Volltext

BFG 16.03.2021, RV/5100399/2018

Aussetzung der Einhebung, Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO und Pfändung einer Geldforderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100399.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO · § 212a BAO · § 13 AbgEO · § 238 Abs. 1 und 2 BAO · § 12 Abs. 2 bis 4 AbgEO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über

Spruch

  • •

    die Beschwerde vom 3.6.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7.4.2016 betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO),

  • •

    die Beschwerde vom 9.5.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4.4.2017 betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO),

  • •

    die Beschwerde vom 9.5.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4.4.2017 betreffend Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO,

  • •

    die Beschwerde vom 9.8.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 31.7.2018 betreffend Pfändung einer Geldforderung und

  • •

    die Beschwerde vom 24.10.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15.10.2018 betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.3.2021 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Geltendmachung der Haftung

Aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 29.4.2008 ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei in ***1*** einen Wohnsitz hatte.

[...]

Der beschwerdeführenden Partei wurde an der Adresse ***1*** ein Vorhalt zur Geltendmachung der Haftung zugestellt:

[...]

Laut Zustellnachweis erfolgte am 3.2.2009 ein Zustellversuch und in weiterer Folge am 3.2.2009 die Hinterlegung beim Postamt ***2***.

[...]

Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Mai 2009 wurde die Haftung für Abgabenschuldigkeiten der ***3*** im Ausmaß von insgesamt Euro 85.232,09 gegenüber der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht und diese aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt ***2*** mit Beginn der Abholfrist am 26. Mai 2009.

[...]

Einbringungsverfahren

Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 erfolgte die Mahnung mittels Mahnschreiben.

Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt ***2*** mit Beginn der Abholfrist am 7. Juli 2009.

[...]

Das Mahnschreiben ist am 27. 7. 2009 als nicht behoben dem Finanzamt retourniert worden.

[...]

Am 22.7.2009 erfolgte die Ausstellung eines Rückstandsausweises durch das Finanzamt Linz:

[...]

Mit Bescheid vom 18.2.2010 erfolgte ein Einbringungsversuch mittels Forderungspfändung an die ***4***.

[...]

Der Versuch ging ins Leere, da die Drittschuldnerin verzogen ist:

[...]

Mit Bescheid vom 25.5.2010 erfolgte ein Einbringungsversuch mittels Forderungspfändung an die ***5***.

[...]

Die Rechtsanwältin ***6*** hat dazu dem Finanzamt Linz mitgeteilt, dass über das Vermögen der ***5*** mit Beschluss des Landesgerichtes ***8*** das Konkursverfahren eröffnet wurde und sie als Masseverwalterin bestellt wurde.

Mit Bescheid vom 28.7.2010 erfolgte ein Einbringungsversuch mittels Forderungspfändung an die ***9***.

[...]

Am 2.12.2011 wurde seitens der Drittschuldnerin eine Drittschuldnererklärung eingebracht.

Am 8. Juli 2013 erfolgte durch die Finanzprokuratur im Auftrag des Finanzamtes Linz eine Forderungsanmeldung in der Insolvenzsache ***9***, ***10***. Dazu wurde ausgeführt:

"Der Insolvenzgläubigerin Republik Österreich (Finanzamt Linz) steht gegen den Abgabenschuldner ***Bf1*** eine rückständige Abgabenforderung im Betrag von zumindest € 87.830,27 zu.

Das Finanzamt Linz hat mit Bescheid vom 28.7.2011 die Forderung des Abgabenschuldners, die diesem aus einem Arbeitsverhältnis gegen die nunmehrige Insolvenzschuldnerin zustehen, gepfändet und der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO zur Einziehung überwiesen. Der Bescheid wurde der Schuldnerin am 4.8.2011 zugestellt.

Obwohl sich pfändbare Beträge ergaben, wurden die Drittschuldnerüberweisungen nur sporadisch bzw nach Aufforderung durchgeführt. Es langten insgesamt Überweisungen der Schuldnerin im Betrag von € 4.761,94 ein.

Trotz Information des Steuerberaters der Drittschuldnerin, dass zB für Juni 2012 eine Drittschuldnerzahlung in Höhe von € 946,- hätte erfolgen sollen, langten keine weiteren Eingänge aus der Pfändung mehr ein.

Nach dem Informationsstand der Insolvenzgläubigerin ist der Abgabenschuldner nach wie vor bei der Schuldnerin beschäftigt.

Die Abgabenforderung gegen den Abgabenschuldner ***Bf1*** haftet mit einem Betrag von zumindest € 83.068,33 offen aus (St. Nr. ***11*** und ***BF1StNr2***)".

Mit Bescheid vom 30. Juni 2014 erfolgte eine Forderungspfändung an die ***12***.

[...]

Dazu wurde mitgeteilt:

[...]

Mit Bescheid vom 11.8.2015 erfolgte eine Forderungspfändung an die ***13***.

[...]

