Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***ADR***,
Spruch
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über die Beschwerde vom 20. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 3. April 2018 betreffend Gebührenerhöhung 2014, Steuernummer ***StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
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betreffend die Vorlageanträge vom 21.1.2019 wegen Gebührenerhöhung, Erfassungsnummern ***ErfNr2-7***, beschlossen:
Die Vorlageanträge werden als verspätet zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis bzw. den Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., hat in den Jahren 2013 bis 2015 mehrfach Mietverträge abgeschlossen. Aufgrund von Hausdurchsuchungen in Firmen, die seinem Bevollmächtigten ***VN***, =VN, zuzurechnen waren, hat das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich, =FA, davon Kenntnis erlangt, dass die Mietverträge nicht vergebührt wurden.
Folgende Gebühren sind angefallen:
[...]
Mit (insgesamt 14) Bescheiden je vom 3.4.2018 hat das FA
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die fehlenden Gebühren und zusätzlich jeweils
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eine 100 %-ige Gebührenerhöhung festgesetzt.
Am 20.4.2018 hat der Bf. mit 7 getrennten Schriftsätzen unter Bezugnahme auf die jeweilige Erfassungsnummer (ErfNrn. 1-7) "Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.4.2018" eingebracht, da er davon ausgehe, dass die Mietvertragsgebühr korrekt an das FA gemeldet und bezahlt worden sei.
Mit Ersuchen vom 22.5.2018 hat das FA den Nachweis über die erfolgten Selbstberechnungen und Entrichtungen verlangt, welcher jedoch nicht erbracht werden konnte. Zur Abwicklung der Mietvertragsangelegenheiten sei nämlich VN beauftragt gewesen, der auch die entsprechenden Dokumente verwaltet habe, welche nunmehr aufgrund der Hausdurchsuchungen vom FA beschlagnahmt seien. Zudem befinde sich VN derzeit in Haft.
Daraufhin hat das FA betreffend Gebühren und Gebührenerhöhungen jeweils mit Beschwerdevorentscheidungen, =BVE, entschieden und alle Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Zustellung der Bescheide vom 27.11.2018 (ErfNrn. 1-3) geht aus dem elektronischen Akt nicht hervor. Die Zustellung der Bescheide vom 29.11.2018 (ErfNrn. 4-5) ist nachgewiesen durch Hinterlegung am 4.12.2018; die Zustellung der Bescheide vom 30.11.2018 (ErfNrn. 6-7) ist durch Hinterlegung am 5.12.2018 erfolgt.
Betreffend die Festsetzung der Gebührenerhöhungen hat das FA ausgeführt wie folgt:
"Die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG wurde festgesetzt, weil die Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung nicht ordnungsgemäß erfolgte und aus dem Punkt 17) des Mietvertrages - "Die Kosten der Vergebührung tragen zur Gänze die Mieter... Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass der auf den Mietgegenstand entfallende Bruttomietzins jährlich € 7.200,00 beträgt (Mietvertragsgebühr € 216,00)" - eindeutig ersichtlich ist, dass die Gebührenvorschriften bekannt waren.
Da infolge der Abwicklung gebührenpflichtiger Geschäfte (durch VN) die Gebührenpflicht erkannt wurde, die Gebühr aber nicht an das Finanzamt entrichtet wurde, und die Verletzung der Gebührenbestimmungen nicht erstmalig erfolgte, besteht die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100% zu Recht."
Am 4.1.2019 hat der Bf. durch seinen Vertreter, ***RA-KG***, =RA, rechtzeitig den folgenden Vorlageantrag gestellt:
"wegen BVE vom 30.11.2018, zugestellt am 4.12.2018, Erfnr. ***ErfNr1***.
