Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 9. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung machte die Beschwerdeführerin (Bf) die nunmehr streitgegenständlichen Werbungskosten geltend:

Folgender Ergänzungsvorhalt wurde vom Finanzamt (FA) am 25. Mai 2020 erlassen:
"Zur weiteren Bearbeitung weisen Sie bitte folgende Aufwendungen nach:
...
*) Arbeitsmittel 904,25 Euro - bitte legen Sie Belege und eine Aufstellung, wie sich die Summe zusammensetzt, vor und nehmen Sie kurz Stellung zur beruflichen Notwendigkeit
*) Fachliteratur 1014,95 - bitte legen Sie Belege und eine Aufstellung, wie sich die Summe zusammensetzt, vor
*) Aus- und Fortbildung 1122,22 Euro - um feststellen zu können, ob abzugsfähige Aufwendungen vorliegen, beantworten Sie bitte folgende Fragen:
• Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung.
• Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?
• Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt?
..."
Die Bf brachte daraufhin div. Aufstellungen und Belegkopien ein.
Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Bescheid lautet wie folgt:
"Begründung: Von den Arbeitsmitteln wurden die Kosten für das Abo sowie für die Impfung ausgeschieden. Von den verbleibenden Aufwendungen für Arbeitsmittel wurde ein Privatanteil von 40% in Abzug gebracht. Es wurden daher 434,46 Euro an Arbeitsmittel berücksichtigt.
Betreffend der beantragten Aus- und Fortbildungskosten wurde nur eine Seminarbesuchsbestätigung für SAM I vorgelegt, nur die damit zusammenhängenden Aufwendungen sowie 60% der beantragten Internetkosten werden berücksichtigt. Für die anderen Fahrten wurde keine Aufstellung, bzw kein Nachweis für den Zweck dieser Fahrten vorgelegt (Inskriptionsbestätigung oder Anwesenheitsbestätigungen), bei der Übernachtung im ***4*** wurde kein Beleg eingebracht um welches Seminar es sich handelt. Der Kauf der Sachbücher (18 Stk einer Ausgabe) wird nicht berücksichtigt. Es wurden daher 213,25 Euro Aus- und Fortbildungskosten berücksichtigt.
Kosten für Literatur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.962,14 Euro."
(Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [BFG]: Gegenständlich relevant ist, dass Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von 647,71 € anerkannt wurden.)
In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde brachte die Bf Folgendes vor:
"Zu den Aus-und Fortbildungskosten werden die Inskriptionsbestätigungen sowie eine Aufstellung zu den Aus- und Fortbildungskosten vorgelegt.
Die Übernachtung im ***4*** fand im Rahmen eines Seminars des Hochschullehrganges ***5*** statt. Für dieses Seminar gibt es keine gesonderte Bestätigung des Kursleiters.
Insgesamt wurden nur 8 Fachbücher (nicht 18 Stück einer Ausgabe wie angeführt) erworben. Diese Fachbücher sind speziell für meine Berufssparte ausgelegt und dienen nicht dem allgemeinen Interesse, sondern werden als Arbeitsunterlagen von den Professoren vorgegeben. (Ein Studium ohne Fachbücher gibt es nicht!)
Ändert die Beschwerdevorentscheidung nichts am Einkommenssteuerbescheid 2019 bezüglich meiner Beschwerde, beantrage ich die Vorlage an das Bundesfinanzgericht."
Mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 8.10.2020 wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von 1.188,10 € anerkannt.
Die Begründung der BVE lautet wie folgt:
"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988). Es muss eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. Demnach genügt es nicht, dass auf den Rechnungen für die "Fachliteratur" lediglich Sachbuch oder Fachliteratur steht. Autor und Titel müssen genannt sein. Auch wird berufliche Literatur meist bei Spezialverlagen gekauft. Auf der Rechnung der Buchhandlung ***1*** sind tatsächlich 18 x Sachbuch um je 10,30 Euro ausgewiesen.
Die Ausgaben für Aus/Fortbildung wurden wie folgt gekürzt:
Internetkosten- und Telefonkosten werden grundsätzlich nur mit 20 % (39,84 €) der gesamten Kosten anerkannt, der Betrag über 213 Euro (Sachbuch für Studium) wurde gestrichen.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.908,10 Euro."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wandte die Bf ergänzend Folgendes ein:
"In der Beschwerdevorentscheidung 2019 vom 08.10.2020 wurden meine Ausgaben für Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur und Hochschullehrgang) nur zum Teil oder gar nicht berücksichtigt."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 19.11.2020 führte das Finanzamt (FA) im Wesentlichen aus wie folgt: |
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom o.a. grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus.
Zu Spruchpunkt I.
Rechtliche Beurteilung
§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ...
§ 19.