Beschwerdegegenständliche Verfahren

Mit Anbringen vom 7.12.2015 brachte die beschwerdeführende Partei vor, ihr sei nicht erinnerlich, je einen Haftungsbescheid erhalten zu haben. Es wurde um Übermittlung einer Kopie dieses Haftungsbescheides sowie des Zustellnachweises über den Zugang/Erhalt dieses Haftungsbescheides ersucht.

Das Finanzamt Linz hat mit Schreiben vom 18.1.2016 der beschwerdeführenden Partei eine Kopie des Haftungsbescheides vom 7.5.2009 in dem Herr ***14*** als Haftungspflichtiger der Firma ***3*** im Ausmaß von insgesamt Euro 85.232,09 in Anspruch genommen wurde übermittelt und mitgeteilt, dass der Haftungsbescheid am 25.5.2009 zugestellt wurde.

Die beschwerdeführende Partei führte im Anbringen vom 8.2.2016 Folgendes aus:

"Auf mein Schreiben vom 07.12.2015 haben Sie mir für meinen Mandanten gemäß Ihrem Brief vom 18.01.2016 einerseits eine Kopie des Haftungsbescheides vom 07.05.2009 zukommen lassen, mich weiters darüber informiert, dass dieser vorgenannte Haftungsbescheid "nachweislich" an meinen Mandanten zugestellt wurde.

Aus der übermittelten Kopie des Haftungsbescheides (der keine gehörige Zustellung an mich begründet - es ist ein Original zu übermitteln) geht aber hervor, dass es sich um einen amtsinternen Entwurf handelt. Dieses Schriftstück kann als Entwurf (diese Bezeichnung enthält er) wohl keine Kopie einer gehörigen Bescheidausfertigung sein.

Für den Hinweis Ihrerseits, dass dieser Haftungsbescheid "nachweislich" zugestellt wurde, bitte ich um Ihre geeigneten Informationen, insbesonders um Übermittlung eines unterfertigten Rückscheines für die Übernahme des Schriftstückes. Mein Mandant hat mich aktuelle darüber informiert, keinen Bescheid ihrerseits zu dieser Sache erhalten zu haben.

Mein Mandant hat erstmals im Zuge einer Gehaltspfändung Kenntnis vom gegenständlichen Haftungsverfahren erlangt. Ein entsprechender Antrag auf Pfändung Ihrerseits stammt vom 11.08.2015.

Es liegt für den strittigen Haftungsbescheid vom 07.05.2009 Vollstreckungsverjährung vor. Die Frist von 5 Jahren ab Bescheiderlassung (des Haftungsbescheides) zur Vermeidung der Vollstreckungsverjährung endete im Mai 2014- Das FA hat offenkundig Schritte zur Einbringlichmachung erst im August 2015 gesetzt (Pfändungsbescheid vorn 11.08.2015), also mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist für den Eintritt der VoIIstreckungsverjährung.

Ich habe daher hilfsweise für meinen Mandanten nun aufrecht zu halten, dass für den strittigen Steuerrückstand auch Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

Über meinen Zustellantrag zum Haftungsbescheid gemäß Antrag vom 07.12.2015 ist Ihrerseits nicht entschieden worden. Dies hat wohl in Form des Bescheides zu erfolgen.

Wiederholt wird daher der

ANTRAG

auf Zustellung des Haftungsbescheides vom 07.05.2009 bzw. - im Fall der Nichtstattgebung dieses Antrages - auf Ausfertigung eines Bescheides.

Weiters stelle ich für meinen Mandanten den.

ANTRAG

es wolle festgestellt werden, dass der strittige Steuerrückstand laut Haftungsbescheid vom 07.05.2009 zufolge Eintritt der Vollstreckungsverjährung verjährt ist.

Ich stelle für meinen Mandanten den weiteren

ANTRAG

auf Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 85.232,09 bis zur rechtskräftigen Erledigung über den Zustellantrag und/oder Antrag auf Feststellung der Vollstreckungsverjährung."

Dazu führte das Finanzamt Linz im Schreieben vom 7.4.2016 aus:

"Das von den Abgabenbehörden des Bundes anzuwendende Verfahrensrecht ist in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Zustellungsanträge bzw. Feststellungsbescheide über die Vollstreckungsverjährung sieht die BAO nicht vor. Auch Rechtsauskünfte dürfen, abgesehen von den in § 118 BAO geregelten, hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen (Rechtsfragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise) nicht in Bescheidform ergehen. Sie werden daher um Verständnis gebeten, dass in dem von Ihnen geschilderten Zusammenhang auf Basis des geltenden Verfahrensrecht keine Möglichkeit besteht, ihrem Begehren Rechnung tragende Bescheide zu erlassen.

Der Vollständigkeit halber wird auf den noch zu ergehenden Bescheid betreffen Ihres Antrags auf Aussetzung der Einhebung vom 08.02.2016 hingewiesen. Auszuführen ist, dass ein derartiger Antrag gem. § 212a BAO von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Näheres entnehmen Sie bitte dem bereits erwähnten Bescheid.

Wie bereits in der Beantwortung Ihres Schreibens am 18.01.2016 mitgeteilt, wurde der Haftungsbescheid im Original ihrem Mandanten nachweislich per 25.05.2009 mittels Hinterlegung zugestellt. Das Original ist demnach Ihrem Mandaten bereits zugegangen. Eine neuerliche Zustellung des gegenständlichen Haftungsbescheides ist daher nicht vorgesehen.

