Volltext

BFG 23.02.2021, RV/7103670/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe samt Mehrkinderstaffel und Kinderabsetzbeträgen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103670.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 33 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 29. Juli 2019 betreffend Rückforderung zu Unrecht für die Kinder ***Kind3***, ***Kind2*** und ***Kind1*** für den Zeitraum August 2014 bis April 2016 bezogener Beträge an Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 833/2004 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am 29. Juli 2019 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB), Kinderabsetzbetrag (KG) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 833/2004 (DZ) wie folgt:

Name des Kindes

VNR/Geb.dat.

Art der Beihilfe

Zeitraum von - bis

***Kind3***

… 05 07

DZ

Aug. 2014-Apr. 2016

***Kind2***

… 09 02

FB

Aug. 2014-Apr. 2016

***Kind1***

… 12 99

DZ

Aug. 2014-Apr. 2016

 

 

KG

Aug. 2014-Apr. 2016

Der Rückforderungsbetrag beträgt

Art der Beihilfe

 

FB

€ 3.529,50

KG

€ 1.226,40

DZ

€ 208,70

Rückforderungsbetrag gesamt:

€ 4.964,60

Begründung:
Zu ***Kind3***:
Die Erhöhungsbeträge sind für den Zeitraum 08/14 bis 04/16 rückzufordern.
Zu ***Kind2***:
Die Erhöhungsbeträge sind ab 08/14 bis 04/16 rückzufordern.
Zu ***Kind1***:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Da das Kind **Kind1** seit August 2014 nicht mehr in ihrem Haushalt lebt, besteht kein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich.
Der Aufenthalt des Kindes **Kind1** wurde im Urteil des Prozesses Nummer 2…/2014/5 geregelt.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob Beschwerde mit folgender Begründung:
… Beschwerde gegen Ihren Rückforderungsbescheid vom 29.07.2019, in dem Sie die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag für ***Kind3***, ***Kind2*** und ***Kind1*** zurückfordern, und begründe wie folgt:
Ihre Daten stimmen bezüglich des Hauptwohnsitzes von ***Kind3*** (geboren am … 05 07) nicht, da sie nach wie vor in meinem Haushalt lebt. Wie aus der Bestätigung von der ungarischen Behörde hervorgeht, ist sie laufend ab 26.06.2013 bei mir gemeldet. ***Kind2*** (geboren am … 09 02) war in meinem Haushalt von 26.06.2013 bis 27.02.2018. Siehe bitte dazu die Bestätigung von der ungarischen Behörde im Anhang!
Sie werden ersucht, den Rückforderungsbescheid zu korrigieren.
Im Anhang:
Bestätigungen von der ungarischen Behörde

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
Löst ein Elternteil im Sinne des § 2 Abs. § [gemeint: 3] Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 mit einer Erwerbstätigkeit in Österreich einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung aus, steht diese Leistung dem Elternteil zu, der das Kind im Ausland im gemeinsamen Haushalt hat und nicht mehr dem, der die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).
Ihr Kind **Kind1** lebt nach amtlichen Ermittlungen seit August 2014 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihnen, somit besteht für Sie ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.

Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Sie haben in Ihrer Beschwerdevorentscheidung ausschließlich **Kind1** erwähnt, obwohl Sie Familienbeihilfe für meine weiteren Töchter ***Kind3*** (geboren am … 05.2007) und ***Kind2*** (geboren am … 09.2002) auch rückgefordert haben. Ich habe in meiner Beschwerde erläutert, dass ***Kind3*** nach wie vor in meinem Haushalt lebt und ***Kind2*** im Zeitraum vom 26.06.2013 bis 27.02.2018 zu meinem Haushalt gehört hat. Die Bestätigungen habe ich meiner Beschwerde beigefügt.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Es erging für den Zeitraum 8/2014 - 4/2016 ein Rückforderungsbescheid, da das Kind **Kind1** seit 8/2014 beim Kindesvater haushaltszugehörig ist. Automationsunterstützt wurde auch die bezogene Geschwisterstaffel für **Kind2** und **Kind3** rückgefordert.
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Gemäß dem Urteil des Bezirksgerichtes Sopron vom 28. Jänner 2015 ist der tatsächliche Wohnort des Kindes mit dem Vornamen **Kind1** der jeweilige Wohnsitz des Klägers (des Vaters), und der tatsächliche Wohnort des Kindes mit dem Vornamen **Kind2** der jeweilige Wohnsitz der Beklagten (der Mutter).
Das im Dezember 1999 geborene Kind **Kind1** lebte seit August 2014 nicht mehr im Haushalt ihrer Mutter, der Bf.
Diese Feststellung ist, soweit sie die Tochter **Kind1** betrifft, unstrittig.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage, mit der das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und im Vorlageantrag übereinstimmt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 Familienlastenausgleichsgesetz anzuwenden.

