Volltext

BFG 30.03.2021, RV/7104238/2020

Progressionsvorbehalt iZm deutschen Rente

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104238.2020 · Findok (BMF)

Normen
Art. 23 Abs. 2 DBA D (E · DBA D (E

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. März 2020 betreffend Einkommensteuer 2018, zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 fest. Dabei wurde der auf das inländische Einkommen (21.572,25 €) angewendete Durchschnittssteuersatz iHv 14,90 % unter Berücksichtigung ausländischer Einkünfte iHv 1.062,76 € ermittelt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde ua aus:

"Betreffend Ihrer deutschen Pension, die nur für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen ist, musste eine betragsmäßige Richtigstellung vorgenommen werden, da diese nach der elektronischen EU-Kontrollmitteilung € 1.363,38 beträgt. Der geltend gemachte Betrag von € 102.- für die Krankenversicherung wurde als Werbungskosten von den Einnahmen der deutschen Pension in Abzug gebracht, wie im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend Einkommensteuer 2017.

[…]

Wir haben Ihre ausländischen Einkünfte um den anteiligen Veranlagungsfreibetrag von 198,62 Euro gekürzt."

 

In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar gegen die Anwendung des Progressionsvorbehaltes im Zusammenhang mit dem Bezug seiner deutschen Rente.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt:

"Ihre Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 richtet sich gegen die Berechnung der Einkommensteuer, konkret gegen die - wie Sie es nennen - ,Hinzurechnung' der deutschen Rente (Pension) - zur österreichischen Pension. Da Ihr Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2017 vom 23.4.2019 inhaltlich mit der am 30.3.2020 eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 weitgehend übereinstimmt, wird hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer unter Einbeziehung der deutschen Rente, auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27.6.2019 in Ihrer Beschwerdesache betreffend Einkommensteuerbescheid 2017 verwiesen. In den Seiten 5 ff. des zitierten Erkenntnisses wird die Berechnung der Einkommensteuer 2017 auf Grundlage der anzuwendenden steuerlichen Vorschriften ausführlich dargestellt. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2018 ist auf Grundlage der Art. 18 Abs.2 und Art. 23 Abs.2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland (kurz: DBA A-D), sowie der §§ 25, 33 Abs. 11 und 41 Abs.1 Einkommensteuergesetz 1988 (kurz: EStG 1988) in der geltenden Fassung rechtskonform erfolgt. Die Anwendung aller zitierten gesetzlichen Bestimmungen auf die betragsmäßige Höhe Ihrer steuerpflichtigen Bezüge führt dann zu einer Nachforderung. Wegen des Bezuges der deutschen Rente neben der österreichischen Sozialversicherungspension liegt ein sogenannter ,Pflichtveranlagungstatbestand' (§ 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988) vor, weshalb die Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2018 zu entrichten ist. Eine andere Art der Berechnung der Einkommensteuer, als jene im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 würde den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, bzw. wie diese auszulegen sind, widersprechen und wäre demnach rechtswidrig. Ihre Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen."

 

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer erkennbar einen Vorlageantrag ein, in welcher er sich in Wiederholung seines Beschwerdevorbringens erkennbar gegen die Anwendung eines Progressionsvorbehaltes in seinem Fall wendet.

 

Mit Vorlagebericht vom 28.10.2020 nahm die belangte Behörde die Beschwerde- und Aktenvorlage gemäß § 265 BAO vor.

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr steuerpflichtige Bezüge aus einer inländischen Pension (bezugsauszahlende Stelle: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) iHv 22.276,32 €. Zudem bezog er Bezüge aus der deutschen Rentenversicherung iHv 1.363,38 €.

 

Beweiswürdigung

Der österreichische Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde im Verfahren nicht bestritten und liegt auch während des gesamten Jahres eine aufrechte inländische Meldung laut Zentralen Melderegister vor.

Die Höhe der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausbezahlten Bezüge wurde im Verfahren auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich zudem aus dem aktenkundigen Lohnzettel der Sozialversicherungsanstalt.

Die Höhe der ausbezahlten deutschen Rente wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides auch vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten und ergibt sich zudem aus der aktenkundigen Kontrollmitteilung der "Deutschen Rentenversicherung Bund" vom 5.7.2019.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der Beschwerdeführer rügt die von der belangten Behörde vorgenommene Berücksichtigung seiner ausländischen Pensionseinkünfte bei Ermittlung des auf seine inländischen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes. Dieser Einwand ist unbegründet.

Gemäß § 18 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2002/182 (in Folge: DBA Deutschland), dürfen Bezüge aus einer deutschen Sozialversicherungsrente nur in Deutschland besteuert werden.

Art 23 Abs 2 DBA-Deutschland lautet auszugsweise:

Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

"a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

[...]

d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden."

 

Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus originär innerstaatlichem Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob ein Steueranspruch besteht, ist zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl zB VwGH 25.9.2001, 99/14/0217; VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021; VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0010).

Gemäß § 1 Abs 2 EStG sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl zB VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051; VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021, mwN; VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0010; sowie zB Millauer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG9 § 1 Tz 49f, mwN; und Fuchs in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer45 § 1 Tz 13, mwN).

Aus § 1 Abs 2 EStG iVm Art 18 Abs 2 und Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland ergibt sich somit, dass zwar das Besteuerungsrecht an den deutschen Pensionseinkünften des Beschwerdeführers Österreich entzogen ist, dass jedoch zur Berechnung des auf die übrigen (inländischen) Pensionseinkünfte anzuwendenden (Durchschnitts-)Steuersatzes auch die ausländischen, in Österreich befreiten Einkünfte miteinzubeziehen sind.

Im Übrigen, vor allem hinsichtlich der konkreten rechnerischen Darstellung einer Anwendung des Progressionsvorbehaltes im Falle des Beschwerdeführers wird auf das hg. Erkenntnis vom 27.6.2019, RV/7103419/2019, betreffend die Einkommensteuer 2017 des Beschwerdeführers verwiesen.

Wenn die belangte Behörde daher im (auch) vorliegenden Fall zur Ermittlung des maßgeblichen (Durchschnitts-)Steuersatzes auch die deutschen Pensionseinkünfte herangezogen hat, so geschah dies im Einklang mit der nationalen und internationalen Rechtslage.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051, vom 29. Juli 2010, 2010/15/0021, mwN, vom 30. März 2016, 2013/13/0027, und vom 20. Dezember 2016, Ro 2015/15/0010, zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Wien, am 30. März 2021