Eine Kopie des Haftungsbescheides ist Ihnen bereits übermittelt worden. Dabei handelt es sich um eine Ausfertigung zur Ablage im Akt.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass Ihr Mandant durchaus von der Haftungsinanspruchnahme informiert war. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf ein Ergänzungsersuchen vom 29.01.2009, das Ihrem Mandanten wiederum per Hinterlegung per 04.02.2009 zugstellt wurde. Weiters erfolgte eine Mahnung am 01.07.2009, welche abermals per Hinterlegung zugestellt wurde. Lediglich dieses letztgenannte Schriftstück ist der Abgabenbehörde mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert worden.

Betreffend Ihren Antrag auf Feststellung der Vollstreckungsverjährung bleibt auszuführen, dass bereits Vollsteckungsmaßnahmen gesetzt wurden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf mehrere Forderungspfändungen in den Jahren 2010, 2011, 2014 und 2015 von denen Ihr Mandant jeweils schriftlich verständig wurde (Bescheid betreffend Verfügungsverbot). Eine Verjährung der Vollstreckbarkeit gem. § 238 BAO der gegenständlichen Abgabenforderung kann daher nicht erblickt werden."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.4.2016 hat das Finanzamt Linz den Antrag vom 8.2.2016, eingebracht am 9.2.2016, betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben in Höhe von Euro 85.232,09 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Eine Aussetzung der Einhebung nach §212 a BAO ist nur möglich, wenn eine Beschwerde vorliegt und von der Erledigung der Beschwerde zumindest mittelbar die Höhe von Abgaben abhängt.

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zustellung eines Haftungsbescheides bzw. auf Feststellung der Vollstreckungsverjährung ist eine Aussetzung der Einhebung nicht vorgesehen."

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 15.4.2016:

[...]

Mit der am 4.5.2016 zur Post gegebenen, jedoch mit 3.6.2016 datierten Anbringen brachte die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid vom 07.04.2016, mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 85.232,09, abgewiesen wurde folgende Beschwerde ein:

"1. Der Bescheid vom 17.04.2016 wird zur Gänze angefochten.

2. Die Rechtsmeinung des FA ist verfehlt. Ein Aussetzungsantrag (Aussetzung der Einhebung) kann stets dann gestellt, wenn eine strittige Abgabenforderung oder ein Steuerrückstand seitens des FA betrieben wird.

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Anträge zur Sache offen anhängig sind, oder eine förmliche Beschwerde. Dass eine Aussetzung der Einhebung nur für den Fall eines offenen Beschwerdeverfahrens möglich sein soll, ist im Gesetz nicht umschrieben.

3. Gerade der Umstand, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers kein Haftungsbescheid vorliegt und gesetzeskonform zugestellt wurde - und das FA den Nachweis der gehörigen Zustellung nicht erbracht hat (sondern nur eine jederzeit widerlegbare Behauptung vorgetragen hat), begründet die Legitimation zur Beschwer und für die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung.

4. Jedenfalls gibt nun die gegenständliche Beschwerde (neuerlich) die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung. Der Beschwerdeführer stellt daher den weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 85.232,09 bis zur rechtskräftigen Erledigung über diese Beschwerde. Die Beschwerdeentscheidung über diese Beschwerde präjudiziell auch, ob eine gesetzeskonforme Zustellung des Haftungsbescheides vorliegt. Damit präjudiziell dies auch, ob das FA rechtens zur Einbringlichmachung rückständiger Steuern legitimiert ist.

Für meinen Mandanten stelle ich den weiteren

BESCHWERDEANTRAG

es wolle der Beschwerde gegen den Bescheid des FA Linz vom 07.04.2016 Folge gegeben werden und dieser im Sinne der Antragstellung abgeändert werden. Hilfsweise wolle er aufgehoben werden. Es wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt."

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zustellung des Haftungsbescheides aufrecht gehalten und wiederholt. Es wurde ersucht nun förmlich mit Bescheid darüber zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.4.2017 hat das Finanzamt Linz den Antrag datiert mit 03.06.2016 (!), eingebracht am 04.05.2016, auf Aussetzung der Einhebung mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Laut § 212a der Bundesabgabenordnung ist die Voraussetzung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung unter anderem das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhängt. Liegt solch eine Beschwerde nicht vor, ist der Aussetzungsantrag unzulässig und daher zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall liegt nur eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung vor. Vom Ausgang dieser Beschwerde hängt weder unmittelbar, noch mittelbar die Höhe einer Abgabe ab. Eine Aussetzung der Einhebung ist in diesem Zusammenhang daher nicht zulässig."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.4.2017 hat das Finanzamt Linz den Antrag vom 09.02.2016, eingebracht am 09.02.2016 betreffend Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gem. § 13 AbgEO abgewiesen.

