Volltext

BFG 08.04.2021, RV/7500192/2021

Beschwerde nur gegen die Strafhöhe, Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500192.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die am 09. März 2021 eingebrachte Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 25. Februar 2021, Zahl MA67/Zahl1/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Informativ wird mitgeteilt, dass der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) zusammen mit der Geldstrafe (€ 36,00), insgesamt somit € 46,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten sind, wofür weitere Informationen am Ende dieser Entscheidung des BFG und am Ende des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates zu finden sind.

IV. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom 25. Februar 2021, Zahl MA67/Zahl1/2020, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 21. Juli 2020 um 15:19 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Paltaufgasse 6, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70,00 Euro.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die, von diesem angefertigten Fotos sowie in die vorangegangenen Verfahren zu GZ MA67/Zahl2/2020 und MA67/Zahl3/2020.

Anlässlich einer im Verfahren zur GZ MA67/Zahl2/2020 durchgeführten Lenkererhebung, wurden Sie als Lenker für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.

In Zuge des daraufhin gegen Sie unter der GZ MA67/Zahl3/2020 eingeleiteten Verfahrens kam hervor (von Ihnen selbst wurde sogar in Ihrem Schreiben vom 19.11.2020 darauf aufmerksam gemacht), dass zum Beanstandungszeitpunkt keine Übertretung des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF, sondern vielmehr eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006 idgF, vorlag.

Mittels Strafverfügung vom 17.12.2020 zu ggst. GZ wurde Ihnen die Übertretung schließlich korrekt zur Last gelegt.

In Ihrem dagegen eingebrachten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass es nicht sein könne, dass das Verfahren zur GZ MA67/Zahl3/2020 eingestellt, aber zeitgleich eine andere Strafverfügung gegen Sie ausgestellt werde. Dass der Meldungsleger den falschen Tatbestand festgehalten hätte, wäre nicht Ihnen anzulasten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom 17.12.2020 ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgI.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Da der Tatzeitpunkt der angelasteten Übertretung der 21.07.2020 gewesen ist, endet die Verfolgungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG am 21.07.2021.

Die erste Verfolgungshandlung gegen Sie wurde in Form einer Strafverfügung vom 10.11.2020 unter der GZ MA67/Zahl3/2020 gesetzt, welche dem Zustellprozess am selben Tag übergeben wurde und sohin die Sphäre der Behörde am selben Tag - demnach innerhalb der im vorliegenden Fall geltenden Verfolgungsfrist - verließ.

Da Ihnen, wie im Ermittlungsverfahren zur GZ MA67/Zahl3/2020 hervorkam, mit obgenannter Strafverfügung die Übertretung jedoch nicht korrekt zur Last gelegt worden war, wurde dies mittels Strafverfügung vom 17.12.2020 (was ebenso innerhalb der geltenden Verfolgungsfrist liegt) zu ggst. GZ MA67/Zahl1/2020 korrigiert.

Das gegen Sie eröffnete Verfahren zur GZ MA67/Zahl wurde indes zur Einstellung gebracht, worüber Sie auch in Kenntnis gesetzt wurden.

Des Weiteren hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 VStG ihr zur Kenntnis gebrachte Verwaltungsübertretungen von Amts zu verfolgen, in welcher Form die Behörde Kenntnis über die Verwaltungsübertretungen erlangt (sei es z.B. durch Privatpersonen, durch Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder durch eigene Amtstätigkeit) ist dabei nicht relevant.

Dass das Vorgehen der Behörde im vorliegenden Fall nicht rechtens sei, war sohin nicht zu erkennen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung (jedenfalls zum Beanstandungszeitpunkt) nicht nachgekommen sind.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zu Gute kommt.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor:

"Ich erhebe zum oben genannten Strafverfahren Einspruch gegen die Strafhöhe. Gründe für die Strafminderung sind: Kurzarbeit (Gastronomie), Sorgfaltspflichten für 2 Kinder."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 11. März 2021).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt, folglich ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses vom 25. Februar 2021, Zahl MA67/Zahl1/2020, in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Strafe. (Vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 44 VwGVG Rz 7)

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

..."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zu haben und, da er in der Gastronomie tätig ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Kurzarbeit eingeschränkt seien (Corona bedingte Maßnahmen der Bundesregierung).

 

 

Strafbemessung durch das Bundesfinanzgericht:

 

Geldstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

Ausgangswert bei Fahrlässigkeit

60 Euro

12 Stunden

Herabsetzung wegen Unbescholtenheit

45 Euro

9 Stunden

Herabsetzung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen (Kurzarbeit) und Sorgepflichten für zwei Kinder

36 Euro

 

Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Beschwerdevorbringen sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro als vertretbar. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 9 Stunden vermindert.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 und 3 VwGVG abgesehen werden, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (Z 2) oder im angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) ein 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3). Diese beiden Gründe für den Entfall der mündlichen Verhandllung liegen hier vor, wobei bereits einer der Gründe für den Entfall hinreichen würde.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. (Bei der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes tritt nach herrschender Meinung mit der Zustellung sofort die Rechtskraft ein, weil die mögliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kein ordentliches, sondern ein außerordentliches Rechtsmittel wäre.) Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.

Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

 

Wien, am 8. April 2021