Volltext

BFG 30.03.2021, RV/4100625/2019

Berücksichtigung von Aufwendungen aus Schäden infolge eines Wassereintrittes nach langandauernden räumlich begrenzten starken Regenfällen als Katatstrophenschaden

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100625.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
Schlagworte
räumlich begrenzte starke Regenfälle · Katastrophenschaden

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterinri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Thuller & Partner Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs GmbH, Villacher Straße 83, 9020 Klagenfurt am Wörthersee,
über die Beschwerde vom 27. August 2018 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 31. Juli 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1.) Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf. ) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

2.) In der elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 machte der Bf. unter dem Titel "Katastrophenschäden iSd §§ 34 Abs. 6 EStG 1988" Aufwendungen iHv Euro 1.545,08 geltend.

3.) Hierauf bezugnehmend ersuchte das Finanzamt mit Ergänzungsvorbehalt vom 29.5.2018., die beantragten Aufwendungen durch entsprechende Unterlagen und Belege nachzuweisen, wobei allfällig erhaltene Förderungen oder Kostenersätze ebenfalls bekanntzugeben seien.

4.) Da der Bf. diesen Bedenkenvorhalt unbeantwortet ließ, fanden diese begehrten Kosten im am 31.07.2018 ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 keine Berücksichtigung.
Das Finanzamt begründete hierzu:
"Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen."

5.) Per Finanzonline erhob der BF fristgerecht am 27. 08.2018 Beschwerde und führte ins Treffen:
"Hiermit möchte ich gegen den Bescheid einen Einspruch einbringen, da die Katastrophenschäden nicht berücksichtigt wurden. Durch die lang anhaltenden Niederschläge im Spätsommer, hat es mir den Keller unter Wasser gesetzt, sodass die darin gelagerten Baustoffe teilweise unbrauchbar geworden sind."

6.) Mit Schreiben vom 07.01.2019 ersuchte das Finanzamt den Bf. neuerlich Unterlagen vorzulegen, insbesondere
- eine Kostenaufstellung und Belege,
- die von der Gemeindeschadenskommission über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschrift,
- einen Nachweis erhaltener Ersatzleistungen durch den Katastrophenfonds,
- Nachweise erfolgter Kostentragung/-ersätze/-übernahmen durch Verischerungen.

7.) In dessen Beantwortung führte der Bf. aus, dass er seinen Informationsstand zur Geltendmachung seiner Aufwendungen aus dem von der Finanzverwaltung herausgegebenen Steuerbuch habe, wobei der Bf. den entsprechenden Absatz ("Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Rz 838ff) zitierte. In diesem seien Hochwasserschäden angeführt, aber nicht, dass bei Katastrophenschäden eine Gemeindeschadenskommssion die Schäden schriftlich aufnehmen müsse.
Sein Schaden sei überschaubar gewesen, weil er selbst mittels einer Schmutzwasserpumpe abgepumpt habe. Dieser sei hauptsächlich deswegen entstanden, weil durch die im Spätsommer 2017 stattgefundenen langanhaltenden Niederschläge Wasser ins Haus gedrückt wurde, welches seine im Keller gelagerten Baumaterialien teilweise unbrauchbar gemacht habe (Silikatputz, Kleber für die Fassade). Diese habe er neu beschaffen müssen. Er füge die Kaufübersicht der Firma Hornbach bei, in welcher er die infrage kommenden Positionen markiert habe. Er habe 3 x 14 Sack gekauft, da er diese mit dem PKW nach Hause transportierte um Transportkosten zu sparen.

Nachweise über erhaltene Leistungen könne er nicht beibringen, da weder der Katastrophenfonds noch die Versicherung etwas bezahlt hätten.
Er habe seinerseits alles unternommen um die Kosten so gering als möglich zu halten.