Nach ausführlicher Schilderung der Rechts- und Aktenlage kam das Finanzamt Linz zum Schluss, es bestehe keine Veranlassung, an der wirksamen Zustellung des Haftungsbescheides durch Hinterlegung vom 26.05.2009 zu zweifeln. Dass Herr ***Bf1*** zur Zeit der Zustellung des Haftungsbescheides nicht ortsanwesend war, sei weder der Aktenlage zu entnehmen noch werde dieser Umstand vorgebracht. Ein Abgabepflichtiger, der behauptet, die Zustellung von Steuerbescheiden durch Hinterlegung bei der Post sei nicht rechtswirksam, hätte die behauptete Ortsabwesenheit zu belegen. Die Zustellung des gegenständlichen Haftungsbescheides sei daher per Hinterlegung am 26.05.2009 erfolgt.

Zur behaupteten Einhebungsverjährung hat das Finanzamt auf die Mahnung vom 01.07.2009, sowie weitere Unterbrechungshandlungen, vom 18.02.2010, 25.05.2010, 28.07.2011, 08.07.2013, 30.06.2014 und 11.08.2015 verwiesen. Das Recht, die fälligen Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen sei daher nicht verjährt.

Die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung bestünden daher nicht zu Recht.

Weiters erging am 4.4.2017 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde datiert mit 03.06.2016, eingebracht am 04.05.2016, gegen Bescheid vom 07.04.2016 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung der Bescheide vom 4.4.2017 erfolgte am 10.4.2017 durch Hinterlegung beim Postamt ***16***.

[...]

Im Anbringen vom 9. Mai 2017, zur Post gegeben am 9. Mai 2017 wurde ein Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2017 eingebracht.

Gegen den Bescheid vom 04.04.2017, mit welchem meine Einwendungen gegen die Vollstreckung abgewiesen wurde, wurde folgende Beschwerde erhoben

"1. Der Bescheid vom 04.04.2016 wird zur Gänze angefochten.

2. Die Rechtsmeinung des FA ist verfehlt. Ein Aussetzungsantrag (Aussetzung der Einhebung) kann stets dann gestellt, wenn eine strittige Abgabenforderung oder ein Steuerrückstand seitens des FA betrieben wird.

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Anträge zur Sache offen anhängig sind, oder eine förmliche Beschwerde. Dass eine Aussetzung der Einhebung nur für den Fall eines offenen Beschwerdeverfahrens möglich sein soll, ist im Gesetz nicht umschrieben. Es umfasst das Recht zur Aussetzung der Einhebung alle Fälle, wo ein Abgabenrückstand dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Das liegt konkret vor. Es liegt nicht einmal ein formgültiger oder rechtswirksamer Haftungsbescheid vor, weil dieser bislang nicht zugestellt wurde.

3. Gerade der Umstand, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers kein Haftungsbescheid vorliegt und gesetzeskonform zugestellt wurde - und das FA den Nachweis der gehörigen Zustellung nicht erbracht hat (sondern nur eine jederzeit widerlegbare Behauptung vorgetragen hat), begründet die Legitimation zur Beschwer und für die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung.

4. Auch in diesem Zusammenhang gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er unter der Adresse ***1***, im damaligen Zeitpunkt oder Zeitraum nicht wohnhaft war. Es handelt sich um die Mietwohnung der Eltern des Beschwerdeführers. Die Beweispflicht für die rechtskonforme Zustellung eines Schriftstückes trifft die Behörde bzw. das FA. Dieser Beweispflicht hat das FA nicht entsprochen. Im Gegenteil: Das FA hat aktenkundig auch erhoben, dass der Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft war, weil es diesbezüglich einen Postfehlbericht - zeitnah - gegeben hat, der im Akt des FA aufliegt. Damit liegen jedenfalls Widersprüchlichkeiten aktenkundig über die Frage einer aufrechten Zustelladresse vor. Einerseits soll eine Hinterlegung rechtswirksam vorgelegen sein (was vom Beschwerdeführer bestritten wird), andererseits ist aktenkundig die Anschrift ***2*** keine Wohnadresse des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer Meldeadresse oder einer aufrechten Meldung nach dem Meldegesetz ist ein Indiz dafür, dass der Gemeldete dort wohnhaft ist. Es ist dies kein Beweis. Da nachweislich der Beschwerdeführer unter der oben angeführten Anschrift in ***2*** im Jahr 2009 nicht aufhältig oder wohnhaft war, ergibt sich der aufgezeigte Zustellanstand. Der Beschwerdeführer hat weiters die Briefe des FA im Zusammenhang der Haftungsfrage bis heute nicht erhalten. Alle diese Briefe hat das FA an die obige Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers übersendet. Wenn das FA ausführt, dass der Haftungsbescheid vom 07.05.2009 per Hinterlegung vom 26.09.2009 rechtswirksam zugestellt wurde, so ist dies aktenwidrig und jedenfalls unrichtig. Die Hinterlegung eines Schriftstückes unter der Wohnanschrift der Eltern des Beschwerdeführers war kein gesetzlicher Zustellvorgang. Der Beschwerdeführer war im damaligen Zeitraum nicht in ***2*** wohnhaft. Der Rückschein über diese strittige Zustellung dokumentiert weiters ebenso Fehler im Zusammenhang des Zustellgesetzes: es ist die Anschrift unvollständig ausgeführt, weist doch die Meldeadresse des Beschwerdeführers (Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers) eine andere Türnummer auf. Weiters gab es keinen 1. Zustellversuch sondern nur einen 2. Zustellversuch mit sofortiger Hinterlegung. Dieser Vorgang war jedenfalls auch rechtswidrig, weil die Mutter des Beschwerdeführers (im Haushalt tätig) immer anwesend war und Einschreibe-Post des Briefträgers auch übernommen hätte. Offenkundig hat der Postzusteller, ohne an der Wohnungstür anzuläuten, sofort eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und eine Hinterlegung beim Postamt vorgenommen. Eine Hinterlegung ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger - oder ein Ersatzempfänger - nicht angetroffen wird oder wurde. Das ist aktenmäßig aber nicht ausgewiesen. Dieser Vorgang war und ist ebenso gesetzwidrig und begründet (abgesehen der obigen aufgezeigten Umstände) einen rechtswidrigen Zustellvorgang. ES LIEGT DAHER NACHWEISLICH BIS HEUTE KEINE GEHÖRIGE ZUSTELLUNG DES HAFTUNSBESCHEIDES VOR.