Wenn die Bf. für ihren Standpunkt ins Treffen führt, dass das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung ausschließlich **Kind1** erwähnt, obwohl es "Familienbeihilfe für ihre weiteren Töchter **Kind3** (geboren am … 05.2007) und **Kind2** (geboren am … 09.2002) auch rückgefordert habe", ist auszuführen:

§ 8 FLAG:
Abs. 2: Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. ab 1. Juli 2014
…
c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet.
2. Ab 1. Jänner 2016
…
c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet.

Abs. 3: Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €, …
2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €, …

Abs. 8: Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

§ 33 Abs. 3 1. Satz EStG 1988:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Lebten im Haushalt der Bf. im Beschwerdezeitraum August 2014 bis April 2016 somit nur zwei Kinder (nämlich **Kind3** und **Kind2**), sind die Familienbeihilfenbeträge samt Erhöhungsbetrag für drei Kinder samt Kinderabsetzbeträgen für **Kind1** und zusätzlich die Erhöhungsbeträge für drei Kinder vermindert um die Erhöhungsbeträge für zwei Kinder (also die Differenz) für **Kind3** und **Kind2** zurückzufordern.

Auf Basis der zitierten Bestimmungen und des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich folgende Berechnungen (Beträge in €):

1.) FB für **Kind1** für 08/2014: 136,20 + Erhöhungsbetrag (EH) 16,60 = 152,80
2.) FB für **Kind1** für 09/2014: 136,20 + 100 + EH 16,60 = 252,80
3.) FB für **Kind1** für 10/2014 bis 12/2015: 136,20 + EH 16,60 = 152,80/Monat
4.) FB für **Kind1** für 01/2016 bis 04/2016: 138,80 + EH 17,00 = 155,80/Monat
5.) Differenz der Erhöhungsbeträge zur FB für **Kind2** für 08/2014 bis 12/2015: 16,60 - 6,70 = 9,90
6.) Differenz der Erhöhungsbeträge zur FB für **Kind2** für 01/2016 bis 04/2016: 17,00 - 6,90 = 10,10

1.) 152,80

152,80

2.) 252,80

252,80

3.) 152,80 x 15 Monate

2.292,00

4.) 155,80 x 4 Monate

623,20

5.) 9,90 x 17 Monate

168,30

6.) 10,10 x 4 Monate

40,40

Summe (Art der Beihilfe FB lt. Bescheid vom 29.07.2019)

3.529,50

8.) Kinderabsetzbetrag für **Kind1** für 08/2014 bis 04/2019: 58,40

8.) 58,40 x 21 Monate (Art der Beihilfe KG lt. Bescheid vom 29.07.2019)

1.226,40

9.) Differenz der Erhöhungsbeträge zur FB für **Kind3** für 08/2014 bis 12/2015: 16,60 - 6,70 = 9,90
10.) Differenz der Erhöhungsbeträge zur FB für **Kind3** für 01/2016 bis 04/2016: 17,00 - 6,90 = 10,10

9.) 9,90 x 17 Monate

168,30

10.) 10,10 x 4 Monate

40,40

Summe (Art der Beihilfe DZ lt. Bescheid vom 29.07.2019)

208,70

Diese Berechnungen zeigen die Unrichtigkeit des Vorbringens der Bf. Die Rückforderung betraf somit, wie in der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt bereits angeführt, ausschließlich die nicht im Haushalt der Bf. lebende Tochter und auf Grund des Nichtzustehens der Familienbeihilfe für die Tochter **Kind1** die Mehrkinderstaffel.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

 

 

Wien, am 23. Februar 2021