Volltext

BFG 18.03.2021, RV/5101149/2020

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung über den Wegfall des Familienbeihilfenanspruchs

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101149.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 13.02.2020 gegen die Mitteilung des Finanzamtes ***1*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom 5. Februar 2020 über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe für ***Z*** mit März 2020, beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang

1. Am 05.02.2020 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (BF) mit, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***Z*** mit März 2020 eingestellt werde, da kein Anspruch mehr bestehe.

2. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Mitteilung.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2020 wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen, da kein rechtsmittelfähiger Bescheid, sondern nur eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ergangen sei.

4. Mit Fax vom 21.05.2020 beantragte die BF die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

5. Am 22.09.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Auch inhaltlich stehe die Familienbeihilfe ab August 2018 nicht zu, da es sich bei der Grundausbildung zum Exekutivdienst um keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 handle.

 

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.

Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe ist kein Bescheid (zum Bescheid siehe die Ausführungen in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage zu § 13) und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage zu § 12 Rz. 5).

§ 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl VwGH 19.04.2006, 2002/13/0193).
Nach Einbringung des Vorlageantrages war die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtete, daher gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.

Hinweis:
Bei der Verständigung des Finanzamtes über die Einstellung der Familienbeihilfe ist es der Partei unbenommen, im Rahmen der Verjährung einen Antrag auf weitere Gewährung der Familienbeihilfe zu stellen. Gegen einen eventuell abweisenden Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Entsprechend der zitierten Judikatur des VwGH ist eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig.
Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

 

 

Innsbruck, am 18. März 2021