Es wird ergänzend Folgendes vorgebracht:
Ich wurde in sämtlichen Angelegenheiten von VN vertreten. Dieser war mein Vermögensverwalter, ich möchte sagen fast schon mein "Sachwalter". Dieser hat mir sämtliche vermögensrechtliche Angelegenheiten abgenommen und zugesichert, dass er alles tun werde und ich keine Handlungen setzen müsste. Die Mietverträge wurden von mir ungelesen unterfertigt. Er hatte auch Verfügungsgewalt über mein Konto. VN hat diese Tätigkeit auch für verschiedene andere Personen übernommen.
Es hat sich jedoch nachträglich herausgestellt, dass er anscheinend diese Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Er ist auch wegen verschiedener anderen Tätigkeiten strafrechtlich vor dem Landesgericht … verurteilt worden. Ich habe VN blind vertraut. Es ist der Zuschlag zu den Gebühren daher unberechtigt."
Am 21.1.2019 ist beim FA eine Ergänzung zum Vorlageantrag wegen BVE vom 30.11.2018 eingelangt, in dem RA erklärt, dass sich der Vorlageantrag auf sämtliche Mietverträge beziehe, was sich aus dem Inhalt des Antrages ergäbe. Er betreffe daher auch die ErfNrn. 1-6. Irrtümlich sei auf der ersten Seite nur eine ErfNr. angeführt worden.
Das FA hat am 2.5.2019 dem Bundesfinanzgericht (BFG) 14 Beschwerden - gegen die Gebührenbescheide und die Gebührenerhöhungen - zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.2.2021 hat das BFG unter der ErfNr. 1 dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die fehlende Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde vom 19.4.2018 richtet, bekannt zu geben.
Daraufhin hat RA betreffend die Beschwerden vom 19.4.2018 folgende Bekanntgabe und Ergänzung nachgereicht: "die Zahlung der Gebühren kann mangels Unterlagen nicht mehr nachgewiesen werden. Es werden daher die Gebühren nicht bekämpft. Bekämpft wird die Gebührenerhöhung."
Gegenstand dieser Entscheidung sind somit nur mehr die Beschwerden betreffend Festsetzung von Gebührenerhöhungen (Im Übrigen vgl. den Beschluss vom heutigen Tag, ***Zahl***, mit welchem die Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren eingestellt wurden).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt bzw. den maßgeblichen Schriftstücken und wird auch nicht bestritten. Das Vorgehen des VN ist amtsbekannt.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 9 Abs. 2 BAO kann das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige … bei den anderen Gebühren … eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Nach Abs. 4 der Bestimmung ist für Vorlageanträge unter anderem § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Nach Abs. 5 der Bestimmung obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Erwägungen
Zu Spruchpunkt 1.
Voraussetzung für eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ist die nicht ordnungsgemäße Entrichtung oder Anzeige der Gebühr. Diese Tatsache steht außer Streit, da der Bf. einräumt, dass sein Bevollmächtigter Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat und die Zahlung der Gebühren nicht nachgewiesen werden kann.
Die Festsetzung der Gebührenerhöhung ist eine Ermessensentscheidung, welche grundsätzlich gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GebG sind bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung "insbesondere" die darin erwähnten Umstände zu berücksichtigen:
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Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenpflicht.
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Ausmaß der Verspätung
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Wiederholung
Ad 1.) Aufgrund des Vertragsinhaltes (Pkt. 17 Kosten und Gebühren) besteht kein Zweifel daran, dass dem mit der Immobilienverwaltung und damit auch der Vergebührung der Mietverträge beauftragten VN die Gebührenpflicht des gegenständlichen Mietvertrages jedenfalls bekannt gewesen ist, worauf schon das FA in seiner Begründung der BVE zutreffend hingewiesen hat.
Nach der Judikatur des VwGH ist zur Verhängung einer Gebührenerhöhung im Ermessen des FA jedoch ein persönliches Verschulden des Abgabepflichtigen erforderlich. In diesem Sinne wendet der Bf. ein, VN habe ihm sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgenommen, er habe auch Verfügungsgewalt über sein Konto gehabt und der Bf. habe die Mietverträge ungelesen unterfertigt.
