Volltext

BFG 11.03.2021, RV/5100507/2019

Außergewöhnliche Belastungen iZm einer Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100507.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 · § 34 EStG 1988 · § 34 Abs. 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Februar 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. Februar 2019 betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016 vom 1.2.2019 wurden die beantragten Kosten in Zusammenhang mit einer Behinderung iHv 9.250,34 Euro lediglich als Krankheitskosten mit Selbstbehalt zuerkannt.

Dagegen wurde mit Schreiben vom 14.2.2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine rückwirkende Feststellung der Behinderung möglich sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.3.2019 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die Feststellung, ob, wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen sei. […] Für da Streitjahr 2016 sei kein Behinderungsgrad bestätigt worden. Im gegenständlichen Fall sei der Behindertenpass, in welchen ein Grad der Behinderung von 100% bescheinigt wurde, erst im Dezember 2017 ausgestellt worden. Eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab dem Jahr 2016 sei vom Sozialministerium nicht vorgenommen worden.

Mit Vorlageantrag vom 28.3.2019 wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Abgabenbehörde legte den Akt am 3.5.2019 dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit Schreiben vom 11.1.2021 die Gattin der mittlerweile verstorbenen beschwerdeführenden Partei um einen entsprechenden Nachweis betreffend das Jahr 2016.

Mit Schreiben vom 19.2.2021 legte die Witwe der beschwerdeführenden Partei diverse Unterlagen vor und legte den Nachweis der Behinderung für das Jahr 2016 bei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei machte ua für das Jahr 2016 Aufwendungen in Höhe von 9.250,34 Euro in Zusammenhang mit einer Behinderung geltend.

Mit Schreiben vom 22.12.2017 wurde vom Sozialministerium ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt. Der Behindertenpass wurde unbefristet ausgestellt.

Bei der beschwerdeführenden Partei wurde ein ossär und lymphogen metastasiertes Prostatakarzinom festgestellt, das nicht mehr behandelt werden konnte.

Am 12.8.2019 verstarb die beschwerdeführende Partei. Im Einantwortungsbeschluss wurde die Witwe zur Gänze eingeantwortet.

Mit Schreiben vom 15.2.2021 bestätigte das Sozialministerium den Grad der Behinderung iHv 50% rückwirkend für das Jahr 2016.

Die geltend gemachten Aufwendungen iHv 6.050,34 Euro sind alle iZm der Behinderung der beschwerdeführenden Partei getätigt und nachweislich im Jahr 2016 verausgabt worden.

Die geltend gemachte Aufwendung iHv 3.200,00 Euro ist iZm der Behinderung der beschwerdeführenden Partei getätigt und nachweislich im Jahr 2017 verausgabt worden.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den darin befindlichen Unterlagen und den Vorbringen der Parteien. Die Sachverhaltsfeststellungen können demzufolge gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Gem. § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig sein (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Ab.4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 dann beeinträchtigt, wenn die Belastung einen u.a. nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen berechneten Selbstbehalt übersteigt. Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese Voraussetzungen, allerdings ist idR von diesen Kosten der Selbstbehalt abzuziehen.

Abweichend von § 34 Abs 4 EStG 1988 können nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 gewisse Aufwendungen auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u.a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm gem. § 35 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Gem. § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). […] Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Gem. § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom, EStG13, § 35 Rz 7).

Im konkreten Fall wurde mit Schreiben vom 22.12.2017 aufgrund des Vorliegen eines Prostatakarzinoms ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt. Die Durchgeführte Begutachtung hält fest, dass keine kurative Situation mehr möglich ist.

Die nachgewiesenen beantragten Aufwendungen betreffen (mit Ausnahme einer Rechnung) das Jahr 2016.

Mit Schreiben vom 15.2.2021 stellte das Sozialministerium das Vorliegen einer Behinderung für das Jahr 2016 im Ausmaß von 50 % fest.

Die außergewöhnlichen Belastungen iZm der Behinderung waren demzufolge im nachgewiesenen Ausmaß iHv 6.050,34 Euro ohne Selbstbehalt anzuerkennen.

Gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Demzufolge ist dieser Betrag im Jahr 2017 als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Die vorgelegte Rechnung iHv 3.200,00 Euro ausgestellt am 21.12.2016 wurde am 4.1.2017 bezahlt und konnten daher nicht im Jahr 2016 berücksichtigt werden.

Hinweis: Da im Jahr 2017 ebenfalls nachweislich eine Behinderung vorgelegen ist, ist die Aufwendung iHv 3.200 Euro im Jahr 2017 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Gem. § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn ua Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Kenntniserlangung der Abgabenbehörde, dass die Zahlung erst im Jahr 2017 erfolgt ist, stellt aus Sicht der Behörde eine neue Tatsache dar, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführt. Die Auswirkungen sind nicht nur geringfügig, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend 2017 durchgeführt werden kann.

 

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf solche, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben.

 

 

Salzburg, am 11. März 2021