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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO der ***Bf***, vertreten durch ***2***, ***3***, im Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober und 4. November 2019, betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2017 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2017, beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 10. Dezember 2020 gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt
Die ***Bf*** (kurz: AST) ist eine im Firmenbuch mit dem Betrieb eines Kleintransportunternehmens eingetragene Kommanditgesellschaft. Nach den Feststellungen der Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 betreibt die AST ab 2015 den Handel mit Kraftfahrzeugen. Im Zusammenhang mit manipulierten Ein- und Ausgangsrechnungen bzw. Scheinrechnungen getroffene Prüfungsfeststellungen bilden Gegenstand des an die Außenprüfung anschließenden Beschwerdeverfahrens.
Die AST stellte in Ihrem Antrag vom 10.12.2020 auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2017 und den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2017 durch das Verwaltungsgericht auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß 292 BAO, den sie mit
"mangelnden Deutschkenntnissen, mangelnden Steuer- und Buchhaltungskenntnissen, mangelnden juristischen Kenntnissen und fehlenden finanziellen Möglichkeiten zur Einstellung von Personen (Übersetzer, Buchhalter, Anwalt) für ein rechtlich verfasstes Dokument"
begründete.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2021 wurde der antragstellenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, aufgetragen, folgende Mängel des Verfahrenshilfeantrages zu beheben, da nachstehende Voraussetzungen im Sinne des § 292 BAO fehlen:
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Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Bescheide stützt (§ 292 Abs.8 Z 2 BAO). Die besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art sind darzulegen.
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Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§292 Abs.8 Z 3 BAO).
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Eine umfassende und vollständige Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Kommanditgesellschaft und der wirtschaftlichen Beteiligten (§ 292 Abs. 4 Z 4 BAO). Auszüge der Bankkonten der letzten drei Monate der antragstellenden Partei und der wirtschaftlichen Beteiligten mögen übermittelt werden.
Zur Behebung der angeführten Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs 2 BAO).
Mit Eingabe vom 16. März 2021 brachte die AST beim Bundesfinanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Einspruch gegen Bescheide/Bericht ein, welche seitens des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 50 iVm §§ 308 Abs.3 und 310 BAO in einem gesonderten Schreiben zuständigkeitshalber an das Finanzamt Österreich weitergeleitet werden. Zudem beantragte die AST kostenlose Rechtshilfe und kostenlose Unterstützung eines Übersetzers. Der Komplementär der AST sei seit einem Jahr arbeitslos. Die Antragstellerin sei seit 31.12.2017 nicht mehr in Betrieb. Die Wahrheit müsse durch eindeutige Schuldbeweise festgestellt werden, Ausnahmen seien keine Beweise.
Rechtslage
§ 292 BAO idF. BGBl. I Nr. 117/2016 lautet:
"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammerdie Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen,wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Erwägungen:
§ 85 Abs. 2 BAO erfasst nicht nur formelle, sondern auch materielle (inhaltliche) Mängel.
Da es dem Verwaltungsgericht aufgrund des Antrages nicht möglich war, über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenshilfe zu entscheiden, hatte es der Antragstellerin eine Behebung der im Beschluss gemäß § 85 Abs. 2 BAO vom 2. März 2021 angeführten inhaltlichen Mängel des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 10. Dezember 2020 aufzutragen.
Einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" (z.B. Gesellschafter der KG) nicht aufgebracht werden können.
Dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2021 auf "umfassende und vollständige Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der AST und der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" wurde durch Vorlage lediglich eines Kontoauszuges des Komplementärs ***2*** für 1.3.2020-1.3.2021, welcher seit einem Jahr arbeitslos wäre und der Angabe, dass die nach wie vor im Firmenbuch aufrechte AST seit 2018 nicht mehr tätig sei, unzureichend entsprochen. So unterblieb die Offenlegung der Einkommensverhältnisse zumindest für den Kommanditisten der AST zur Gänze, zur gegebenen Vermögenslage wurden weder für die AST noch für die am Verfahren Beteiligten im Sinne des § 292 Abs. 4 BAO Aussagen getätigt.
Dem Schreiben der AST vom 16.03.2021 waren somit die die Einkommensverhältnisse der AST und der wirtschaftlichen Beteiligten unzureichend und die Vermögensverhältnisse überhaupt nicht zu entnehmen.
Indem sich die AST zur Frage nach ihren Vermögensverhältnissen und den Vermögensverhältnissen sämtlicher wirtschaftlicher Beteiligten zur Gänze verschwieg wurde der Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes nicht erfüllt.
Nicht dargestellt waren darüber hinaus die besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie die Entscheidung, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt.
Wird einem berechtigten verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, gilt das Anbringen kraft Gesetzes als zurückgenommen.
Der Eintritt dieser Folge wird durch die vom Verwaltungsgericht zu erlassende (verfahrensrechtliche) Erledigung nicht begründet, sondern festgestellt (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157). Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Da dem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes nur unzureichend entsprochen wurde, gilt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 10. Dezember 2020 als zurückgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053.
Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Salzburg, am 1. April 2021