5. Jedenfalls gibt nun die gegenständliche Beschwerde (neuerlich) die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung. Der Beschwerdeführer stellt daher den weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 85.232,09 bis zur rechtskräftigen Erledigung über diese Beschwerde. Die Beschwerdeentscheidung über diese Beschwerde präjudiziell auch, ob eine gesetzeskonforme Zustellung des Haftungsbescheides vorliegt. Damit präjudiziell dies auch, ob das FA rechtens zur Einbringlichmachung rückständiger Steuern legitimiert ist. Für meinen Mandanten stelle ich den weiteren

BESCHWERDEANTRAG

es wolle der Beschwerde gegen den Bescheid des FA Linz vom 04.04.2017 Folge gegeben werden und dieser im Sinne der Antragstellung abgeändert werden. Hilfsweise wolle er aufgehoben werden. Es wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt."

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 04.04.2017 wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt:

"Der Zurückweisungsbescheid vom 04.04.2017 wird zur Gänze angefochten. Richtig gestellt wird das Datum der bezughabenden Beschwerde mit 03.05.2016 (verschrieben mit 03.06.2016) - eingegangen beim FA am 04.05.2016. Das verschriebene Datum hindert die gehörige Behandlung der Beschwerde nicht.

Das FA weist den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurück, weil ein offenes Beschwerdeverfahren nicht vorliegen soll. Dies ist unrichtig. Es liegen mehrere Anträge, auch formelle Beschwerden, gegen Bescheide des FA Linz vor, über welche noch nicht entschieden wurden.

Für meinen Mandanten stelle ich den weiteren

BESCHWERDEANTRAG

es wolle der Beschwerde gegen den Bescheid des FA Linz vom 04.04.2017 Folge gegeben werden und dieser im Sinne der Antragstellung abgeändert werden.

Hilfsweise wolle er aufgehoben werden. Es wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2017 betreffend die Beschwerde vom 09.05.2017 gegen Zurückweisungsbescheid vom 04.04.2017 wurde die Beschwerde vom 09.05.2017 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

"Der Antrag von ***Bf1***, datiert mit 03.06.2016, eingebracht am 04.05.2016, betreffend Aussetzung der Einhebung für Abgaben in Höhe von EUR 85.232,09 wird abgewiesen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2017 wurde die Beschwerde vom 09.05.2017 gegen Bescheid betreffend Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gem. § 13 AbgEO vom 04.04.2017 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu ***15*** sämtliche Schriftstücke der Finanzstrafbehörde im Zeitraum 25.02.2009 bis einschließlich 16.05.2013 dem Beschwerdeführer an die Adresse ***1*** zugestellt wurden. Darunter befinde sich auch die Vorladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2011 vom 12.04.2011, an welcher der Beschwerdeführer genommen hätte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Hinterlegungsanzeige einen "Postfehlbericht" darstellen soll.

Informativ wurde bekannt gegeben, dass Akteneinsicht jederzeit während den Öffnungszeiten des zuständigen Finanzamtes Linz möglich ist, zweckdienlicher Weise - aufgrund des Umfangs sowohl des Haftungsaktes als auch des Primärschuldneraktes, sowie der entsprechenden elektronischen Aktenteile - nach Voranmeldung.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen vom 22.11.2017 erfolgte am 1.12.2017:

[...]

Mit Anbringen vom 4.12.2017, eingelangt am 12.12.20217 wurden Vorlageanträge betreffend die Beschwerdevorentscheidungen vom 22.11.2017 eingebracht.

Die Bescheidbeschwerden vom 3.6.2016 und 9.5.2017 wurden am 6.3.2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, der Gerichtsabteilung ***GA1*** zugeteilt, mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 der seit 1. Juli 2020 unbesetzten Gerichtsabteilung ***GA1*** abgenommen und der Gerichtsabteilung ***GA2*** mit Wirksamkeit 1.10.2020 zugeteilt.

