruch richte sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Somit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom 24.2.2020 in Rechtskraft erwachsen und der Behörde obliege nur noch die Überprüfung der Höhe des verhängten Strafbetrages.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, die Bf. wirksam von der einer Wiederholung abzuhalten.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering.
Für die Übertretung seien sowohl eine Organstrafverfügung iHv 36 Euro, als auch eine Anonymverfügung iHv 48 Euro ausgestellt worden, wobei die Bf. von den gebotenen Möglichkeiten, eine mildere Strafe zu bezahlen, keinen Gebrauch gemacht hätte.
Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit komme der Bf. bei der Strafbemessung zugute.
Mit fristgerechtem Schreiben vom 02.04.2020 brachte die Bf. Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und ersuchte um Reduzierung der Strafe.
Begründend führte sie dazu aus:
"Der Grund dafür liegt darin, dass lt. Rechtsmittelbelehrung auch ein Teil der Strafe
angefochten werden kann und die angelastete Verwaltungsübertretung wie in der
Begründung der Straferkenntnis nach Einspruch nicht in Abrede gestellt werden muss.
Daher bitte ich um eine Strafminderung.
Ich beantrage, mein geringes Einkommen in der Höhe von 32,22 € (siehe AMS
Leistungsanspruch) zu berücksichtigen und bitte daher um eine Strafminderung und
somit einen neuen Bescheid zu erlassen."
Dem beigelegten Leistungsanspruch vom AMS vom 23.07.2019 ist zu entnehmen, dass für die Bf. eine Leistung mit Beginn 06.07.2019 bis Ende 31.01.2020 in Höhe von 31,10 Euro täglich bemessen wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, GZ. MA67/GZ, und die darin aufliegenden Fotografien.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bf. hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 am 27.12.2019 vor 11:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Henneberggasse 2-4 ggü abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat zum Beanstandungszeitpunkt um 11:15 Uhr festgestellt, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde daher mit Strafverfügung vom 24.02.2020 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden von der Bf. nicht bestritten.
Die Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305).
Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der verhängten Geldstrafe.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 25.3.1980, 3273/78; 12.12.1995, 94/09/0197; 28.3.1989, 88/04/0172; 24.4.1997, 97/15/0039; 16.10.2001, 95/09/0114; 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (vgl. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; VwGH 25.4.1996, 92/06/0038).
Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.
Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden. (vgl. Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988) 5., Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis.)
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Von Relevanz ist jedenfalls, dass bei der Bemessung von Geldstrafen als wichtiges Kriterium auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des/der Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Daraus folgt zwingend, dass Geldstrafen, um die Betroffenen in gleicher Weise zu belasten, geringer als bei gut verdienenden Personen zu bemessen sind, wenn der/die Beschuldigte ein niedriges Einkommen hat, über keine Vermögenswerte verfügt und überdies unterhaltspflichtig ist.
Die Bf., geboren am geb, hat zu ihren Einkommensverhältnissen angegeben, sie beziehe mit Beginn 06.07.2019 einen Leistungsanspruch vom Arbeitsmarktservice, wobei das voraussichtliche Ende mit 18.08.2020 angegeben wurde und gegenwärtig für sie ein Betrag in Höhe von 32,22 Euro täglich bemessen wurde. Wegen diesem geringen Einkommen ersuche sie um eine Strafminderung.
Die Straftat der Bf. schädigte in erheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.
Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen, wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat in ihrem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 30.03.2020 sowohl die Unbescholtenheit als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. bereits berücksichtigt, als sie die Geldstrafe mit 60,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt hat. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.
Jedoch wird im konkreten Fall bei der Strafbemessung der Umstand
berücksichtigt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. derzeit als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Sie bezieht seit nahezu neun Monaten Arbeitslosengeld in Höhe von (derzeit) 32,22 Euro täglich, wobei das vorläufige Ende des AMS-Bezuges mit 18.08.2020 anzunehmen ist. Der Wiedereinstieg der Bf. in das Berufsleben, wird angesichts der momentanen (COVID-19-bedingten) schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse unklar sein, weshalb bei der Herabsetzung der Geldstrafe von 60,00 € auf 50,00 € auch darauf Bedacht genommen wurde.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden nach
den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 5. Mai 2020