Volltext

BFG 29.03.2021, RV/7102630/2020

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde gegen den in die Databox zugestellten Bescheid betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102630.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO · § 278 BAO · § 98 Abs. 2 BAO
Schlagworte
FinanzOnline-Verordnung · Databox · Finanzonline

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 1. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 12. April 2019 hinsichtlich Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss gefasst:

Spruch

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    Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) übermittelte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 elektronisch über Finanzonline und wurde mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.04.2017 erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid wurde dem Bf. laut Abgabeninformationssystem elektronisch (in die Databox) zugestellt.

Am 31.07.2018 brachte er persönlich beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2016 gemäß § 303 BAO ein, mit der Begründung, dass er erst im Jahr 2018 erfahren habe, dass es die Möglichkeit gäbe, die Differenz zwischen den tatsächlichen Fahrtkosten und den vom Arbeitgeber ersetzten Fahrtkosten im Wege der Veranlagung geltend zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag wurde durch das Finanzamt mit Bescheid vom 12.04.2019 mit der Begründung abgewiesen, dass es sich hier um keinen Neuerungstatbestand handeln würde. Dieser abweisende Bescheid wurde - laut Abgabeninformationssystem - dem Bf. elektronisch (über Finanzonline) am 12.04.2019 zugestellt.

Dagegen erhob der Bf. - ebenfalls über Finanzonline - am 01.05.2020 Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2020 aufgrund Fristversäumnis zurückgewiesen wurde. Auch dieser Bescheid wurde dem Bf. elektronisch in die Databox zugestellt.

In seinem dagegen über Finanzonline eingebrachten Vorlageantrag vom 23.05.2020 führt der Bf. folgendes aus:

"Da ich am 12.4.2020 den Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO schriftlich und persönlich am zuständigen Finanzamt eingereicht habe, war ich der Meinung, dass der Bescheid der Wiederaufnahme mit der Post zugestellt wird und nicht elektronisch. Mir war auch nicht bekannt, dass ich die Wiederaufnahme und Änderung meiner Arbeitnehmerveranlagung elektronisch erfassen hätte können.

Da bei der Antragsabgabe die Mitarbeiterin mir mitteilte, dass es sich um einen längeren Zeitraum handeln kann, bis ich den Bescheid erhalte, habe ich auch nicht in meine elektronischen Nachrichten nachgesehen (mir war nicht bekannt, dass ich direkt in Finanzonline die Nachrichten sehe - dachte, die Nachrichten werden per Post oder an die angegebene Email-adresse zugestellt).

Nachdem ich nach längerer Zeit keinen Bescheid per Post oder E-Mail erhalten habe, meinte meine Tochter, ich solle mal in meinen Nachrichten im Finanzonline direkt nachsehen. Dies habe ich erst am 8.4.2020 gemacht und gesehen, dass der Bescheid des abgelehnten Antrages dort hinterlegt war. Aus diesem Grund habe ich erst am 1.5.2020 eine Beschwerde gem. § 243 BAO und einen nachträglichen Eintrag in der Arbeitnehmerveranlagung elektronisch eingereicht.

Ich würde sie ersuchen meinen Akt nochmals zu überprüfen."

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 18.06.2020 dem Bundesfinanzgericht vor und informierte den Bf. gemäß § 265 Abs.4 BAO gleichzeitig über die erfolgte Vorlage.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

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    Festgestellter Sachverhalt:

Der vom Finanzamt - den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2016 abweisende- am 12.4.2019 erlassene Bescheid wurde dem Bf. über Finanzonline in seine Databox am 12.04.2019 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch den Bf elektronisch am 01.05.2020 über Finanzonline eingebracht.

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    Beweiswürdigung:

Aus dem elektronischen Veranlagungsakt geht eindeutig hervor, dass der Bf zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides einen Zugang zu FinanzOnline im Sinne des FinanzOnline-Verordnung 2006 hatte und die Zustellung des angefochtenen Bescheides in seine Databox rechtmäßig und rechtswirksam erfolgte. Dem hatte der Bf. auch nichts Konkretes entgegenzusetzen.

Im Fall der Entscheidung für die elektronische Zustellung liegt es in der Eigenverantwortung des Bf., dass er regelmäßig sein Online Postfach, die DATABOX, kontrolliert ob darin irgendwelche Eingänge des Finanzamtes eingelangt seien. Genauso wie beim echten Hausbriefkasten, der ja auch regelmäßig, wenn nicht sogar täglich, kontrolliert und geleert werden müsse. Auch besteht die Möglichkeit durch die Eingabe einer E-Mail-Adresse über den Posteingang in der Databox informiert zu werden.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12.04.2019 an den Bf. per FinanzOnline in seine Databox ergibt sich zweifelsfrei aus den in FinanzOnline gespeicherten Daten und wird dies vom Bf. auch nicht weiter bestritten. Sein Vorbringen, dass er wegen der Aussage einer Finanzamtsmitarbeiterin, wonach es länger dauern könnte, bis er einen Bescheid erhalte, er nicht in seinen elektronischen Nachrichten nachgesehen habe, ist angesichts der geltenden Rechtslage nicht zielführend. Demzufolge ist die Beschwerde eindeutig verspätet übermittelt worden.

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    Rechtliche Beurteilung:

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    3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung):

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO. 6. Auflage, § 245 Tz 4). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gelten § 108 Abs. 2 und 3 sowie 4 BAO. Die Tage des Postlaufes werden nicht in die Frist eingerechnet (siehe Ritz, BAO 5, § 245, Rz 1ff).

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 12.04.2019 wurde dem Bf. am 12.04.2019 über FinanzOnline in seine Databox zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides endete daher am 12.05.2019. Nachdem die gegenständliche Beschwerde tatsächlich erst am 01.05.2020 elektronisch beim Finanzamt eingebracht wurde, ist die Einbringung der Beschwerde als verspätet zu beurteilen.

Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist auf § 98 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nachweislich nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Derartiges wird vom Bf. nicht behauptet.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13).

Nachdem die Daten des angefochtenen (den Wiederaufnahmeantrag betreffend Einkommensteuer 2016 abweisenden) Bescheides am 12.04.2019 vom Finanzamt elektronisch in die Databox eingebracht wurden und somit auf Grund der vorangegangenen Ausführungen zweifelsfrei in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt sind, gilt der angefochtene Bescheid im Sinne der vorstehenden Bestimmungen als am 12.04.2019 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist hat gemäß § 245 Abs. 1 BAO mit dem Tag der Zustellung, somit am 12.04.2019 zu laufen begonnen und endete nach einem Monat am 12.05.2019. Da die am 01.05.2020 über Finanzonline eingebrachte Beschwerde sohin eindeutig nicht fristgerecht eingebracht wurde, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen.

 

• 3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall strittige Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung der Beschwerde konnte durch Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen iVm der dazugehörigen Rechtsprechung gelöst werden und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

 

 

Wien, am 29. März 2021