Das Finanzamt Linz hat am 9. 3. 2018 einen Rückstandsausweis über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 4.153,81 Euro ausgestellt.

[...]

Dazu erging folgender angefochtene Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung:

[...]

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9.8.2018 wie folgt:

"1. Der Bescheid vom 31 .07.2018 wird zur Gänze angefochten.

2. Mein Mandant schuldet den angeführten Betrag nicht.

3. Es sind keine Bescheide des FA ergangen, die dies belegen.

4. Ich führe namens meines Mandanten mit dem FA Linz wegen strittiger Steuerrückstände bereits seit 2 Jahren einen umfangreichen Schriftverkehr. Die vom FA ergangenen Bescheide sind alle fristgerecht bekämpft worden. Demnach sind bereits vor geraumer Zeit die ergangenen Bescheide oder sonstige Grundlagenbescheide von meinem Mandanten fristgerecht mit Rechtsmittel bekämpft worden. Dies jeweils verbunden mit Anträgen auf Aussetzung der Einhebung. Es erging die Mittelung des FA Linz, dass nach einer BVE und einem fristgerecht gestellten Vorlageantrag der Akt an das zuständige BFG übermittelt oder diesem vorgelegt wurde. Dies bedeutet, dass die strittigen Steuervorschreibungen, die auch Inhalt des bekämpften obigen Bescheides sind, nicht rechtskräftig sind. Durch den schon damals fristgerecht gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist daher ein Vollstreckungsakt des FA nicht möglich bzw. dieser rechtswidrig.

5. Als Beschwerdevorbringen wird auch das sonst zu dieser Steuernummer bereits erstattete Sachvorbringen in den genannten Eingaben zum Beschwerdeinhalt und Beschwerdevortrag erklärt.

6. Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

7. Die ausgewiesenen strittigen Steuerrückstände bestehen nicht. Es gibt diesbezügliche keine rechtskräftigen Bescheide, die gegen meinen Mandanten erlassen wurden."

In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2018 wurde die Beschwerde vom 9.8.2018 als unbegründet abgewiesen und das Finanzamt Linz führte in der Sache insbesondere aus:

"Das Finanzamt hat mit 31.07.2018 einen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung - über Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von EUR 4.153,81 zzgl. Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von EUR 45,94, sohin zusammen EUR 4.199,75 erlassen. Gleichzeitig mit dieser Forderungspfändung wurde dem Beschwerdeführer ein Verfügungsverbot hinsichtlich der gepfändeten Forderungen ausgefertigt.

Abgabenrechtlicher Exekutionstitel dieser Forderungspfändung bildet der Rückstandsausweis vom 09.03.2018. Dem Rückstandsausweis sind Pfändungsgebühren und Barauslagen iZm abgabenrechtlichen Exekutionsmaßnahmen in den Jahren 2011, 2013, 2014, 2015 und 2018 zu entnehmen. Die der Forderungspfändung zu Grunde liegenden Bescheide - Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens - sind der Aktenlage nach nicht mit einem Rechtsmittel belegt.

Die Forderungspfändung erfolgte daher - nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - wegen der strittigen Haftungsschuld (in diesem Zusammenhang wird auf das beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren zu RV/5100399/2018 verwiesen), sondern wegen fälliger und vollstreckbarer Nebengebühren (Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze).

Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt auch nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (vgl. BFG vom 04.07.2017, RV/7100876/2017).

Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen und nicht im Vollstreckungsverfahren. Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen gewesen und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar (vgl. BFG vom 04.07.2017, RV/7100876/2017 mwN)."

Dagegen wurde mit Anbringen vom 24.10.2018 ein Vorlageantrag eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Bescheidbeschwerde vom 9.8.2018 wurden am 20.12.2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, der Gerichtsabteilung ***GA1*** zugeteilt, mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 der seit 1. Juli 2020 unbesetzten Gerichtsabteilung ***GA1*** abgenommen und der Gerichtsabteilung ***GA2*** mit Wirksamkeit 1.10.2020 zugeteilt.

Mit Anbringen vom 9.8.2018 beantragte die beschwerdeführende Partei in Zusammenhang mit dem Forderungspfändungsbescheid vom 31.7.2018 die die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 4.199,75 bis zur rechtskräftigen Erledigung über diese Beschwerde. Die Beschwerde sei nicht aussichtslos, gesetzliche Hinderungsgründe lägen nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2018 wurde der Antrag vom 09.08.2018 auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß g 212a der Bundesabgabenordnung zurückgewiesen.

Dazu führte das Finanzamt Linz in der Begründung aus:

"Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hängt die Festsetzung der betriebenen Abgabenschuld in Höhe von EUR 4.199,75 nicht von der Beschwerde gegen die Forderungspfändung ab. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Forderungspfändung können etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. dazu BFG vom 04.07.2017, RV/7100876/2017 mwN).