Tatsache ist, dass der Bf. den gegenständlichen Mietvertrag vom 15.5.2014 selbst eigenhändig unterfertigt hat. In einer Bargeldübernahmebestätigung vom gleichen Tag bestätigt der Bf. auch den Erhalt von 216 € als Mietvertragsgebührenzahlung.
Allerdings wird gleichzeitig die Übernahme des Geldbetrages durch "Herrn ***N*** für das Immobilienbüro ***N***" festgehalten. Der Bf. hat somit die kassierte Gebühr nicht selbst behalten, sondern diese einem an dem Immobiliengeschäft offenbar für VN involvierten Makler überlassen. Andere Mietverträge hat teilweise VN für den Bf. in der Form unterfertigt, dass beim Vermieter die Stampiglie der Generalbevollmächtigten ***VN-GmbH*** samt Paraphe ausgewiesen ist (deren Geschäftsführerin lt. Firmenbuch damals ***GF1*** war, ab 2017 ***VN***; die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mittlerweile aufgelöst). In einem Fall (ErfNr.1) hat VN auf diese Weise auch die Übernahme der Mietvertragsgebühr bestätigt.
Nach der Aktenlage ist es daher durchaus glaubhaft, dass der Bf. seine Immobiliengeschäfte im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung weitgehend dem VN überlassen hat.
Auch wenn das für das Unterbleiben der Gebührenentrichtung ursächliche Fehlverhalten bei einem Beauftragten oder Vollmachtnehmer gelegen ist, schließt dies eine Gebührenerhöhung nicht grundsätzlich aus. Wenn der Bf. nämlich seine Pflichten als Vermieter gänzlich auf VN abgewälzt hat, indem er ihm alle Geld- und sonstigen Geschäfte überlassen hat, so liegt das persönliche Verschulden des Bf. in der Auswahl und fehlenden Kontrolle des Erfüllungsgehilfen (vgl. UFS vom 27.10.2010, RV/0127-I/10 "Im augenscheinlichen Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle liegt jedenfalls ein der Bw. anzulastendes persönliches Verschulden an der letztlich unterbliebenen ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung bzw. Gebührenanzeige"). Wie der Bf. selbst zugibt, sei VN schon fast sein "Sachwalter" gewesen, er habe die Verträge ungelesen unterfertigt und VN habe auch die Verfügungsgewalt über sein Konto gehabt. Der Bf. habe dem VN blind vertraut.
Wenn den Bf. somit sicher ein Auswahlverschulden trifft, so kann allerdings dem erwiesenen Umstand, dass VN in betrügerischer Weise, planmäßig einer größeren Anzahl von Geschädigten Kompetenz und "Seriosität" vorgegaukelt hat, im Rahmen des Ermessens besondere Bedeutung beigemessen werden.
Ad 2.) Die Nichtentrichtung der Gebühr überhaupt - bis zur Feststellung des gebührenpflichtigen Tatbestandes im Zuge einer behördlichen Überprüfung mehrere Jahre nach dem Entstehen der Steuerschuld - spricht im allgemeinen für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung.
Ad 3.) Zwar hat der Bf. wiederholte Gebührenverkürzungen zu verantworten, nach Ansicht des BFG kann dem Bf., entgegen der Begründung des FA zur BVE, ein persönliches Verschulden daran jedoch nur insgesamt einmal zum Vorwurf gemacht werden. Die tatsächliche Gebührenverkürzung bei einer Vielzahl von Mietverträgen, sowohl des Bf. als auch anderer Geschädigter, hat VN verursacht. Das Verschulden des Bf. liegt darin, dass er VN mit umfassenden Vollmachten ausgestattet und leichtgläubig auf jede Kontrolle des VN verzichtet hat, womit er sich überdies in hohem Maße selbst geschädigt hat.
