Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,Land, über die Beschwerde vom 28. August 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer/Bf. bezog im Jahr 2015 nichtselbständige Einkünfte und beantragte in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 den Alleinverdienerabsetzbetrag, Sonderausgaben, Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung sowie den Kinderfreibetrag für zwei haushaltszugehörige, minderjährige Kinder in Land.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens vor dem Finanzamt legte der Beschwerdeführer die Familienstandsbescheinigung E 401 vom 13.06.2016, wonach er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern in einem Haushalt in Land lebt, das Formular E 9, wonach seine Ehegattin im Jahr 2015 Einkünfte in Höhe von 651.740 HUF (umgerechnet ca. 2072 €) erzielte, und einen Mietvertrag zwischen der Vermieterin X GmbH und dem Mieter Name über die Wohnung in Adr. vom 01.07.2013 bis 30.06.2016, vor. In diesem Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Vermieterin berechtigt ist, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere gegen Punkt V. verstößt. Im Punkt V. des Vertrages ist geregelt, dass dem Mieter nicht gestattet ist, das Bestandobjekt oder Teile davon in Unterbestand zu geben, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben.
Auskünfte und Nachweise zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten wurden nicht beigebracht.
Der Einkommensteuerbescheid 2015 ergab eine Gutschrift von 2.168 €, es wurden nur die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht gewährt, da kein gültiger Mietvertrag und keine Zahlungsbestätigungen vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Mitbewohner des Hauptmieters sei. Als Bestätigung legte er folgendes undatiertes, vom Hauptmieter unterfertigtes Schriftstück vor:

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2016 wurde begründend ausgeführt, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt werden könnten, da der Beschwerdeführer weder einen Mietvertrag auf seinen Namen noch Zahlungsbelege vorgelegt habe.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit der ergänzenden Begründung, dass er Mitbewohner des Hauptmieters gewesen sei, für Mitbewohner würde kein Mietvertrag ausgestellt werden. Da wohnen in Graz nicht kostenlos möglich sei, habe er monatlich 162,50 €, insgesamt im Jahr 2015 1.950 €, an den Hauptmieter bar bezahlt, was dieser auch bestätigt habe. Diese Bestätigung sei mit der Beschwerde vorgelegt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im hier zu beurteilenden Fall ist es strittig, ob in der Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden können.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Einkommensteuergesetz 1988 ((EStG) idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 3, mit Judikaturverweisen).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt seines Anbringens zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen hat. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132, vgl. auch Ritz, BAO Kommentar5, § 167 Rz 8).
Als abzugsfähige Kosten der Unterbringung am Arbeitsort kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081 und VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten. Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096); die darüber hinausgehenden Beträge sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Ist die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort mit keinen Kosten verbunden, kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen eine kostenlose Schlafstelle (Arbeiterquartier) zur Verfügung stellt (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, § 16 Rz 56).
Im vorliegenden Fall wäre zwar für das Streitjahr wegen der Entfernung des Familienwohnsitzes des Bf. vom Beschäftigungsort und des Schulbesuches der minderjährigen Kinder am Familienwohnsitz in Land eine Verlegung desselben an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar anzusehen - die Kosten für die Familienheimfahrten wurden vom Finanzamt gewährt -, jedoch konnte der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass er für die Unterbringung am Arbeitsort einen Mehraufwand hatte. Es wird zwar in der Beschwerde behauptet, dass der Bf. für die Unterbringung 162,50 € monatlich bezahlt habe, aber aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag geht hervor, dass dem (Haupt)Mieter nicht gestattet ist, die Wohnung oder Teile davon zu untervermieten, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte "Bestätigung" ist nicht als Zahlungsbeleg anzusehen, da dies nicht Inhalt des Schriftstückes ist, und darüber hinaus ist es in sich widersprüchlich, da einerseits der Zeitraum 01.01.2015 - 01.06.2015 angegeben wird und andererseits eine Jahressumme von Mieten ausgewiesen ist. Ein Untermietvertrag wurde nicht vorgelegt.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es sehr wohl Wohnmöglichkeiten ohne Kosten, wie zB bei Verwandten oder Bekannten.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes konnte der Bf. im Jahr 2015 weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass ihm ein Mehraufwand angefallen ist. Aus diesen Gründen ist eine steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung für das Streitjahr nicht möglich.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur) bzw. der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 10. Februar 2021