Volltext

BFG 30.03.2021, RV/7100496/2021

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung - Abweisung des Fristverlängerungsansuchens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100496.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 BAO · § 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 30. April 2020, betreffend Einkommensteuer 2017, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 26. Juni 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

I) Verfahrensgang:

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 ist am 30. April 2020 ergangen und dem Beschwerdeführer (Bf.) am 30. April 2020 per FinanzOnline zugestellt worden.

Mit Antrag vom 29. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer (Bf.) per FinanzOnline um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 bis 10. Juli 2020. Begründend führte er aus, dass ihm noch nicht alle erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Einbringung einer Beschwerde vorliegen würden.

Die belangte Behörde gab dem Ansuchen mit Bescheid vom 29. Mai 2020 nicht statt, weil sich das Vorbringen des steuerlich vertretenen Bf. lediglich auf eine allgemeine, nicht den konkreten Sachverhalt wiedergebende Aussage beschränkt habe und somit berücksichtigungswürdige Gründe für die Verlängerung der Beschwerdefrist nicht haben festgestellt werden können.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 übermittelte der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und ersuchte um Veranlagung der Einkommensteuer 2017 unter Berücksichtigung der beiden beiliegenden berichtigten Lohnzettel.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. November 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am 10. November 2020 mittels FinanzOnline zugestellt.

Am letzten Tag der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels (10. Dezember 2020) beantragte der Bf. die Verlängerung der Frist bis 21. Jänner 2021. Die belangte Behörde erließ darüber keinen Bescheid.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 durch das Bundesfinanzgericht und ersuchte erneut um Veranlagung der Einkommensteuer 2017 unter Berücksichtigung der berichtigten Lohnzettel.

Am 5. März 2021 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

II) Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Feststellungen

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 30. April 2020 wurde dem Bf. am 30. April 2020 per FinanzOnline zugestellt.

Am 29. Mai 2020 stelle der steuerliche Vertreter des Bf. innerhalb der offenen Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist.

Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Mai 2020 nicht statt. Der Abweisungsbescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Bei Unterstellung eines dreitägigen Postlaufes ist von einer Zustellung des Abweisungsbescheides am 3. Juni 2020 auszugehen.

In seiner mit Eingabe vom 26. Juni 2020 eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wandte sich der Bf. gegen die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2017.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. November 2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

In seinem Vorlageantrag vom 16. Februar 2021 wandte sich der Bf. erneut gegen die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2017.

2.) Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen - insbesondere die Feststellungen zu den verfahrensrelevanten Schriftstücken und Bescheiden - sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die insoweit auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3.) Rechtliche Beurteilung

§ 245 BAO lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Firstverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2017 am 30. April 2020 zu laufen. Mit Einbringung des Ansuchens vom 29. Mai 2020 um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wurde der Fristenlauf gehemmt. Gemäß § 245 Abs. 4 BAO hat die Hemmung der Beschwerdefrist mit Zustellung des Abweisungsbescheides geendet.

Der Abweisungsbescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Bei Unterstellung eines dreitägigen Postlaufes (§ 26 Abs. 2 ZustellG) ist von einer Zustellung des Abweisungsbescheides am 3. Juni 2020 auszugehen. Die Aktenlage gibt keinen Anlass zu Zweifeln am Zeitpunkt der Zustellung und wird auch seitens des Bf. nicht in Abrede gestellt. Die Frist lief mit dem Ende der Hemmung durch die Zustellung des das Fristverlängerungsansuchen abweisenden Bescheides weiter und endete am 4. Juni 2020. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 am 26. Juni 2020 war die Frist daher bereits abgelaufen.

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen, zu denen auch die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages gehört, ist gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid (hier: im Vorlageantrag vom 16. Februar 2021) angefochten werden (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/13/0015). In dieser Beschwerde sind die Gründe für eine allfällige Fristverlängerung oder eine Kritik an der Versagung der begehrten Fristverlängerung anzuführen (vgl. VwGH 2.5.1991, 89/13/0040).

Im gegenständlichen Fall wendet sich der Bf. in seinem Vorlageantrag - nach Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 als verspätet - jedoch nicht gegen die verfahrensleitende Verfügung der Nichtgewährung der Fristverlängerung und hat auch nicht vorgebracht, dass die Abweisung des Ansuchens um Verlängerung der Beschwerdefrist zu Unrecht erfolgt sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet ist, über ein Beschwerdebegehren abzusprechen, das vom Bf. gar nicht gestellt wurde (vgl. VwGH 2.5.1991, 89/13/0040).

Da der Bf. in seinem Vorlageantrag lediglich die Veranlagung der Einkommensteuer 2017 bekämpfte sowie die Berücksichtigung der berichtigten Lohnzettel begehrte und sich auch nicht gegen die Feststellung wendet, wonach die Beschwerdefrist mit 2. Juni 2020 abgelaufen sei, gab es für das Bundesfinanzgericht keinen Grund, die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Fristverlängerung aufzugreifen und von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren betreffend das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe durchzuführen.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde erst am 26. Juni 2020 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht und war somit verspätet.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b iVm § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.

 

Wien, am 30. März 2021