Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird mit € -1.698,00 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der vom Beschwerdeführer (Bf.) in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Kinderfreibetrag, wurde vom Finanzamt (FA) mit folgender Begründung nicht berücksichtigt:
"[…] kann nachträglich nicht gewährt werden, da Ihre Gattin It. E9 zu viel verdient. Die oberste Grenze mit einem Kind wäre € 6.000,00. Ihre Gattin verdiente im Jahr 2018 aber über € 8.000,00."
Dagegen wurde Beschwerde erhoben und eingewendet, wie aus den übermittelten Beilagen ersichtlich sei, verdiene die Gattin des Bf. "grenzwertig" unter € 6.000,00.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
"Im E9 für Ihre Gattin wurden von der ausländischen Behörde HUF 2,547.886,- bestätigt. Lt. Umrechnungstabelle des Bundesministeriums für Finanzen beträgt der Umrechnungskurs für ungarische Forint im Jahr 2018 Euro 0,003089 je 1 nationale Währungseinheit. HUF 2,547.886 x € 0,003089 = € 7.870,42.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann daher nicht gewährt werden."
Im Vorlageantrag führte der Bf. aus: "Anbei (liegt schon vor) der Nachweis , dass das Formular E9 als brutto bestätigt war; anbei die Berechnung
Brutto HUF 2547886,-
Netto HUF 1819427.-
Der Betrag ist unter Euro 6ooo,-. Bitte um entsprechende Berichtigung."
Mit Vorlagebericht vom 29.01.2021 legte das FA die Beschwerde dem BFG vor und wies darauf hin, dass der Kinderfreibetrag anzuerkennen wäre.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, " steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. ………………. "
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 idgF ist "Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."
Maßgebend für die Ermittlung des gesetzlich vorausgesetzten Grenzbetrages von € 6.000,00 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (also unter Berücksichtigung von Aufwendungen und nach allfälliger Saldierung positiver mit negativen Einkünften) iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach jenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorzugehen, die die Frage der Einkommensermittlung (Gewinnermittlung bei den betrieblichen Einkunftsarten und Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten) regeln.
Der Bf. hat eine "Bescheinigung EU/EWR" zur Einkommensteuererklärung der Ehegattin für 2018 vom 09.03.2020 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass deren Einkünfte im HUF 2.547.886,00 (€ 7.870,42) betragen haben. Allerdings vermeint der Bf., dass diese Einkünfte vermindert um die Einkommensteuer, somit mit HUF 1.819.427,00, und damit unter € 6:000,00, in Betracht zu ziehen seien.
Damit irrt der Bf. insofern, als entsprechend der obigen eindeutigen gesetzlichen Regelung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ausschließlich der Gesamtbetrag der von der Ehegattin des Bf. im Beschwerdejahr bezogenen Einkünfte maßgeblich ist. Der gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin des Bf. betrug im Jahr 2018 € 7.870,42 und lag damit über dem Grenzbetrag von€ 6.000,00. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde daher zu Recht versagt.
Gemäß dem im Streitjahr noch anzuwendenden § 106a Abs. 1 EStG stand für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu, der 440,00 € betragen hat, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wurde. Gemäß § 106a Abs. 4 EStG wurde der Kinderfreibetrag im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt, wobei in der Steuererklärung die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wurde, anzuführen war.
Über Ergänzungsersuchen des BFG hat der Bf. die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte mitgeteilt, womit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kinderfreibetrages erfüllt waren.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam.
Wien, am 19. März 2021