Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 27. Oktober 2018 gegen die Mitteilung des Finanzamtes Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 1. Oktober 2018 betreffend den Bezug der Ausgleichszahlung für die Kinder ***1*** sowie ***2*** im Zeitraum vom 1.5.2015 bis 30.6.2019, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Gegen die im Spruch dezidiert dargestellte, mit 1.10.2018 datierte Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2018 Beschwerde erhoben und seitens der Bf. ins Treffen geführt, dass angesichts der Tatsache, dass seit Mai 2015 kein Anspruch auf ungarische Familienbeihilfe bestehe, im Rahmen der Ausgleichszahlung von einem Abzug vorgenannter Beihilfe Abstand zu nehmen bzw. für die in der Mitteilung angeführten Kinder Familienbeihilfe auch im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 30.4.2015 zu gewähren sei.
Mit der Folge wurde die Beschwerde mit der Begründung, dass eine Mitteilung nicht als (rechtsmittelfähiger) Bescheid zu qualifizieren sei, mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.10.2019 als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrem mit 21.11.2019 datierten Vorlageantrag betonte die Bf. für die Kinder ***3*** und ***4*** einen Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung den Zeitraum ab November 2011 bis Mai 2015 gestellt zu haben.
Nach der Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar, mit der Folge dass gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter gerichtete Bescheidbeschwerden zwingend als unzulässig zurückzuweisen sind (z.B. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131, 0132; 11.11.2010, 2010/17/0066).
Für den Bereich der Familienleistungen ist einleitend anzumerken, dass die Bestimmungen des FLAG 1967 keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung (FB) sowie für den gemäß § 33 Abs 3 EStG gemeinsam mit der FB auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag kennen.
Das Wohnsitzfinanzamt hat die Verpflichtung, den Anspruchsberechtigten über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB sowie die/den Bezieherin/Bezieher der FB über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der FB durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren.
Die auf § 12 FLAG 1967 fußende Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid (s UFS 18.9.2006, RV/0205-G/06; und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (BFG 13.11.2018, RV/1100113/2018).
Das im Vorlageantrag gestellte Vorbringen für die Kinder ***3*** und ***4*** einen Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung für Zeitraum von November 2011 bis zum Mai 2015 gestellt zu haben, vermag der Beschwerde mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Mitteilung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, sondern bildet vorgenanntes Anbringen vielmehr den Gegenstand eines exklusiv in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallenden Verfahrens.
In Ansehung vorstehender Ausführungen war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Zurückweisung der Beschwerde direkt auf den Bestimmungen der BAO fußt.
Wien, am 1. Februar 2021