9.) Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2019 enthält folgende Begründung:

Fehler bei Image: Grafik 1

 

10.) Per Finanz online stellte der Bf. am 22.06.2019 den folgenden Vorlageantrag:

Fehler bei Image: Grafik 3

 

11.) Im dem Bf. ebenfalls zugekommenen Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

12.) Im Rahmen eines im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit dem nunmehrigen steuerlichen Vertreter geführten Telefongespräches bestätigte der Sachbearbeiter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass der Bf. über keine Nachweise für sein Beschwerdevorbringen, wie beispielsweise über den Schaden dokumentierendes Bildmaterial verfüge und dass er keine Kostenersätze erhalten habe.

 

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.) Der Bf. ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches er mittels Kaufvertrag vom 18.03.2016 erwarb.

2.) Nach Vorbringen des Bf. kam es aufgrund langanhaltender Niederschläge im Spätsommer 2017, eine genaue Terminisierung erfolgte nicht, im Keller des Bf. zu einem Wassereintritt, wodurch die im Keller gelagerten Baumaterialien teilweise unbrauchbar wurden (laut Beschwerdevorbringen vom 27.08.2018).

3.) Das Ausmaß des Wassereintritts sowie der genaue Zeitpunkt sind mangels spezifischer Nachweise nicht feststellbar. Diesbezügliche Unterlagen für sein Vorbringen legte der Bf. nicht vor.
Seitens des Bf. erfolgte keine Schadensmeldung bei der Gemeinde.

4.) Der Bf hat weder von der Versicherung noch vom Katastrophenfond Ersatzleistungen erhalten.

5.) Die geltend gemachten Kosten bezifferte der Bf. mit EUR 1.545,08.
Diese resultieren aus dem Nachkauf der unbrauchbar gewordenen Baumaterialien, welcher laut den gekennzeichneten Positionen in der übermittelter Einkaufsliste der Firma Hornbach im Zeitraum 20.09.2017 bis 02.11.2017 erfolgte.
Die in dieser Einkaufsliste markierten Kosten belaufen sich in Summe auf EUR 1.233,36 (20.09.2017: 139,95, 03.10.2017: 57,90, 03.10.2017:152,46, 04.10.2017: 152,46, 04.10.2017: 152,46, 11.10.2017: 48,95, 11.10.2017: 48,95, 11.10.2017: 48,95, 13.10.2017: 409,50, 02.11.2017: 21,78).
Einliegend ist auch eine Rechnung der Firma Zangl vom 30.10.2018 (unter Bezugnahme auf einen Lieferschein vom 16.04.2018 und 29.10.2018) für die Zurverfügungstellung einer Mulde und die Entsorgung von Baurestmassen.
Auf dieser befindet sich ein handschriftlicher Vermerk " davon 1410 kg aus Keller = 33 % = 104,40 €".

6.) Maßnahmen zur Trockenlegung wurden nicht behauptet.

 

Beweiswürdigung

Die vorangeführten Feststellungen fußen auf der vom Finanzamt vorgelegten Aktenlage und den darin aufliegenden Dokumenten sowie auf den vom Bf. übermittelten Unterlagen (Einkaufsliste), sowie den getätigte Abfragen.
Insbesondere wird der Umstand des Wassereintrittes vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt, jedoch aufgrund des zugrunde gelegten örtlich begrenzten Wassereintrittes - unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung - nicht von einem Katastrophenschaden ausgegangen.
Für ein "großräumiges" Hochwasser in der Wohnsitzgemeinde des Bf. im Spätsommer 2017 gibt es keine Hinweise.
Vor allem hat es der Bf. verabsäumt entsprechende Nachweise für den ins Treffen geführten Katastrophenschaden vorzutragen.
Indem der Bf. keinen genauen Zeitraum für den vorgebrachten Wassereintritt benennt, eine wie immer geartete Dokumentation des ins Treffen geführten Schadens (beispielsweise in Form von Bildern) unterließ, weder eine Meldung an die Gemeinde erfolgte, noch Ersätze seitens der Versicherung stattfanden, ist sein Vorbringen nicht durch entsprechende Nachweise gestützt und insbesondere das Ausmaß des Wassereintrittes unbewiesen geblieben.
Dass gerade bei Schadensfällen infolge von "Katastrophen" danach getrachtet wird, diese zu dokumentieren, sowie auch eine Versicherungsleitung oder sonstige Unterstützungsleistung zur Abgeltung des Schadens zu lukrieren, ist ein Umstand, der normalerweise den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.