Bei Abwägung der nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG insbesondere zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles spricht somit vor allem in besonderem Maße die Tatsache gegen die Festsetzung einer Gebührenerhöhung, dass der Bf. einem bewusst und offenkundig erfolgreich manipulativ Handelnden zum Opfer gefallen ist, welcher die erfolgte Nichtentrichtung alleine zu vertreten hat. Demgegenüber tritt das persönliche Verschulden des Bf., welches in der Auswahl und gänzlich fehlenden Kontrolle des VN gelegen ist, in den Hintergrund. Wenn auch die besondere Sorglosigkeit und Vertrauensseligkeit des Bf., welche schon an grobe Fahrlässigkeit grenzt, wenig verständlich ist, so macht es nach Ansicht des Gerichtes der vorrangige Zweck der Vorschrift, die Einhaltung der Gebührenvorschriften durch den Bf. für die Zukunft zu sichern, nach dem Gesamtbild des Falles nicht notwendig, eine Gebührenerhöhung festzusetzen. Nicht zuletzt gilt es zu bedenken, dass 6 der gegenständlichen 7 Beschwerden aus verfahrensrechtlichen Gründen ohnedies kein Erfolg beschieden ist, sodass in diesen Fällen die Gebührenerhöhung und damit die spezialpräventive Wirkung bestehen bleibt.
Aufgrund der konkreten Sachverhaltskonstellation kommt daher das BFG im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Gebührenerhöhung bei Berücksichtigung der besonderen Umstände in diesem Einzelfall unterbleiben kann. Der Bescheid über die Gebührenerhöhung ErfNr. ***ErfNr1*** vom 3.4.2018 in Höhe von 216 € war daher spruchgemäß aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 2.
Gemäß § 264 BAO hat ein Vorlageantrag die Bezeichnung der BVE, welche bekämpft wird, zu enthalten.
Der Vorlageantrag vom 4.1.2019 bezieht sich nach seinem eindeutigen Inhalt nur auf die zu der ErfNr.7 ergangene BVE vom 30.11.2018, welche den Bestandvertrag zwischen dem Bf. und ***Mieter*** zum Gegenstand hatte.
Die übrigen Mietverträge sind nicht ausdrücklich angesprochen. Wenn der Bf. vermeint, nach seinem Inhalt beziehe sich der Vorlageantrag auf sämtliche Mietverträge, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Vorlageantrag vom 4.1.2019 schon deshalb nicht auch die weiteren BVE´s im Sinne der gesetzlichen Erfordernis zweifelsfrei bezeichnet, da weder die ErfNrn., noch das Beschwerdedatum oder der Tag der Zustellung in allen Fällen übereinstimmen.
Soweit die am 21.1.2019 beim FA eingelangte "Ergänzung zum Vorlageantrag" die weiteren ErfNrn.1-6 anführt, sind diese Vorlageanträge verspätet.
Die Zustellung der bekämpften Bescheide zu den ErfNrn.4-6 an den Bf. ist nachweislich durch Hinterlegung am 4. bzw. 5.12.2018 erfolgt. Auch wenn betreffend die übrigen Bescheide, ErfNrn.1-3, vom 27.11.2018 kein Zustellnachweis aus dem elektronisch vorgelegten Akt ersichtlich ist, so ist zu vermuten, dass die früheren Bescheide dem Bf. auch früher zugekommen sind. Auch impliziert das Vorbringen, im Vorlageantrag seien die fehlenden ErfNrn. irrtümlich nicht angeführt worden, dass die Bescheidzustellung jedenfalls bereits vor dem 4.1.2019 erfolgt ist. Nicht zuletzt hat der Bf. eine fehlende oder spätere Bekanntgabe einer BVE nicht vorgebracht. Die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages ist daher jedenfalls spätestens am 5.1.2019 abgelaufen.
Die Ergänzung des Vorlageantrages vom 17.1.2019 ist daher eindeutig verspätet nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 264 BAO beim FA eingelangt.
Ein Vorlageantrag ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 BAO).
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall nach den in Betracht kommenden Normen bzw. wegen Ermessensübung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 6. April 2021