Volltext

BFG 16.04.2021, RV/6100196/2020

Abweisung der Beschwerde als unbegründet, weil für das Beschwerdebegehren keine Rechtsgrundlage besteht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100196.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 106a EStG 1988 · § 35 EStG 1988 · § 106a Abs. 1 EStG 1988 · § 35 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11.3.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6.3.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am 24.1.2020 hat die beschwerdeführende Partei (bP) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 elektronisch beim Finanzamt (FA) eingebracht. Mit Bescheid vom 6.3.2020 hat das FA die Einkommensteuer für 2019 erklärungsgemäß veranlagt.

Mit Schriftsatz vom 11.3.2020 hat die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen die vollständige Überweisung des Freibetrags wegen Behinderung des Ehepartners gem § 35 Abs 3 EStG 1988 in Höhe von € 243,00 und eines Pauschbetrags wegen Behinderung des (Ehe)Partners in Höhe von € 840,00 begehrt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2020 hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass sämtliche geltend gemachten Freibeträge bereits im Erstbescheid vom 6.3.2020 berücksichtigt worden seien. Zusätzlich hat das FA in der Beschwerdevorentscheidung den Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2020 erhebt die bP "Berufung an die 2. Instanz" und begehrt neuerlich die gänzliche Berücksichtigung der og Beträge. Zusätzlich beantragt sie gem § 106a EStG 1988 den Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder in Höhe von € 440,00.

Mit Vorlagebericht vom 20.4.2020 hat das FA die als Vorlageantrag gewürdigte "Berufung an die 2. Instanz" dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Seine Ehegattin ist zu 50 % behindert und erzielt selbst keine Einkünfte.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 macht der Beschwerdeführer ua den Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 für eine 50%ige Behinderung der Ehegattin sowie den Pauschbetrag für die Zuckerkrankheit gem § 2 der VO zu den §§ 34 und 35 EStG 1988, BGBl I 1996/303 idF BGBl II 2010/430 geltend. Weiter wird der Familienbonus Plus für die Tochter in voller Höhe beantragt.

Bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2019 wurden vom FA erklärungsgemäß alle begehrten Freibeträge, Sonderausgaben und Absetzbeträge berücksichtigt.

Bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2020 wurde vom FA darüber hinaus der in der Steuererklärung nicht beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus der über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019, den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 6.3.2020 und der Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2020.

 

Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen

§ 35 Abs 3 EStG 1988 idgF lautet:
"Es wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von (…) 45 % bis 55 % (…) ein Freibetrag von Euro (…) 401,00 Euro (…)."

§ 106a Abs 1 EStG 1988 idF bis zum 31.12.2018 lautet:
"Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 440 jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
(…)"

§ 106a EStG 1988 wurde mit JStG 2018, BGBl I 2018/62 mit Wirkung ab 1.1.2019 aufgehoben.

§ 2 Abs 1 der VO zu §§ 34 und 35, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 lautet:
"Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro
(…)
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. (…)"

§

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Das FA hat im Verwaltungsverfahren nicht nur den Erstbescheid erklärungsgemäß erlassen, sondern bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung den nicht beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.

Die bP unterliegt offenbar dem Rechtsirrtum, das Freibeträge in voller Höhe als Steuergutschrift auszubezahlen sind. Dies trifft nur auf Absetzbeträge zu.

Im Schriftsatz vom 5.4.2020, den das FA zutreffender Weise als Vorlageantrag gewürdigt hat, beantragt die bP einen Kinderfreibetrag gem § 106a EStG 1988. Diese Bestimmung ist mit dem JStG 2018 mit Wirkung 1.1.2019 aufgehoben worden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Familienbonus Plus geschaffen. Dieser wurde von der bP beantragt und vom FA berücksichtigt.

Das FA hat nicht nur in jeder Phase des Verfahrens rechtskonform gehandelt, sondern hinsichtlich der Verfahrensdauer geradezu vorbildlich agiert.

Da alle beantragten Frei- und Absetzbeträge berücksichtigt wurden und für das Mehrbegehren der bP keine gesetzliche Grundlage besteht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage war im gegenständlichen Verfahren, weil für das Beschwerdebegehren keine gesetzliche Grundlage besteht. Demzufolge war die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.

 

 

 

Salzburg, am 16. April 2021