Volltext

BFG 22.03.2021, RV/3100669/2020

Zurückweisung eines Vorlageantrages, da keine BVE erlassen worden war

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100669.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1******Bf1-Adr***StB betreffend die Beschwerde vom 3. Juli 2019 gegen den Bescheid des A vom 25. Juni 2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 6. Juli 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer reichte am 3.10.2018 die Einkommensteuererklärung 2017 elektronisch beim Finanzamt ein, welches mit Bescheid vom 24.10.2018 die Einkommensteuer unter Übernahme der Erklärungsdaten mit EUR 4.499,- festsetzte.

Mit Eingabe vom 27.5.2019 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gem § 299 BAO Einkommensteuerbescheid 2017" und begehrte die "Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017" mit der Begründung, er habe seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland und sei in Österreich auf selbständiger Basis als Notarzt tätig. Die dafür bezogenen Einkünfte würden in Deutschland besteuert.

Das Finanzamt wertete das Anbringen vom 27.5.2019 als Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 und wies diesen mit Abweisungsbescheid vom 25.6.2019 ab. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer über eine feste Einrichtung im Sinn des Art. 14 DBA-Deutschland verfüge.

Mit Eingabe vom 3.7.2019 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht … Einkommensteuerbescheid 2017 vom 24.10.2018…". Eine weitere, nach Rücksprache des steuerlichen Vertreters mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes verfasste Eingabe vom 19.7.2019 ("Betreff: Beschwerde zum Abweisungsbescheid vom 25.6.2019 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017…") lautet auszugsweise: "Mit 3.7.2019 habe ich einen Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 eingebracht. Ich bitte diesen Vorlageantrag als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2017 vom 25.6.2019 zu werten…".

Das Finanzamt fertigte am 17.6.2020 eine Beschwerdevorentscheidung aus, deren Spruch lautet: "Ihre Beschwerde vom 3.7.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 25.6.2019 wird als unbegründet abgewiesen.". Die gesonderte Bescheidbegründung enthält Ausführungen zur Rechtsansicht des Finanzamtes hinsichtlich der festen Geschäftseinrichtung im Sinn des DBA-Deutschland.

Mit Eingabe vom 6.7.2020 ("Betreff: Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht… Einkommensteuerbescheid 2017 vom 24.10.2018…") brachte der Beschwerdeführer vor: "Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2020 … wurde meine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 24.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen…". Das Finanzamt legte am 16.9.2020 die Rechtssache dem Bundesfinanzgericht vor.

Gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO ist ein Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung obliegt dem Bundesfinanzgericht.

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz, BAO, 6.A., Rz 6 zu § 264 mit Judikaturhinweisen). Die vom Finanzamt am 17.6.2020 ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung spricht über die "Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017" ab. Eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO wurde (bisher) nicht erlassen, diese Beschwerde ist nach der Aktenlage noch unerledigt. Diese Beschwerde kann daher nicht Gegenstand eines Vorlageantrages sein.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch der Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Innsbruck, am 22. März 2021