Volltext

BFG 12.04.2021, RV/7500236/2021

Vollstreckungsverfügung: Einwendungen gegen den Titelbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500236.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 54b Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. Februar 2021, gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 5. Februar 2021, GZ. MA67/Zahl/2020, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 12. November 2020, GZ. MA67/Zahl/2020, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12. November 2020, GZ. MA67/Zahl/2020, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin Firma Firma des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 5. Oktober 2020, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, so dass es in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, nicht entsprochen.

Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 24. Oktober 2020 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gemäß Rückschein RSb (Akt S 27/41) wurde die Strafverfügung am 24. Dezember 2020 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse der Bf. bei der zuständigen Post Geschäftsstelle Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

Die Strafverfügung wurde der Bf. persönlich am 28. Dezember 2020 ausgefolgt.

Mit 5. Februar 2021 erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte die Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 Euro, zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 Euro belief.

Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) nunmehr vollstreckbar war, wurde die Zwangsvollstreckung verfügt.

In ihrer am 11. Februar 2021 eingebrachten Beschwerde gegen die zuvor angeführte Vollstreckungsverfügung gibt die Bf. (ohne weiteres Vorbringen) den Lenker zur gegenständlichen und zwei weiteren, nicht gegenständlichen Lenkerhebungen bekannt.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 31.03.2021).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018).

Aktenkundig ist, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung (Titelbescheid) vom 12. November 2020 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift der Bf. bei der Post-Geschäftsstelle Post, am 24. Dezember 2020 hinterlegt wurde und dass diese am 28. Dezember 2020 der Bf. persönlich ausgefolgt wurde.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 24. Dezember 2020 und endete mit Ablauf des 07. Jänner 2021. Innerhalb dieser zweiwöchigen Einspruchsfrist hat die Bf. keinen Einspruch erhoben.

Da die Bf. die Strafverfügung unbekämpft gelassen hat, liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet daher einen tauglichen Vollstreckungstitel.

Fest steht weiters, dass die Bf. ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat die Bf. nicht vorgetragen. Mit ihrem Vorbringen "hiermit sende ich Ihnen die Lenkerauskunft" wendet sie sich ausschließlich gegen den Titelbescheid (Strafverfügung).

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Da die Bf. nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben wären, war ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Hingewiesen wird darauf, dass die Lenkererhebung der Magistratsabteilung 67 vom 5. Oktober 2020 der Bf. persönlich am 12. Oktober 2020 ausgefolgt wurde und diese unbeantwortet blieb.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 12. April 2021