Volltext

BFG 06.04.2021, RV/7102479/2019

Einschränkung der Beschwerde im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102479.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adr*** betreffend Beschwerden vom 19.4.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 3. April 2018 betreffend Gebühren 2014, Steuernummer ***StNr***, Erfassungsnummern ***ErfNr***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden vom 19.4.2018 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm. Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt

***Bf***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., hat in den Jahren 2013 bis 2015 Mietverträge abgeschlossen, welche nicht vergebührt wurden. Mit mehreren Bescheiden je vom 3.4.2018 hat daher das FA die fehlenden Gebühren und zusätzlich jeweils eine 100 %-ige Gebührenerhöhung festgesetzt. Am 20.4.2018 hat der Bf. unter Bezugnahme auf die jeweilige Erfassungsnummer (ErfNr.) 7 Beschwerden "gegen den Bescheid vom 3.4.2018" eingebracht, da er davon ausgehe, dass die Mietvertragsgebühr korrekt an das FA gemeldet und bezahlt worden sei. Daraufhin hat das FA den Nachweis über die erfolgte Selbstberechnung und Entrichtung verlangt, welcher jedoch nicht erbracht werden konnte. Mit Beschwerdevorentscheidungen, =BVE, datiert mit 27., 29. und 30.11.2018, hat das FA sodann sowohl alle Beschwerden gegen die Gebührenbescheide als auch jene gegen die Gebührenerhöhungen jeweils als unbegründet abgewiesen. Am 4.1.2019 hat der Bf. einen Vorlageantrag "wegen BVE vom 30.11.2018, zugestellt am 4.12.2018, Erfnr. ***ErfNr1***" gestellt und in einem Ergänzungsschreiben erklärt, dass sich der Vorlageantrag auf sämtliche Mietverträge beziehe, irrtümlich sei auf der ersten Seite nur eine ErfNr. angeführt worden.

Das FA hat am 2.5.2019 dem Bundesfinanzgericht (BFG) alle Beschwerden gegen die Gebührenbescheide und die Gebührenerhöhungen zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.2.2021 hat das BFG dem Bf. unter anderem gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die fehlende Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde vom 19.4.2018 richtet, bekannt zu geben.

Daraufhin hat der Bf. betreffend die Beschwerden vom 19.4.2018 folgende Bekanntgabe und Ergänzung nachgereicht:

"die Zahlung der Gebühren kann mangels Unterlagen nicht mehr nachgewiesen werden. Es werden daher die Gebühren nicht bekämpft. Bekämpft wird die Gebührenerhöhung."

Erwägungen

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Werden in einem Schriftsatz mehrere Bescheide (Gebühr und Gebührenerhöhung) angefochten, so liegen rechtlich mehrere Bescheidbeschwerden vor. Wird in einem späteren Schriftsatz die Bescheidbeschwerde auf einen Bescheid (Gebührenerhöhung) eingeschränkt, so ist dies eine Zurücknahme der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid (vgl. Ritz, BAO § 256 Tz 8).

Da der Bf. mit Anbringen vom 17.3.2021 die Beschwerden betreffend die Gebührenfestsetzungen vom 3.4.2018 sinngemäß zurückgezogen hat, indem er nur mehr die Gebührenerhöhung bekämpft, waren diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 6. April 2021