(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
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1. | Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. ... | |||||||||
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(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Ad Arbeitsmittel:
Gem. o.a. § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF ist der Betrag von € 15,50 für ***2***, Spiele, Bankausgang für die Zahlung des Betrages mit Valuta 10.12.2018, nicht als Werbungskosten für 2019 anzuerkennen, da der Zahlungsausgang bereits 2018 vorlag und demnach nicht dem Beschwerdejahr 2019 zuzurechnen ist.
Weitere nicht als Werbungskosten anzuerkennende Ausgaben sind (in Summe € 180,15):
***3*** Abo CD-Teil und Heftteil zusammen € 90,00
sowie Impfung (€ 90,15).
Bei diesen Ausgaben wurde die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es liegen daher keine Werbungskosten gem. o.a. § 16 EStG 1988 iVm § 20 EStG 1988 idgF vor.
Da für die als Arbeitsmittel bezeichneten Wirtschaftsgüter bzw Leistung wie bspw Gitarre, Kopierpapier, Tintenpatronen, Bilderrahmen, Ordner, Supervision udgl auch eine private Mitveranlassung immanent ist, und von der Bf eine ausschließliche berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde, ist wie bereits im Einkommensteuerbescheid und auch in der BVE ein Privatanteil iHv 40% auszuscheiden. Die Bf hat für diese Wirtschaftsgüter die (zumindest nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht (§ 20 EStG 1988 idgF; Peyerl in Jakom, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 20, II. Abzugsverbote gem Abs 1 [Rz 14 f]).
Daher sind die Ausgaben für Arbeitsmittel unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 40% iHv € 425,16 als Werbungskosten anzuerkennen.
Ad Fachliteratur:
Fachliteratur. Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebl oder berufl Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des StPfl, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke iEinz darzutun (VwGH 30.1.01, 96/14/0154). (Marschner in Jakom, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 4, IX. Betriebsausgaben [Rz 271 - 354])
Für die von der Bf als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Bücher wurde die Berufsbezogenheit für die Bücher iEinz nicht erbracht, die Bezeichnungen "Sachbücher" bzw. ebenso "Kinder/Jugendbuch, Sachbücher", "Pädagogik Fachbücher" sowie "pädagog. Spiele", also Sammelbezeichnungen, auf der von der Bf vorgelegten Liste Fachliteratur (zu Werbungskosten 2019) und darüber hinaus auch auf den diesbezügl. Rechnungen der aktenkundigen Buchhandlung, ohne bspw exakter Anführung des Buchtitels, Autors usw., sind völlig unzureichend, um die ausschließliche Berufsbezogenheit nachweisen zu können. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Buchhandlung, von der die Rechnungen sind, keine auf Pädagogik spezialisierte Buchhandlung ist.
Trotz o.a. Ergänzungsvorhalts und o.a. BVE, die Vorhaltscharakter hat, wurden die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht erbracht (§ 16 iVm § 4 sowie § 20 EStG 1988 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung.)
Aus angeführten Gründen sind daher die von der Bf geltend gemachten Ausgaben für Literatur insgesamt nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 idgF anzuerkennen, und dieser Beschwerdepunkt ist demgemäß abzuweisen.
Ad Hochschullehrgang:
Studienbestätigungen der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich für SS 2019 sowie WS 2019/2020 wurden von der Bf vorgelegt.
Angemerkt wird, dass im Antrag der Bf auf Arbeitnehmerveranlagung die Ausgaben für Sachbücher, Rg vom 12.10.2019, Betrag iHv € 213,00, aktenkundige Buchhandlung, fälschlicherweise doppelt beantragt wurden, und zwar in der Postition Fachliteratur und in der Position "Hochschullehrgang", weshalb sie aus der Postion Hochschullehrgang wegen doppelter Geltendmachung jedenfalls auszuscheiden sind.
Die mit der Berufsfortbildung im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten wurden mittels Belegen (Kopien) nachgewiesen, und sind daher als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 idgF iZm dem nachgewiesenen Studium (Fortbildungskosten iSd § 16 EStG) anzuerkennen.
Wie bereits vom Finanzamt im Zuge der BVE werden die Kosten für Übernachtung und Verpflegung im ***4*** als Werbungskosten anerkannt (in Summe € 147,20), da diese Ausgaben im Zusammenhang mit einem ausschließlich beruflich veranlassten Seminar des Hochschullehrganges ***5*** stehen.
Die Internetkosten/(Telefonkosten) die die Bf bei den WK für Hochschulausbildung mit € 195,42 geltend gemacht hat, werden wie bereits mit BVE, auf deren Vorhaltscharakter hingewiesen wird, mit 20% (d.s. € 39,84) als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 idgF iVm § 20 EStG 1988 idgF anerkannt. Es wurden von der Bf keine Nachweise vorgelegt, die darüber hinausgehende Werbungskosten für Internet/Telefon bescheinigen bzw glaubhaft machen würden.
Diesem Beschwerdepunkt "Hochschullehrgang" ist aus angeführten Gründen teilweise stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter: - ESt-Berechnung (2 Seiten)
- Aufstellung der WK
Wien, am 31. März 2021