Voraussetzung für die Gewährung einer Aussetzung der Einhebung ist jedoch die unmittelbare oder mittelbare Abhängigkeit der auszusetzenden Beträge vom zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren. Wird jedoch im Beschwerdeverfahren nicht über Bestand bzw. Höhe des Abgabenanspruchs abgesprochen, kann dieses Beschwerdeverfahren nicht Grundlage für einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO sein."

In der Beschwerde vom 24.10.2018 wurde ausgeführt:

"1. Der Bescheid vom 31.07.2018 wird Zur Gänze angefochten.

2. Das FA argumentiert und begründet den Zurückweisungsbescheid damit, dass keine meritorischen Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorliegen. Es seien Einwendungen gegen die Forderungspfändung nicht statthaft.

3. Die vorgenannte Meinung des FA bzw. Begründung ist verfehlt.

4. Mehrfach, auch gegen andere Bescheide, wendet sich mein Mandant gegen Haftungsbescheide und weitere Bescheide im Zusammenhang einer vom FA (aber von meinem Mandanten) bestrittenen Haftung für Steuerschulden einer GmbH. Es kann sich der Beschwerdeführer, dem die Haftungsbescheide nicht gehörig zugestellt wurden, nur mit jenen Anträgen und Beschwerden zur Wehr setzen, die erhoben wurden. Die Beschwerden sind im obigen Zusammenhang daher rechtens erhoben worden, weil sich dies im Ergebnis gegen die strittige Haftungsgrundlage wenden.

5. Das FA verkürzt Verfahrensrechte des Beschwerdeführers mit dem Zurückweisungsbescheid und zwar zu Unrecht. Im Gesetz ist die Rechtsmittelmöglichkeit für den Beschwerdeführer nicht deshalb eingeschränkt, weil der Haftungsbescheid im Zusammenhang eines Zustellantrages bekämpft wird. Denn der Beschwerdeführer zeigt rechtens auf, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Haftungsbescheides nicht vorliegt und das FA für die Rechtsmäßigkeit der Zustellung die Beweislast trifft.

6. Dem Beschwerdeführer stehen nur Zustellanträge (zum gegenständlichen strittigen Haftungsbescheid) und die Erhebung von Beschwerden gegen das FA zu, die das FA durch oder mittels Einbringungsschritte für die strittige Haftungssteuerschuld veranlasst oder veranlasst hat.

7. Damit hat aber das FA rechtsirrig und rechtswidrig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mittels des angefochtenen Zurückweisungsbescheides inhaltlich abgelehnt.

8. Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

9. Die ausgewiesenen strittigen Steuerrückstände bestehen nicht. Es gibt diesbezüglich keine rechtskräftigen Bescheide, die gegen Mandanten erlassen wurden."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2018 wurde die Beschwerde vom 24.10.2018 gegen den Bescheid über die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages vom 15.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"In der Beschwerde werden keine neuen Vorbringen erstattet, die nicht bereits anlässlich der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vorgebracht waren.

Insbesondere hängt nach wie vor die Festsetzung der betriebenen Abgabenschuld in Höhe von EUR 4.199,75 nicht von der Beschwerde gegen die Forderungspfändung ab.

Gern. § 212a BAO ist die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nur dann zulässig, wenn die Höhe der Abgabe durch eine Beschwerde unmittelbar oder mittelbar abhängt. Diese Abhängigkeit ist gegenständlich nicht gegeben."

Dagegen wurde mit Anbringen vom 9.1.2018 ein Vorlageantrag eingebracht.

Ermittlungen des Gerichtes

Das Gericht hat folgende Meldedaten der beschwerdeführenden Partei im Zentralen Melderegister erhoben:

[...]

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.3.2021 erstatteten die anwesenden Verfahrensparteien kein weiteres Vorbringen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Mai 2009 wurde die Haftung für Abgabenschuldigkeiten der ***3*** im Ausmaß von insgesamt Euro 85.232,09 gegenüber der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht und diese aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Die Zustellung wurde an den damals dem Finanzamt Linz bekannten Wohnsitz der beschwerdeführenden Partei in ***1*** zu eigenen Handen versucht, wo sie vom Zusteller am 25.5.2009 nicht angetroffen wurde. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde im Hausbrieffach eingelegt. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt ***2*** mit Beginn der Abholfrist am 26. Mai 2009. Die Zustellung ist mit Rückschein nachgewiesen.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 168 BAO in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0017).

Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei an einer bestimmten Adresse polizeilich angemeldet war, lässt noch keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, dass sie sich in der angegebenen Wohnung auch regelmäßig aufhält. Ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 1 ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs. 1 ZustG normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Im gegenständlichen Fall war die beschwerdeführende Partei vom 24.6.2005 bis 6.6.2013 auf der angegebenen Zustelladresse polizeilich gemeldet. Sie hat auch auf diese Zustelladresse zugestellte Sendungen - abgesehen von der Mahnung vom 01.07.2009 - immer wieder behoben. Die beschwerdeführende Partei hat sowohl gegenüber dem Firmenbuchgericht, als auch gegenüber den Finanzbehörden die ***1*** als Zustelladresse angegeben. So gesehen weist alles darauf hin, dass die die ***1*** eine Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei war. Die nunmehr erstmals in diesem Verfahren vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen der beschwerdeführenden Partei entbehren jeglicher Substanz.

