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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 21. September 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 20. August 2015 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013, Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013, Festsetzung Umsatzsteuer für 2014, Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 sowie Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2012 und 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Laut Firmenbuch zur Firmenbuchnummer (***1***) war die Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom x.2016 (6 S 9/16 i) infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom x.2016 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und mit 29. Juli 2016 die Löschung der Firma der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Firmenbuchgesetz von Amts wegen in das Firmenbuch eingetragen.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134; 24.02.2011, 2007/15/0112; 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).
Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen (§ 40 Abs. 2 FBG). Die Abgabenbehörde hat gegen die Firmenbuchlöschung keinen Widerspruch erhoben. Der Rückstand ist lt Mitteilung der Abgabenbehörde uneinbringlich.
Im Beschwerdefall ist kein Vermögen mehr vorhanden, weshalb die Firma der Bf wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurde. Aus den Abgabendaten ist zu entnehmen, dass Einzahlungen auch auf die strittige Abgabenschuld nicht erfolgt sind, weshalb keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch besteht (vgl. die verfügte Aussetzung der Einhebung und Einbringung). Das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und eines sich daraus ergebenden Abwicklungsbedarfes kann im Hinblick auf das Ergebnis des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtspersönlichkeit der aufgelösten und amtswegig gelöschten GmbH bereits weggefallen ist.
Sowohl die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG als auch die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung einer Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist nach der Rechtsprechung des OGH aber konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung von Bescheiden an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z, UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05, 23.5.2011, RV/2748-W/09, 13.04.2012, RV/1078-W/05).
Nach Beendigung des Konkursverfahrens wurde die Vertretungsbefugnis der Masseverwalterin (am 31. Mai 2016) im Firmenbuch gelöscht. Der vormalige steuerliche Vertreter, der die Beschwerde erhoben hat, vertritt die gelöschte GmbH nicht mehr. Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt - infolge Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin - nicht vor.
Auch die Vertreterregel des § 80 Abs. 3 BAO ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil diese nur jene Fälle erfasst, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird (vgl. UFS Journal 2012, 36).
Im gegenständlichen Fall kann eine Beschwerdeerledigung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr zugestellt werden. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Der Beschluss ergeht nur an die Amtspartei.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. Februar 2021