Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 31. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamtes Österreich, vom 27. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2015 bis 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Die auf Grund der am 16. Jänner 2020 eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung - in welchen in der Rubrik Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag die Beantragung derselben nicht angekreuzt wurde - für die Streitjahre erlassenen Abgabenbescheide ergingen mit Datum 27. Jänner 2020. Sämtliche Bescheide enthielten Abgabennachforderungen (in Höhe von 382,00 € bis 447,00 €).
Mit Schreiben des Beschwerdeführers (Bf.) vom 30. März 2020 (Datum der Postaufgabe: 31. März 2020) zog dieser die Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagungsbescheide und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 1. Juli 2020 zurück. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde sei verspätet, da sie mehr als einen Monat nach Zustellung des Bescheides eingebracht wurde. Eine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sei auch nicht möglich, da der Arbeitgeber des Bf. bei der Lohnverrechnung den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt habe, obwohl dieser nicht zustehe. Der Bf. habe in den Streitjahren nämlich keine Familienbeihilfe für ein Kind (mehr) bezogen. Es liege daher ein Pflichtveranlagungsgrund gem. § 41 BAO vor.
Mit als Vorlageantrag gewertetem Schreiben des Bf. vom 17. Juli 2020 zog dieser nochmals alle Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Die Beschwerdevorlage seitens des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 16.01.2020 für die angefochtenen Jahre die Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung ein. Am 27.01.2020 ergingen die Erstbescheide. Diese ergaben eine Nachforderung, da der Arbeitgeber des Bf. bei der Lohnverrechnung den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt hatte, obwohl dieser nicht (mehr) zustand. Mit der Beschwerde vom 31.03.2020 zog der Bf. die Anträge zurück. Am 01.07.2020 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Pflichtveranlagungsgrund vorliege. Im Schreiben vom 17.07.2020 (als Vorlageantrag gewertet) gab der Bf. an, er könne nichts dafür, dass sein Arbeitgeber falsch abgerechnet habe und außerdem sei ihm vom Finanzamt gesagt worden, er könne die Anträge zurückziehen. Er werde die Beträge auf keinen Fall zahlen und ziehe nochmal alle Anträge zurück.
Stellungnahme:
Die Erstbescheide wurden ohne Zustellnachweis versendet. Wenn es keinen Zustellnachweis gibt, gilt nach der Zustellfiktion von 3 Arbeitstagen ein Schriftstück grundsätzlich mit dem 4. Arbeitstag nach Versendung als zugestellt. Versendet wurden die Bescheide am 28.1.2020, daher gilt als Datum der Zustellung der 3.2.2020.
Der Bf. hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag angeführt, dass er die Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hätte. Er hat auch weder eine Ortsabwesenheit oder eine andere Unwägbarkeit, dass er von den Bescheiden hätte Kenntnis erlangen hätte können, vorgebracht oder nachgewiesen. Die Bescheide sind auch nicht an das Finanzamt retourniert worden.
Da die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden ist, beantragt das Finanzamt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, in eventu, da ein Pflichtveranlagungstatbestand (Berücksichtigung eines AVAB, obgleich dieser nicht zugestanden hat) vorgelegen hat, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 108 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) enden nach Monaten bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 26 ZustellG Zustellung ohne Zustellnachweis lautet:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage dargetan hat, wurden die angefochtenen Arbeitnehmerveranlagungsbescheide vom 27. Jänner 2020 am folgenden Tag, Dienstag, dem 28. Jänner 2020, versendet. Die Zustellung der Bescheide galt damit grundsätzlich als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan (die Post), das ist Freitag, der 31. Jänner 2020 als bewirkt. Rechnet man wie das Finanzamt mit vier Arbeitstagen und setzt bedingt durch das Wochenende den Beginn der Beschwerdefrist mit Montag, dem 3. Februar 2020 an, ist damit für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, wie im Folgenden dargestellt wird, nichts zu gewinnen.
Der Bf. hat weder gegen die Zurückweisung der als verspätet beurteilten Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Vorhaltewirkung der Beschwerdevorentscheidung) im Vorlageantrag noch gegen die Darstellung der Zustellfiktion seitens des Finanzamtes in der Beschwerdevorlage, welche auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, konkretisierte Einwendungen erhoben.
Wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage festgehalten, hat der Bf. in keiner seiner Eingaben angeführt, er hätte die angefochtenen Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, als demjenigen, in welchem die Zustellung nach der gesetzlichen Regelung als bewirkt galt. Auch hat er keine Ortsabwesenheit oder einen anderen Umstand, auf Grund dessen er von den Bescheiden zu dem errechneten Zeitpunkt nicht Kenntnis erlangen hätte können, angegeben. Die Bescheide sind auch nicht an das Finanzamt rückgemittelt worden.
Gerechnet ab 31. Jänner 2020 lief somit die einmonatige Beschwerdefrist, da der 29. Februar 2020 ein Samstag war, am Montag, dem 2. März 2020 ab (bzw. nach Berechnung des Finanzamtes am Dienstag, dem 3. März 2020).
Damit kommt auch nicht die Fristunterbrechung auf Grund des am 21. März 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemachten 2. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 16/2020, Art. 13) zum Tragen, da im gegenständlichen Fall die Rechtsmittelfrist bereits vor dem 16. März 2020 abgelaufen war.
Die am 31. März 2020 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Nur der Vollständigkeit halber wird auf Folgendes hingewiesen:
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte) normiert:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn u.a. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Der Bf. selbst hat in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung der Streitjahre den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beantragt; laut Lohnzetteln der entsprechenden Jahre wurde bei der Lohnsteuerberechnung ein solcher jeweils berücksichtigt.
In den Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes wurde auf die fehlenden Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in den Streitjahren hingewiesen.
Die Veranlagungen für die Streitjahre waren daher unabhängig von der Abgabe der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung auf Grund des zitierten Pflichtveranlagungstatbestandes durchzuführen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung einer Bescheidbeschwerde stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten.
Wien, am 6. April 2021