Volltext

BFG 12.03.2021, RV/5101749/2017

1. Abweisung Beschwerde gegen abgeleiteten Bescheid (§ 252 BAO) 2. Abweisung Beschwerde gegen Anspruchszinsen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101749.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 BAO · § 252 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Krebs & Rudorfer Wirtsch.- u. Stb. GmbH, Raiffeisenplatz 2, 2136 Laa an der Thaya, über die Beschwerde vom 27. Oktober 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 30. September 2014 betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 sowie Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009 und 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Strittig ist, ob Bf (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) die an ihn ergangenen Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide mit der Begründung bekämpfen kann, dass die zuvor in einem Feststellungsverfahren bescheidmäßig festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht vorliegen würden.

Nach dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug (FN ****) war Bf vom 25.6.2008 bis 16.3.2013 Komplementär der mittlerweile gelöschten KG (in der Folge: KG).

Am 29.9.2014 ergingen an die KG infolge einer durchgeführten Außenprüfung in wiederaufgenommenen Verfahren zur Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO Bescheide, mit denen die in den Jahren 2009 und 2010 festgestellten Einkünfte der KG und die Zurechnung eines Anteiles davon in bestimmter Höhe an den Bf festgestellt wurden. Diese Bescheide ergingen an die seit 30.1.2014 allein vertretungsbefugte Komplementärin der KG. Die Feststellungsbescheide blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt am 30.9.2014 die von den genannten Feststellungsbescheiden abgeleiteten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010, in denen die nach den Feststellungsbescheiden auf den Bf entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Ansatz kamen. Mit gleichem Datum ergingen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen, welche gemäß § 205 BAO auf die jeweiligen Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2009 und 2010 entfallen.

Gegen die Bescheide vom 30.9.2014 erhob der Bf am 27.10.2014 Beschwerde mit der Begründung, er habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide.

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 2.2.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurden die Abweisungen damit, dass ein Einkommensteuerbescheid, dem in einem Feststellungsbescheid getroffene Entscheidungen zugrunde liegen, gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig seien. Mit BVEs vom selben Tag wurden auch die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide mit der Begründung abgewiesen, dass die Bestreitung der Anspruchszinsen mit der bloßen Behauptung der Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides nicht möglich sei. Die Anspruchszinsen seien an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Werde der Einkommensteuerbescheid geändert, komme es automatisch zu einer Anpassung der Zinsen.

Am 20.2.2015 beantragte der Bf die Entscheidung über seine Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. In weitere Begründung enthielten diese Vorlageanträge nicht.

Mit Schreiben vom 21.10.2020 wurde dem Bf durch den Richter wie unten folgt mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde an den Hauptwohnsitz des Bf laut ZMR-Abfrage adressiert.

 

In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen bzw für Ihren Standpunkt zielführende Unterlagen vorzulegen:

 

1.) Nach der Aktenlage ergingen am 29.9.2014 im jeweils wiederaufgenommenen Verfahren für die KG Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und 2010. Die Einkünfte wurden dabei für 2009 mit € nnn (Ihr Antei: xxx) und für 2010 mit € nnn (Ihr Anteil: xxx) festgestellt. Die Bescheide wurden an die seit 21.1.2014 die KG selbständig vertretende Komplementärin zugestellt und wurden nicht mit Beschwerde bekämpft. Mit der Zustellung an die Komplementärin gilt die Zustellung gemäß § 101 BAO an alle Beteiligten als vollzogen. Diese Anteile stellen somit bei Ihnen Einkünfte aus Gewerbetrieb dar und wurden mit den angeführten Beträgen in den von Ihnen nun bekämpften Bescheiden angesetzt. Nach dem Firmenbuch waren Sie bis 16.3.2013 Komplementär und danach Kommanditist dieser KG. Bitte um Stellungnahme.

2.) Ihre sehr kurz gefasste Begründung in Ihren Beschwerden ("Ich habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb") kann daher nicht nachvollzogen werden. Sie werden ersucht, Ihren Standpunkt ggfs näher zu erläutern und entsprechende Belege für Ihre

Ausführungen vorzulegen.

3.) Wie Ihnen bereits in den Beschwerdevorentscheidungen (BVE) des Finanzamtes vom 2.2.2015 mitgeteilt wurde, kann ein vom Feststellungsbescheid abgeleiteter Einkommensteuerbescheid nicht gesondert angefochten werden. Die dazu maßgebliche Gesetzesstelle lautet:

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Es gibt daher in Ihrem Einkommensteuerverfahren keine Möglichkeit die für Sie festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bekämpfen, weshalb Ihre Beschwerden abzuweisen sein werden.

Bitte um Stellungnahme.

4.) Hinsichtlich Ihrer Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide wird auf die Begründung der diesbezüglichen BVEs vom 2.2.2015 verwiesen, weshalb auch diese Beschwerden abzuweisen sein werden. Bitte um Stellungnahme.

 

Falls es iZm den für die KG festgestellten Einkünften zu Verletzungen von gesellschaftsrechtlich oder ähnlichen Verpflichtungen gekommen sein, können Sie einen eventuell bei Ihnen dadurch entstandenen Schaden nicht im Abgabenverfahren ersetzt bekommen.

Sollten Sie Ihre im Betreff genannten Beschwerden im Postweg oder per Fax zurückziehen, müssen die oben angeführten Punkte natürlich nicht beantwortet werden.

 

Das Schreiben des BFG wurde durch Hinterlegung am 29.10.2020 zugestellt. Eine Verständigung davon wurde am 28.10.2020 in die dafür vorgesehene Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegt. Eine Beantwortung des Schreibens erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensganges und ist anhand des Akteninhaltes nachweisbar. Der einzige strittige Punkt bzw. die strittige Behauptung des Bf, er hätte keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen, ist aufgrund der Rechtslage für die Entscheidung über die Beschwerden irrelevant.

Zusammengefasst vertritt der Bf nach Zustellung der BVEs und des Schreibens des BFG an ihn die Ansicht, er könne die an ihn ergangenen von Feststellungsbescheiden abgeleiteten Einkommensteuerbescheide und die zu diesen Einkommensteuerbescheiden akzessorischen Anspruchszinsen mit der Behauptung bekämpfen, er hätte in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Einkommensteuerbescheide

§ 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)

  • •

    aus Land- und Forstwirtschaft,

  • •

    aus Gewerbebetrieb,

  • •

    aus selbständiger Arbeit,

  • •

    aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,

wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

……

(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

§191 Abs. 3 BAO Einheitliche Feststellungsbescheide (§ 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden

§ 295 Abs. 1 BAO Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

§ 252 Abs. 1 BAO Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Wie dem Bf bereits in der BVE und im Schreiben des BFG mitgeteilt wurde, kann ein Einkommensteuerbescheid nach der dargestellten eindeutigen Rechtslage nicht mit der Begründung bekämpft werden, dass die im Feststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen (hier das Vorliegen von Einkünften des Bf in festgestellter Höhe) unrichtig seien. Durch § 252 BAO ist das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide eingeschränkt. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH.

Anspruchszinsenbescheide

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind (VwGH 29.07.2010, 2008/15/0107). Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.

Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316, Ritz, BAO6, Rz 35 zu § 205). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150).

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision war als unzulässig zu erklären, weil sie nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängt. Dieses Erkenntnis entspricht der eindeutigen dargestellten Rechtslage und der ständigen Judikatur des VwGH.

 

Linz, am 12. März 2021