Die Haftungssschulden wurden mit Mahnung vom 1.7.2009 eingemahnt und ein es wurde ein Rückstandsausweis ausgestellt, auf Grund dessen die im oben dargestellten Verfahrensablauf dargestellten Einbringungsmaßnahmen am 18.02.2010, 25.05.2010, 28.07.2011, 08.07.2013, 30.06.2014 und 11.08.2015 gesetzt wurden.

Beschwerden gegen die Geltendmachung der Haftung oder die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenansprüche liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung

§ 212 a Abs 1 der Bundesabgabenordnung lautet:

"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab-hängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zu-rückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerde-erledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."

Die Aussetzung kommt höchstens insoweit in Betracht, als der Bescheid eine Nachforderung zur Folge hat (VwGH 19. 10. 1999, 94/14/0082; VwGH 24. 6. 2003, 2003/14/0029). Unter "Nachforderung" iSd § 212 a Abs 1 ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (VwGH 11. 2. 1994, 92/17/0152). Die Anfechtung des Haftungsanspruchs dem Grunde nach berechtigt zur Antragstellung auf Aussetzung. Gleiches gilt bei Anfechtung der Höhe der Abgabenschuld, sofern der geltend gemachte Haftungsanspruch vom Anbringen des Erstschuldners abweicht und diese Abweichungen Gegenstand des Beschwerdebegehrens sind.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Bescheidbeschwerde gegen die Inanspruchnahme für eine Abgabe vor, sodass schon aus diesem Grund eine Aussetzung der Einhebung nicht zulässig war und somit die Abweisung der Aussetzungsanträge als rechtmäßig erweist. Soweit Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der gegenständlichen Haftungsschulden vorbringt, stellt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO keinen tauglichen Rechtsbehelf dar um einen Vollstreckungsaufschub zu erreichen. Auf die ausführlichen Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Linz wird verwiesen.

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung

§ 13 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lautet:

"(1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."

§ 12 Abs 2 bis 4 AbgEO lauten:

"(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen."

§ 238 Abs 1 und 2 BAO lauten:

"(1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keines-falls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 209 a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgaben-schuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolgs konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 13. 9. 2018, Ro 2018/16/0016; VwGH 18. 12. 2013, 2010/13/0153). Die Unterbrechungswirkung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs voraus (VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0205).

Wie bereits im festgestellten Sachverhalt dargestellt, erfolgten im gegenständlichen Fall eine wirksame Geltendmachung der Haftung, sowie zahlreiche Einbringungsversuche. Diese stellen wirksame Unterbrechungshandlungen iSd. § 238 Abs. 2 BAO dar, sodass die behauptete Einhebungsverjährung tatsächlich nicht eingetreten ist. Der behauptete Zustellmangel hinsichtlich des Haftungsbescheides vom 7. Mai 2009 liegt nicht vor, sodass sich die vorgebrachten Einwendungen als unsubstantiiert herausstellen. Auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes Linz in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2017, sowie auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird hingewiesen.

Zur Pfändung einer Geldforderung (Bescheid vom 31.7.2018

Gemäß § 65 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner alsbewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld gegliedert nach Abgabenschuldigkeiten sowie den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis stellt einen Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren dar. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt auch nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (vgl. VwGH 13.9.1989, 88/13/0199, 0200; 27.11.2000,2000/17/0100).

In der Beschwerde wird bestritten, dass die beschwerdeführende Partei mit (rechtskräftigem) Haftungsbescheid als Schuldner herangezogen worden ist. Dazu siehe die Ausführungen zu Punkt II.2.2..

Abgabenrechtlicher Exekutionstitel dieser Forderungspfändung bildet jedoch der Rückstandsausweis vom 09.03.2018. Dem Rückstandsausweis sind Pfändungsgebühren und Barauslagen in Zusammenhang mit finanzbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen in den Jahren 2011, 2013, 2014, 2015 und 2018 zu entnehmen. Die der Forderungspfändung zu Grunde liegenden Bescheide - Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens - sind rechtskräftig. Die Forderungspfändung erfolgte daher wegen der strittigen Haftungsschuld, sondern wegen fälliger und vollstreckbarer Nebengebühren (Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze).

Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist außerdem im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen und nicht im Vollstreckungsverfahren (vgl. Stoll, BAO, 2380). Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen gewesen (vgl. VwGH 17.5.1989, 88/13/0089) und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar (VwGH 29.9.1997, 96/17/0454).

Nur die Einstellung der Vollstreckung führt zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunktdurchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO taxativ aufgezählt. Keiner der in diesen Bestimmungen umschriebenen Tatbestände trifft auf den Beschwerdefall zu. Für die Einstellung der Vollstreckung besteht somit keine Rechtsgrundlage.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung somit ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde liegt, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war, kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag und auch keine Einhebungsverjährung eingetreten ist, wurde der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung von der belangten Behörde zu Recht erlassen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2018 verwiesen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Linz, am 16. März 2021