Damit trägt der Umstand, dass der Bf. keine Ersatzleistungen durch die Versicherung oder aus dem Katastrophenfonds oder Dritte erhalten hat, nicht zur Unterstützung seines Vorbringens bei, dass es sich um einen Katastrophenschaden iSd § 34 Abs. 6 EStG gehandelt hat, also um eine nicht örtlich begrenzte Hochwassersituation.
Sich als Folge des Wassereintrittes erforderliche Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen wurden nicht vorgebracht und auch keine sonst nach Wassereintritten übliche Trocknungsmaßnahmen.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 34 EStG 1988 lautet:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der
Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.500 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %
mehr als 36.400 Euro 12 %. …"
Der vorab angeführte Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt im Falle des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw. für jedes Kind iSd § 106 EStG.

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes u.a. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten abgezogen werden.

Liegt ein durch eine Katastrophe herbeigeführtes Schadensereignis vor, sind die durch diese Katastrophe bedingten Aufwendungen steuerlich ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, während jene Aufwendungen, die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, grundsätzlich erst nach Abzug des Selbstbehaltes eine steuerliche Berücksichtigung erfahren können.

Eine Definition des Begriffes "Katastrophe" ist im Gesetz nicht erfolgt.
Aus der im Gesetz unter dem Begriff "Katastrophenschäden" enthaltenen Aufzählung, nämlich Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, also um ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht (VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof kommt die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen ist Betracht (VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (VwGH 8.6.1982, 82/14/0061). Nach Rechtsprechung (VwGH 27.5.2003, 99/14/0001) ziehen sie verheerende Folgen nach sich und werden von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen. Sie stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs dar, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen.

Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind typischerweise die Kosten der Aufräumarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter absetzbar.

Im Gegensatz dazu liegt ein allgemeines Schadensereignis dann vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als solche Schadensereignisse werden zB Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher genannt (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, § 34, Einzelfälle: Schadensfälle).

Auf Grundlage dieser Ausführungen und den getroffenen Feststellungen ist streitgegenständlich der vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogene Wassereintritt auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes bzw. der getroffenen Feststellungen als ein nicht im Rahmen einer Katastrophe iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 eingetretenes Schadensereignis zu qualifizieren.
Die im Übrigen in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Ausführungen des Finanzamtes sind als zutreffend zu beurteilen und wird auf diese verwiesen.

Sind die Aufwendungen zur Beseitigung der durch den Wassereintritt im Kellergeschoss des Eigenheims des Bf. bedingten Schäden nicht nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 6 EStG 1988 absetzbar wäre in Folge zu prüfen, ob die durch außergewöhnliche und tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsenen Belastungen nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988, also nach Kürzung um den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988, zu einer Minderung der Einkommensteuer führen können.
Dazu ist festzuhalten, dass begehrte bzw. nachgewiesene Aufwendungen grundsätzlich nur im Jahr ihrer Bezahlung anzusetzen sind, weshalb die aus der Rechnung vom 30.10.2018 resultierenden Kosten im Streitjahr 2017 nicht berücksichtigt werden können, sodass als berücksichtigungswürdige Aufwendungen von EUR 1.233,36 verbleiben.

Da sowohl die vom Bf. begehrten als die gerade genannten verbleibenden Kosten deutlich unter dem für den Bf. zu errechnenden Selbstbehalt von EUR 2.554,00 (Einkünfte laut KZ 250 von 26.672,64 erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG von 5.257,58, davon 8 % [Alleinverdiener, ein Kind]) liegen, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung bzw. Verminderung der Einkommensteuer.

Auf Basis dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Insbesondere liegt bezüglich der Qualifizierung als Katastrophenschaden keine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

 

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. März 2021