Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. September 2020 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 11. August 2020 über die Zurückweisung des Einspruches vom 29. Juli 2020 gegen die Strafverfügung vom 22. Juni 2020 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 11. August 2020 wurde der Einspruch von Herrn ***Bf1*** datiert mit 21. Juli 2020 (eingebracht am 29. Juli 2020) gegen die Strafverfügung des ehemaligen Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 22. Juni 2020 zurückgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass die Zurückweisung deshalb erfolgt sei, weil die Eingabe nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Zustellung der Strafverfügung sei am 25. Juni 2020 erfolgt, der Einspruch am 29. Juli 2020 eingebacht.
In der dagegen fristgerecht am 8. September 2020 (Datum des Poststempels 10. September 2020) eingebrachten Beschwerde von Herrn ***Bf1*** wird wie folgt ausgeführt:
"Die nicht als Eingeschriebene RSa Brief ist in meinem Postkasten gelandet am 06.07.2020, wurde nicht von mir selbst übernommen. Das der Postweg länger dauert und auch dass es nicht eigenhändig übergeben wurde, soll nicht auf meine Last folgen. Bitte um eine Überprüfung der gesamten Akt und um eine milde Beurteilung, selbst habe um eine Erleichterung gebeten wegen meine schwierige Situation und habe eine Strafverfügung mit € 5500,00 erhalten. Das hilferufenden einfach Bestrafft werden ist für mich etwas selten und ungewöhnlich. Hätte keine Erleichterung erwünscht hätte keine Strafverfügung?"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 2 Zustellgesetz (ZustG): Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
§ 7 ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 13 Abs. 1 1. Satz ZustG: Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 145 Abs. 1 FinStrG: Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn des Postenlaufes ist nur maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Für den Beginn des Postenlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird (VwGH 02.03.1994, 92/17/0298; VwGH 28.04.2005, 2004/16/0238).
Bei Briefsendungen erfolgt die Beförderung auf Gefahr des Absenders (VwGH 19.9.1990, 89/13/0276, 0277). Es kommt darauf an, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (VwGH 7.11.1989, 88/14/0223; VwGH 17.09.1996, 96/14/0042; VwGH 15.9.2011, 2009/09/0133).
Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; 26.6.1998, 95/19/0764).
Zur Verspätung des Einspruches:
Im vorliegenden Fall ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung festzuhalten, dass die Strafverfügung - wie oben dargestellt - am 25. Juni 2020 mit RSa-Rückscheinbrief zugestellt wurde.
Der Einspruch datiert zwar vom 21. Juli 2020, ist jedoch erst am 29. Juli 2020 laut Poststempel Ro 65079487 4 AT eingebracht worden.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Strafverfügung wäre nicht mit RSa-Rückscheinbrief versendet worden und erst am 06. Juli 2020 in seinem Postkasten gelandet ist festzuhalten, dass im Strafakt der RSa-Rückscheinabschnitt abgeheftet ist, auf dem angekreuzt ist, dass der Empfänger (somit ***Bf1***) das Schriftstück am 25. Juni 2020 übernommen hat.
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er legt Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).
Die Behauptung allein, die "nicht als RSa-Brief zugestellte Strafverfügung erst am 06.07.2020 erhalten zu haben", steht im Widerspruch zur Aktenlage, der genau das Gegenteil zu entnehmen ist. Daher wurde Herr ***Bf1*** mit Schreiben vom 1. März 2021 ersucht, folgende Fragen innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen zu beantworten:
• Haben Sie für RSa-Rückscheinbriefe einen Postbevollmächtigten, der für Sie RSa-Briefe übernehmen darf?
• Wenn ja, was wurde vereinbart, wann diese Schriftstücke an Sie weitergegeben werden sollten?
• Können Sie den Namen der Person benennen, die auf dem beiliegenden Rückscheinabschnitt (siehe Beilage) in Ihrem Auftrag unterschrieben hat?
• Waren Sie in der Zeit vom 25. Juni 2020 bis 6. Juli 2020 ortsabwesend?
• Wenn ja bitte um Angabe der Gründe, weshalb Sie Sich nicht an der Adresse ***Bf1-Adr*** aufgehalten haben.
Eine Beantwortung des Vorhaltes ist innerhalb der festgesetzten Frist nicht eingelangt, sodass unverändert von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:
Der Einspruch von Herrn ***Bf1*** datiert mit 21. Juli 2020 (eingebracht am 29. Juli 2020) gegen die Strafverfügung des ehemaligen Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 22. Juni 2020 wurde erst am 29. Juli 2020 eingebracht, wobei die Einspruchsfrist bereits am 25. Juli 2020 geendet hat.
Da eine Begründung, weshalb die Strafverfügung erst am 06. Juni 2020 und nicht als RSa-Brief bei Herrn ***Bf1*** eingelangt sein soll, trotz entsprechendem Vorhalt nicht vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Beurkundung des Zustellvorganges vom Zusteller ordnungsgemäß erfolgt ist.
Daraus folgt, dass der am 29. Juli 2020 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung jedenfalls außerhalb der im § 145 Abs. 1 FinStrG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung bei der Finanzstrafbehörde eingebracht wurde.
Damit ist die Zurückweisung des Einspruches als nicht fristgerecht durch die Finanzstrafbehörde zu Recht erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine inhaltliche Beurteilung der gegenständlichen Strafverfügung oder des bei der Finanzstrafbehörde geführten Finanzstrafverfahrens ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen ergeben sich schon aus dem Gesetz.
Wien, am 12. April 2021