Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag vom 18. März 2020 der A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, der erhobenen und zu aa protokollierten außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Februar 2020, bb, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
1. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG wird nicht stattgegeben.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm
§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG sowie § 30a Abs. 3 VwGG Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Wie sich aus der vorliegenden außerordentlichen Revision vom 18. März 2020 [beim Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) am 19. März 2020 eingelangt] eindeutig ergibt, stellt die A, Adresse1, in dieser als Revisionswerberin gegen das abweisende Erkenntnis des BFG vom 3. Februar 2020, GZ. bb, im Wesentlichen den Antrag, "der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen".
Als Begründung für diesen Antrag führt die Revisionswerberin in der Revisionsschrift an, der Verwaltungsgerichtshof habe gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag einer Revisionswerberin / eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Revisionswerberin / den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH 25.11.2003, AW 2003/17/0033).
Dies gelte auch für das Zollrecht. Beim Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, wie es sich auch bei den Bestimmungen des Zollkodex darstelle, hätten nationale Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen auch aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Dies umfasse insbesondere auch die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde (VwGH 12.8.2011, AW 2011/16/0040).
Gegenständlich würden keine zwingenden Interessen vorliegen, die gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Revisionswerberin sprechen würden. Die Zollbehörden würden - im Gegenteil - über ausreichende Bankgarantien verfügen und hätten ihrerseits die Aussetzung der Vollziehung über eine langen Zeitraum bereits zuerkannt. Demgegenüber würde die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung einen massiven Nachteil für die Revisionswerberin bedeuten. Dieser Nachteil wäre unverhältnismäßig. Dies einerseits im Hinblick auf Zinsnachteile, die durch den Vollzug der gegenständlich angefochtenen Entscheidung einhergehen würden und weiters aufgrund möglicher Liquiditätsschwierigkeiten nicht zuletzt auch im Hinblick auf die aktuell wirtschaftlich sehr angespannte schwierige Situation aufgrund des Coronavirus.
In diesem Zusammenhang werde auf die Sonderregelungen betreffend Coronavirus des Bundesministeriums für Finanzen, Erlass vom 13. März 2020, GZ. 2020-0.178.784, verwiesen.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den zugrunde liegenden Verwaltungsakten des Zollamtes Graz und des BFG sowie aus dem Antrag der Revisionswerberin im Wesentlichen des Inhaltes, der Verwaltungsgerichtshof möge der außerordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Rechtslage:
Einleitend ist festzuhalten, dass das BFG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2017/16/0039, gemäß § 30 VwGG auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zuständig ist. § 30a Abs. 3 VwGG iVm § 30a Abs. 7 VwGG bedeutet nicht, dass das BFG im Fall der außerordentlichen Revision über einen derartigen Antrag nicht entscheiden darf, es entfällt lediglich die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Entscheidung.
§ 25a Abs. 2 VwGG lautet:
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
§ 30 VwGG lautet:
Aufschiebende Wirkung
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
§ 30a VwGG lautet:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Erwägungen:
Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Von diesem Grundsatz triff § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn
a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378]. Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a.a.O. Rz 1380).
Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. BFG 18.12.2014, AW/7100021/2014).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele z.B. VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021; VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele z.B. VwGH 25.2.1981, 2680/80).
Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. für viele z.B. VwGH 11.3.1996, AW 95/17/0071; VwGH 27.6.1996, AW 96/17/0028; VwGH 22.11.2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8.3.2012, AW 2012/17/0007; VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036 oder VwGH 22.8.2014, Ro 2014/15/0007).
Die Revisionswerberin bringt in dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung lediglich vor, die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung würden für sie einen massiven Nachteil bedeuten; dieser Nachteil wäre unverhältnismäßig; dies einerseits im Hinblick auf Zinsnachteile, die durch den Vollzug der gegenständlich angefochtenen Entscheidung einhergehen würden und weiters aufgrund möglicher Liquiditätsschwierigkeiten nicht zuletzt auch im Hinblick auf die aktuell wirtschaftlich sehr angespannte schwierige Situation aufgrund des Coronavirus.
Damit enthält der vorliegende Antrag keine konkreten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, würde die durch das Gesetz gebotene Abwägung durch das BFG erlauben.
Dem Vorbringen ist nicht entnehmbar, dass eine - im Falle der Berechtigung der außerordentlichen Revision bloß vorübergehende - Belastung der Revisionswerberin durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen und allenfalls einer Fremdfinanzierung nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre (vgl. für viele z.B. VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029; VwGH 27.5.2011, AW 2011/13/0014; VfGH 11.8.1999, B 1181/99 oder VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. für viele z.B. VwGH 31.1.1997, AW 96/17/0324; VwGH 21.4.1997, AW 97/17/0005; VwGH 12.10.2000, AW 2000/17/0029; VwGH 6.6.2001, AW 2001/17/0041; VwGH 12.7.2001, AW 2001/17/0047; VwGH 2.3.2007, AW 2007/17/0007; VwGH 4.12.2013, AW 2013/15/0037).
Die Revisionswerberin bringt im gegenständlichen Antrag sogar vor, die Zollbehörden würden über ausreichende Bankgarantien verfügen und spricht in diesem von möglichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht zuletzt auch im Hinblick auf die aktuell wirtschaftlich sehr angespannte schwierige Situation aufgrund des Coronavirus.
Aus dem Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. März 2020, 2020-0.178.784, geht hervor, dass es durch das Coronavirus zu Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässen kommen kann. Voraussetzung für die Anwendung der im Erlass näher angeführten Maßnahmen ist "in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist".
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Hinweis zum 2.-COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 16 des 2.-COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).
Zulässigkeit einer Revision:
Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss des BFG ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG (siehe auch Rn 24 VwGH vom 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
Graz, am 1. April 2020