Volltext

BFG 24.03.2021, RV/6100315/2018

USt- und est-rechtlicher Erfassungszeitpunkt der Veräußerung von veruntreuten Maschinen bei einem Unternehmer (Gewerbetreibenden).

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100315.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 · § 19 Abs. 2 UStG 1994

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Nonntaler Hauptstraße 1A, 5020 Salzburg, über die Beschwerden vom 3.5.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3.4.2018 betreffend Einkommensteuer für 2014 und Umsatzsteuer für 2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

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    Insoweit sich die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und Umsatzsteuerbescheid 2014 richten, wird diesen gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

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    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen A und B angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Nach Durchführung einer abgabenrechtlichen Nachschau sowie einem umfangreichen Vorhalteverfahren hat das Finanzamt Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) am 3.4.2018 ua Bescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 erlassen.

Mit undatierten Schriftsätzen des steuerlichen Vertreters, eingelangt am 7.5.2018, hat die beschwerdeführende Partei (bP) ua gegen die genannten Bescheide Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2018 hat das Finanzamt (FA) diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit undatierten Schriftsatz des steuerlichen Vertreters, eingelangt am 19.7.2018, hat die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt.

Mit Vorlagebericht vom 27.7.2018 hat das FA die Beschwerde elektronisch dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Am 24.3.2021 wurde die von der bP beantragte mündliche Verhandlung vor dem BFG durchgeführt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Die bP hat 2013 zwei geleaste Holzerntemaschinen veruntreut, an nicht näher bekannte Personen (vermutlich russische und deutsche Staatsbürger) im Ausland übergeben und im Gegenzug von diesen Bargeldzahlungen erhalten.

Zu diesen Geschäftsfällen wurden keine Belege erstellt (Rechnungen, Quittungen, Verträge usw). Auch wurden diese Geschäftsfälle nicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Steuererklärungen der bP aufgenommen.

Die bP hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und es in Kauf genommen, dass die Veräußerung von Holzerntemaschinen im Rahmen seines Unternehmens steuerpflichtige Vorgänge darstellen, und dass durch die Nichtaufnahme dieser Geschäftsfälle in die Steuererklärungen Abgaben verkürzt werden.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, den vom steuerlichen Vertreter als Anfragebeantwortung beigebrachten Rechnungen und Bestätigungen, sowie der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die vom steuerlichen Vertreter beigebrachten Unterlagen ergeben in der Zusammenschau mit der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers den Nachweis, dass die gegenständlichen Holzerntemaschinen bereits 2013 von der bP veruntreut und veräußert wurden.

Im gesamten Verwaltungsverfahren wurden vom FA keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Lieferung der Holzerntemaschinen oder der Vereinnahmung der Erlöse getroffen.

Der vom BFG festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Auch der Vertreter des FA sieht es als erwiesen an, dass die streitgegenständigen Geschäftsfälle jeweils 2013 erfolgt sind und beantragt die stattgebende Erledigung der vorgelegten Beschwerden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 19 Abs 2 UStG 1994 entsteht die umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt wurde.

Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Umsätze und Betriebseinnahmen sind demzufolge in jenem Kalenderjahr der Besteuerung zu unterwerfen, in der diese erzielt werden. Aufgrund des nunmehr unstrittigen Sachverhaltes steht fest, dass sowohl die Lieferung als auch die Betriebseinnahmen im Kalenderjahr 2013 getätigt bzw bezogen wurden. Demzufolge waren diese nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen betreffend Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 zu berücksichtigen.

Die Bemessungsgrundlagen waren daher wir folgt zu berichtigen:
1. Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2014 (Beilage A):
Für die Veräußerung der beiden Holzerntemaschienen wurden vom FA Betriebseinnahmen in Höhe von € 138.333,33 gewinnerhöhend berücksichtigt. Dabei dürfte dem FA ein Ziffernsturz unterlaufen sein (statt € 183.333,33). Die Gewinnerhöhende Berücksichtigung von € 138.333,33 war daher rückgängig zu machen. Darüber hinaus entfällt der amtswegig berücksichtigte Gewinnfreibetrag gem § 10 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in Höhe von € 3.900,00.
2. Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für 2014 (Beilage B):
Für die streitgegenständlichen Lieferungen der Holzerntemaschinen wurden vom FA € 210.000,00 (= netto € 183.333,33) den Gesamtumsätzen hinzugerechnet und dem Normal-steuersatz von 20% unterworfen. Diese Hinzurechnungen waren daher rückgängig zu machen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zuzulassen.

 

 

 

 

Salzburg, am 24. März 2021