Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 10. Dezember 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Krankengelder).
In ihrer Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2017 beantragte die Bf. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, außergewöhnliche Belastung von € 625,-, sowie den pauschalen Freibetrag für eigene Behinderung bei 50% Grad der Behinderung und den pauschalen Freibetrag für Magendiät und den pauschalen Freibetrag für das auf die behinderte Person zugelassene Kfz. Für den Ehegatten beantragte die Bf. die pauschalen Freibeträge für Zuckerkrankheit, Gallenkrankheit und Magenkrankheit.
Das Finanzamt erließ am 10.12.2019 den Einkommensteuerbescheid 2017 ohne die beantragten Freibeträge betreffend die Bf. hinsichtlich Behinderung und Magendiätverpflegung zu berücksichtigen. Ebenso nicht berücksichtigt wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Freibeträge für Diätverpflegung bezüglich des Ehegatten der Bf.
In der Begründung der Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Freibeträge bezüglich des Ehegatten wurde ausgeführt, dass weder die Bf. noch ihr Ehegatte im Streitjahr für ein Kind Familienbeihilfe bezogen hätten.
Betreffend die Nichtanerkennung des Freibetrages aufgrund eigener Behinderung der Bf. und des Freibetrages wegen Magendiätverpflegung wurde dargelegt, dass laut Mitteilung des Sozialinisteriumservice kein Grad der Behinderung und keine Verpflichtung zur Einhaltung einer Diät und keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Streitjahr 2017 bestehe.
Die Einkommensteuer 2017 wurde mit einer Abgabenachforderung von € 284,- festgesetzt.
In ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wendet die Bf. ein, dass bei ihr seit 2014 bis dato Invalidität vorliege aufgrund von ausgeprägtem regressiven Verhaltensstörungen mit Rückzugsverhalten, ausgeprägten Ängsten und passiv abhängigen Haltungen.
Die Bf. legte ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 17.11.2017 bei, in welchem ausgeführt wird, dass bezüglich des Gesundheitszustandes der Bf. keine kalkülsrelevante Änderung eingetreten sei und daher vorübergehende Invalidität weiter vorliege und Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation zur Besserung des Allgemeinzustandes und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig seien.
Ergänzend legte die Bf. einen ihre Person betreffenden Stationären Patientenbrief der Abteilung Chirurgie des AKH vom 17.6.2017 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Bf. im Juni 2017 sich einer Duodenopankreatektomie unterzogen hat und für sechs Wochen körperliche Schonung, sowie die Einnahme von diversen Medikamenten angeordnet wurde.
Das Finanzamt erließ am 22.1.2020 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Zur Begründung der Abweisung wurde ausgeführt, dass das Finanzamt für die Anerkennung der beantragten Freibeträge auf die Mitteilungen des Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) angewiesen sei, aktuell für die Bf. jedoch keine derartigen Mitteilungen vorlägen.
Die Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und ersuchte um Berücksichtigung ihrer Invalidität.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die von der Bf. beantragten Freibeträge aufgrund von Behinderung, Diätverpflegung Magenkrankheit bzw. für Benutzung eines Pkw bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen sind.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Bf. hat in ihrer Arbeitnehmererklärung 2017 beantragt folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (50%)
Freibetrag wegen Magendiät
Freibetrag für Kfz Benutzung
Trotz Ausführung in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 10.12.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 22.1.2020, dass Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Freibeträge das Vorliegen einer Mitteilung des Sozialministeriumservice über den Grad der Behinderung der Bf. ist, ist dem Finanzamt keine derartige Mitteilung betreffend die Bf. vorgelegt worden.
Betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Freibetrag betreffend den Ehegatten der Bf. wird festgestellt, dass weder die Bf. noch der Ehegatte Familienbeihilfe für ein Kind im Jahr 2017 bezogen haben und somit die Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages 2017 nicht erfüllt sind.
Aus den im Akt erliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass bezüglich der Bf. seitens des Sozialministeriumservice eine Mitteilung betreffend die Feststellung eines Grades der Behinderung im Jahr 2017 übermittelt wurde.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht lediglich hervor, dass eine vorübergehende Invalidität vorliegt und Rehablitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig sind.
Eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Einhaltung einer Magendiät durch die Bf. wurde nicht vorgelegt. Ebensowenig liegt eine ärztliche Bescheinigung betreffend eine Körperbehinderung und die Nichtmöglichkeit der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln durch die Bf. vor.
Rechtliche Grundlagen und Würdigung:
Gemäß § 35 EStG steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastungen aufgrund eigener Behinderung zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) nachzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 8 EStG hat das Sozialministeriumservice dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber die Daten für die Berücksichtigung von Freibeträgen elektronisch zu übermitteln.
Ergänzend zu § 35 EStG wurde die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBL 303/1996) erlassen.
In dieser Verordnung ist in § 1 Abs. 2 geregelt, dass eine Behinderung vorliegt, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbstätigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Gemäß § 2 der VO sind die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit mit 42 Euro pro Monat zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 der VO ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benutzen und die die Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benutzen können, ein Freibetrag von monatlich € 190,- zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freibeträge ist das Vorliegen einer amtlichen Mitteilung des Sozialministeriumservice betreffend den Grad der Behinderung der Bf. von mindestens 25%., bzw. von ärztlichen Bescheinigungen über die Notwenigkeit einer Diätverpflegung.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass mangels Vorliegens einer Mitteilung des Sozialministeriumsservice bezüglich einer Behinderung der Bf. von mindestens 25% die beantragten Freibeträge nicht berücksichtigt werden können. Weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzgericht ist berechtigt den Grad der Behinderung eines Steuerpflichtigen festzustellen.
Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde der Bf. spruchgemäß abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage, wonach Freibeträge nur zu gewähren sind, wenn eine Mitteilung des Sozialministeriumservice betreffend den Grad der Behinderung von mindestens 25% vorliegt, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, eine Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 23. März 2021